Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ansicht der Regierung und beider Kammern — gegenwärtig Nicht zu Ausführung einer Reform unsers Maaßwesens ver- schreiten will, man einer künftigen Ständeversammlung vor greifen und zugleich die Verhandlungen mit den Nachbarstaa ten keineswegs erleichtern würde, wenn man jetzt schon das Ge setz mit allen Einzelheiten annehmen wollte. Der rücksichtlich des Gewichtssyftems eingetretene Fall, daß eine frühere Stän deversammlung das betreffende Gesetz berathen und angenom men hat, die wirkliche Einführung desselben aber viel später er folgen soll, empfiehlt sich, nach Ansicht der frühem Minorität der Deputation, durchaus nicht zur Nachahmung. Gewiß hat diejenige künftige Ständeversammlung, welche die Ein führung einer Reform des Maaßsystems zu genehmigen haben wird, das nächste und unbestreitbare Recht, das Gesetz darüber zu begutachten, ein Recht, welches sie sich auch gar nicht nehmen lassen wird. So gern nun auch die frühere Minorität der De putation die Vorzüge des vorliegenden Gesetzes anerkennen will, so muß sie doch aus diesen und den früher angegebenen Gründen der geehrten Kammer anrathen, den frühem Mino ritätsantrag, lediglich mit der kleinen Veränderung, welche ihm die erste Kammer gegeben hat, anzunehmen, letzterer dem nach vollständig beizutreten. Der frühere Minoritätsantrag lautete: „Die geehrte Kanimer wolle die Berathung über den vorgelegten Gesetzentwurf so lange aussetzen, bis eine Vereinigung darüber zwischen dem Königreiche Sach sen und den benachbarten Zollvereinsstaaten und na mentlich dem Königreiche Preußen stattgefunden hat," während die erste Kammer beschlossen hat: „Es wolle die verehrte Kammer der Einführung eines neuen Maaßsystems, mithin auch dem vorgelegten Ge setzentwürfe ihre Zustimmung so lange versagen, als nicht die aesammten Zollvereinsstaaten, oder wenig stens die benachbarten und namentlich das Königreich Preußen die Annahme desselben Systems beschlossen haben werden." Der Unterschied in beiden Anträgen ist nicht groß und nicht wesentlich und es kann deshalb der Beitritt zu dem Be schlüsse der ersten Kammer von den Mitgliedern der frühem Minorität der Deputation unbedenklich empfohlen werden. Die Mitglieder der Deputation hingegen, welche früher die Majorität bildeten, haben aber weder durch die von der Mi norität neuerlich hervorgehobenen Ansichten, noch durch dievon der jenseitigen Deputation in ihrem Berichte aufgestellten Gründe, noch durch die bei den Verhandlungen in der ersten Kammer ausgesprochenen Meinungen und Behauptungen be wogen werden können, ihre gewonnene Ueberzeugung zu än dern. Im Allgemeinen auf die früher von ihnen in demBerichte niedergelegten und bei der Berathung in der Kammer ausge sprochenen Gründe Bezug nehmend, müssen sie doch auch noch besonders deshalb Bedenken tragen, den Beschlüssen der ersten Kammer beizutreten, weil nach denselben es der hohen Staats regierung völlig unklar bleibt, welche Maaßregeln sie zu ergrei fen hat, um die immer mehr zu lauten Klagen Anlaß gebenden Maaßwirren zu beseitigen, für den Fall, daß die Zollvereins staaten sich nicht zur Annahme eines gemeinsamen Maaß- und Gewichtssyftems einigten. Leider haben aber dieVerhandlun- gen über das Münzwesen uns gezeigt, wie schwer solche Ver einigungen zu bewerkstelligen sind und wie wenig den allgemei nen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend sie endlich zur Ausführung gelangen, so daß die Befürchtung, es würden die Verhandlungen mit den Vereinsstaaten entweder zu gar kei nem, oder nur zu einem ungenügenden Resultate führen, doch leider gerechtfertigt erscheinen. Da nun aber die Verbesserung unsers Maaßwesens, sie mag nun auf dem vorgeschlagenen Wege oder aufeinem andern erfolgen, jedenfalls sehr umsichtige und möglichst früh beginnende Vorbereitungen erfordert, so scheint es nach der Ueberzeugung der frühem Majorität der Deputation nothwendig, schon jetzt darüber Beschluß zu fassen, in welcher Weise die Reform der Maaße und Gewichte erfolgen solle, wenn jener vierzehnte Artikel des Zollvereinvertrags nicht zur Ausführung kommt. Die Ständeversammlung würde außerdem nicht nur ganz, allein die Schuld auf sich laden, daß jene Uebelstände länger fortdauern, sondern auch Veranlassung geben, daß auf einem der nächsten Landtage eine neue kostspielige Berathung über diesen Gegenstand beginnen muß, der doch nun endlich, nach dem er zwei Landtage die Ständeversammlung beschäftigt hat, wohl füglich gegenwärtig zur Erledigung gelangen könnte. Man würde dadurch doch zugleich auch die beruhigende Ueberzeugung erlangen, daß der nicht unbeträchtlicheAufwand, welchen die Landtagsverhandlungen über diesen Gegenstand bisher veranlaßt haben, nicht ganz vergeblich aufgewendet wor den wäre. Erklärt nun die jenseitige Deputation xsg. 61 ihres ersten Berichts ausdrücklich: daß sie die Vorzüglichkeit eines Systems nicht verkenne, welches alle nurzu sehr fühlbare Ungleichheiten der bis her in den verschiedenen Landestheilen üblichen Maaße aufhebr, so hofft die Deputation um so mehr, die erste Kammer werde geneigt sein, schon jetzt in dem Fall, daß in der nächsten Zeit die gehoffte Vereinigung der Zollstaaten in Betreff des Maaßwe sens nicht zu Stande käme, sich fürAnnahme des Maaßsystems auszusprechen, da man früher auf dem Landtage 1840 durch Annahme des Zollgewichts, so wie durch die über das zugleich vorgelegte Maaßsystem abgegebene Erklärung wenigstens die Geneigtheit, selbstständig und auch ohne Beitritt der Nachbar staaten die Einführung eines neuen Maaßsystems unterneh men zu wollen, ganz deutlich zu erkennen gegeben hatte. Hat man in der jenseitigen Kammer im Laufe der Debatte die An sicht ausgesprochen: es genüge, unsere gegenwärtigen Maaße zu reformiren, man brauche nicht zu einem neuen überzugehen, so ist dies allerdings begründet. Allein es muß hierbei noch be merkt werden, daß diese Reform, da es an einem bestimmten Normalmaaß für die Elle und den Fuß gänzlich mangelt, eben so viel Mühe und Beschwerden für die Behörden und gleiche Kosten und Unbequemlichkeiten für die Unterthanen verursa chen würde, als der Uebergang zu dem vorliegenden, unsern Verhältnissen angepaßten metrischen System, ohne dadurch die doch sehr wesentlichen Vortheile zu gewinnen, welche mit der Einführung desselben ganz unbestritten erreicht werden. Ist auch ferner dasselbe gegenwärtig nur in vier zu dem Zollverein gehörenden Staaten eingeführt, so ist es deshalb doch sicherauch in Deutschland viel verbreiteter und bekannter, als das jetzige sächsische. Ja es ist zum Eigenthum der gebildeten Welt, der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder