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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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V. Das Concessionswesen bei Zeitschriften. : ' Wenn über das Harte, Drückende und dochinjederHinficht Ungenügende der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über -äs Concessionswesen bei Zeitschriften in Sachsen noch irgend wie Zweifel stattfänden, so würden die unter^.,8. und 6. dieses Be richts dargestellten Verhältnisse am besten geeignet sein, diese Zweifel zu beseitigen. So mangelhaft und den Ansprüchen, die -äs sächsische Völk nach Z. 35 der Verfassungsurkunde hinsicht lich derFreiheit derPreffezumachen hat, wenig genügend sämmt- liche Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse, wie sie zunächst durch das Gesetz vom 5. Februar 1844 und die dazu ge hörige Verordnung festgestellt sind, auch sein mögen: kein Punkt derselben giebt zu so vielen gerechten Klagen Veranlassung, als das Concessionswesen bei Zeitschriften. Wie diejenigen, die sich mit der Herausgabe und dem Verlage der Zeitschriften beschäfti gen, sich mit Recht darüber beschweren, daß, weil im Grunde alle hierauf sich beziehenden Entscheidungen der Behörden durch blo- ßes administratives Ermessen ihre Motivirung finden; wie die Leser der sächsischen Zeitschriften und das gesammte sächsische Volk dadurch, daß ohne hinreichenden Grund, auf dieses administrative Ermessen hin, gerade diejenigen Zeitschriften, -je demselben für seine geistige und politische Fortbildung am werthvollsten sind, am meisten von der Unterdrückung bedroht werden: so wird die Staatsregierung ihrerseits auch nicht verkennen wollen, daß die Ausübung des Rechts, was ihr in dieser Hinsicht jetzt zusteht, mit großen Nachtheilen Mr dieselbe verbunden sein kann. Kein Gegenstand hat eine so allgemeine Mißstimmung unter dem achtungswurdigsten Theile -es Publicums erzeugt, als die Entziehung der Concessionen, zu -er sich daS Ministerium des Innern in neuerer Zeit zu wieder holten Malen veranlaßt gesehen hat, und wie man auch über die einzelnen Fälle denken möge, zugeben wird Jeder müssen, der diese Verhältnisse unbefangen überblickt, daß das Fortbestehen solcher gesetzlichen Bestimmungen, wie sie jetzt hinsichtlich des Contessionswesens bei Zeitschriften gelten, eine wahre Anomalie zu den übrigen Verhältnissen SachsenS bildet, daß sie weder der wahren Gerechtigkeit entsprechen, noch eine wirklich practische Brauchbarkeit von sich rühmen können. Die meisten der zahl reichen Petitionen, die beider Kammer über die Verhältnisse der Presse eingegangen sind, berühren diesen Punkt vorzugsweise, besonders aber weist die unter 22 dieses Berichts erwähnte Pe tition der Buchhändler zu Leipzig auf das Drückende und Ver letzende der jetzt geltenden Bestimmungen hin. Wie in den meisten Staaten Deutschlands, so bestand früher auch in Sachsen durchaus keine Beschränkung irgend einer Art hinsichtlich der Herausgabe von Zeitschriften, und eben so wenig wußte man etwas von der Unterdrückung einer Zeitschrift. Man bezieht sich in dieser Hinsicht häufig auf das Mandat vom 10. August 1812; aber abgesehen davon, daß dieses Mandat wohl ^hauptsächlich durch die damaligen politischen Verhältnisse Deutschlands hervorgerufen wurde, so enthält es auch nichts, was hierbei irgend von Einfluß sein könnte. Es werden in Z. H. 2 ä-dieses Mandats, worauf in der Preßpolizeiverordnung vom W. Oktober 1836 wegen der Concessionen bei Zeitschriften Be zug genommen wurde, nur Vorschriften über die Censur und die in Wochen- oder Monatsblättern aufzunehmenden politischen Nachrichten gegeben, und es wird in letzterer