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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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können, ja noch mehr, es hat sogar z. B. danach zu Protocoll gefragt, ob ich in das Echo vom Hochwalde irgend einen Artikel geliefert hätte. Nun, Sie werden sagen, allerdings, aber jedenfalls ist der Artikel strafbar gewesen. Nein, Gott^ bewahre! Ich habe nämlich erstens gar keinen Artikel in das „Echo" geliefert und zweitens hat man eben nicht danach ge fragt, ob ich einen bestimmten (etwa strafbaren!) Artikel, son dern danach, ob ich irgend einen und welchen ich geliefert hätte? Also er mochte noch so unschuldig sein, man hat den noch danach gefragt. Die Regierung sagt, selbst in dem gestern von uns berathenen Decrete, Seite 145 und 152: „daß — nicht nur die Justiz-, sondern auch — die Polizeibehörden nur wegen beleidigender odersonststrafbarerSchriften einschreiten sollen." Nun, nach diesem eignen Bekenntnisse der Regierung ist in jedem Falle das polizeiliche Verfahren. gegen den Buchdrucker Klinkicht ungesetzlich; nach diesem eignen Bekenntnisse der Regierung brauche ich mich nicht erst aufß. 7 des Gesetzes von 1844 zu berufen, nach welchem nur dann Jemand wegen einer Schrift der Regierung und den BehördenRede zu stehen und dieWahcheit anzugeben hat, wenn er nach allgemeinen RechtsgrundsätzenseineMitwissen- fchaft um eineThatsache überhaupt zu eröffnen verpflichtet ist. Wo sind hier die Rechtsgrundsatze, wenn Jemand über den Umfang.seines Gewerbes, über die Mitarbeiter, über die Cor- respondenten seiner Zeitschrift Auskunft zu geben gezwungen wird? Wo ist das Recht und die Pflicht, die hier in Frage kommt? Ist also nicht jenes Verfahren gegen Klinkicht, jenes Forschen nach allen Correspondenten des „Echo's," jenes Jn- qukriren nach den Verfassern irgend welcher, ganz unschul diger Artikel eine offenbare Verletzung eines bestimmten und klaren Gesetzes, des vom 5. Februar 1844, §.7? — Man wird mir einwenden und ich will es sogar einmalzugeben, wenn auch von einemGesetze und Rechte zu jenenJnquisitionen nicht die Rede sei, so habe doch zu gewissen Zwecken der Polizei die Regierung der Wahrheit nachzuforschen und bezüglich die An gabe derselben zu verlangen. Aber welcher Zweck der Poli zei und welcher Polizei war hier bei allen jenen allgemeinen Nachforschungen in Frage? Hatje die Sicherheits- oder irgend eine andere Polizei mit meiner Person, mit meinen Schriften, mit den Verfassern ganz unschuldiger Aufsätze, mit ganz straf losen Artikeln etwas zu thun? Ich verweise Sie, meine Her ren, auf §. 5 des Gewerb- und Personalsteuergesetzes. Dieser handelt von der Verbindlichkeit eines jeden Unterthanen, die zur Ermittelung seines gesetzlichen Gewerb- und Personal steuerbeittags erforderlichen Nachweifungen der kompe tenten Behörde anzugeben. Wie großes Bedenken trugen Sie auf Anrathen Ihrer Deputation, diesen Paragraphen damals zu genehmigen, ungeachtet es hier das Interesse des Staats und sämmtlicher Staatseinwohner in einem hohen Grade er fordert, daß solcheNachweise über dieGewerbe gegebenwerden. Nicht blos, daß Sie den Paragraphen sehr beschrankten, nein, Sie stellten auch noch den ausdrücklichen Antrag an die Staats regierung, in der Ausführung und in der Instruction für die Ermittelungsbehörden zu verordnen, dieses Befugniß mit der möglichsten Schonung der Privatverhaltnisse auszuüben, na mentlich aber bei den Gewerben nie dazu zu benutzen, Nach weisungen über das Betriebskapital oder den Geschäfts er trag zu begehren. Auch aus diesem §. 5 des Personal- und Gewerbfteuergesetzes und dieserBestimmung der Ausführungs verordnung geht die Ungesetzlichkeit des Verfahrens gegen Klinkicht, des Fragens nach der Anzahl seiner Abonnenten und dem Absätze des „Echo" u. s. w. hervor. Dort erfordert es das Interesse des Staates, Nachweisungen über die Ge werbe zu ertheilen. Was hat denn aber, meine Herren, hier der Staat für ein Interesse, z. B. zu wissen, wer alle Cor respondenten des „Echo vom Hochwalde" im Allgemeinen, wer der Verfasser eines ganz unschuldigen Artikels sei? Endlich er laube ich mir noch auf die trefflichen Worte eines Mannes, dessen Wiedereintritt in die Kammer wir Alle gestern mit Freu den begrüßthaben, auf dieWorte des Abgeordneten V.v. Mayer auf dem Landtage von I84K zu verweisen, auf den Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über den Gesetzentwurf, einige Erläuterungen zum Criminalgesetzbuche betreffend, und zwar auf die Worte des Berichts zu Art. 326 des Criminal- gesetzbuchs, wo es heißt: Der ganze Artikel 325'des Criminal- gesetzbuchs beruht auf dem Rechte des Staats, Wahrheit zu ver langen, welches jedoch seine Grenzen hat. Wenn es auch am wenigsten streitig da scheint, wo es nur einen negati ven Zweck verfolgt, nämlich wo der Staat verlangt, daß die Wahrheit nicht verfälscht werde, nicht statt der wahren falsche Thatsachen behauptet werden, so dürfte dieses Recht doch be strittener sein, wo es ein positives Recht bezweckt, indem der Staat von seinen Untergebenen Thatsachen wissen will, diese aber schweigen wollen ... Auch dürfte dieses Recht mehr als zweifelhaft sein in allen den Fällen, wo es gebraucht werden will zur Entdeckung von Verbrechen oder Vergehungen, die gar nicht Amtshalber, sondern nur auf Anzeige des Verletzten oder sonst Berechtigten untersucht werden können. End lich giebt es eine unendliche MengeDinge, wonach der Staat, wenn man nicht ein en Kerker dar aus machen will, gar nichtzu fragen hat, und wo, wenn es seine Be hörden dennoch thun, und nicht die Wahrheit oder wohl gar Unwahrheit erfahren, von einer Verschweigung der Wahrheit oder einerLüge gar nicht die Rede sein, noch eine Untersuchung zugelassen werden kann." — Nach diesen Worten des Abgeord neten 0. v. Mayer ist das Verfahren und Jnquiriren gegen Klinkicht nach ganz unschuldigenDingen nicht zu billigen. In jenemDeputationsberichte folgen noch eineMenge solcher treff licher Stellen, mit deren Vorlesung ich jedoch die Kammer ver schonen will, weil die meisten Mitglieder sie schon kennen oder sie noch einmal wieder lesen können. — Besonders auffällig ist es mir gewesen, daß das Ministerium in der auf die Beschwerde führung erlassenen Verordnung äußert, es sei das Verfahren gegen den BuchdruckerKlinkicht weder eine criminelle, noch eine polizeiliche, noch überhaupt irgend eine Untersuchung gewesen. In meinem Rechtslexicon giebt es eine dritte Claffe von Unter-
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