Beziehung am Schlüsse nur erwähnt, daß die Corrcession zur Herausgabe einer Zeitschrift verloren gehen sollet wenn die Herausgeber die in diesem Paragraphen gemachten Bestimmungen nicht beachteten. Davon, baß eineConcesfion nachgesucht werden müsse, finbeisich in diesem Mandat keine Spur. Die Beschlüsse des deutschen Bundes vom 20. September 1819, so schwer sie auch die vaterländische Presse belasteten, und noch jetzt in ihren Folgen die nachtheiligsten Wirkungen ausüben, erwähnen der Concessionen für Zeitschriften mit keinem Worte, und während die meisten Staaten Deutschlands sie jetzt noch nicht kennen, besteht die Nothwendigkeit, für die meisten Zeitschriften die Concession nachzusuchen, und die Möglichkeit, diese dann sofort wieder auf eine Entscheidung des Ministeriums des Innern zu verlieren, in Sachsen eigentlich erst seit der be kannten Preßpolizeiverordnung vom 13. Oktober 1836, die be reits zu so vielen Beschwerden Veranlassung gegeben hat. Da mals suchte man auch die bereits bestehenden Zeitschriften zu be wegen, sich eineConcesfion ertheilen zu lassen, wobei dann jedes mal der Vorbehalt des Widerrufs ausdrücklich ausgesprochen wurde, worauf auch viele Besitzer von Zeitschriften, die in dieser Concession eine Sicherheit gegen Concurrenz zu finden meinten, eingingen, da sie das Gefährliche dieses Geschenks nicht ahneten, und nicht glaubten, daß der Widerruf jemals in Wirklichkeit stattfinden werde. Die Unterdrückung von Zeitschriften, die früher in Sachsen ganz unbekannt war, und die durch die Be schlüsse des deutschen Bundes vom 20. September 1819 allein durch diesen hervorgerufen werden konnten, kam zuerst im Jahre 1833 mit der Zeitschrift: „Die Biene" vor, und ist dann später häufig angewendet worden, inwelcherBeziehungdieDeputation aus früherer Zeit nur auf die „Deutschen Jahrbücher" und Held's „Locomotive", aus der neuesten Zeit auf „Wigand's Vierteljahrsschrift", „Echo vom Hochwalde", „Die Sonne" und „Sächsische Vaterlandsblätter" hinweist, als auf schmerz liche Beispiele, zu denen in keinem andern deutschen Staate sich Gegenstücke finden. Der Grund zu diesen Concesflonsentziehungen wurde von dem Ministerium stets in den Bestimmungen geltender Verord nungen gesucht und gefunden. Das Wesentlichste der Verord nung vom 13. Oktober 1836 ist auch in die Ausführungsverord nung zu dem Gesetze vom 5. Februar 1844, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend, übergegangen, während aber in der ständischen Schrift vom 19. August 1843, Landtagsacten 18^, I. Abth. 2. Bd., S. 624 flg. ausdrücklich die Voraussetzung ausgesprochen wurde: „daß bei der Umarbeitung und Verschmelzung der drei Verordnungen von 1836,1838 und 1841 nichts verfügt und also in die neue Verordnung nichts ausgenommen werde, was größere Beschrän kungen der Presse, als dermalen schon bestehen, herbeiführen würde, oder der Vereinbarung auf dem Gesetzeswege vorzube halten sei", enthält die neue Verordnung doch noch Einiges, waS sich in den alten Verordnungen nicht befindet, und was wenig stens die Deputation als eine Milderung der älter« Bestimmun gen nicht anzusehen vermag. Die wesentlichsten sich auf das Concessionswesen beziehenden Bestimmungen der Verordnung vom 5. Februar 1844 sind folgende, wobei die Deputation da mit gesperrter Schrift Gedruckte als dasjenige bezeichnet, waS sich in den früher» Verordnungen nicht findet. 22. Zur Herausgabe einer jeden solchen Zeit schrift, die nicht blos für die Gelehrtenwelt, sondern für das größere Publicum bestimmt ist, oder Politik, Tages geschichte und Urtheile darüber in ihren Bereich zieht,
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