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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Niedriger sein, als der Werth, und ist an sich ganz verschieden von dem Werthe des Grundstücks. Es können Fälle sehr häu fig vorkommen, wo unter nahen Verwandten, oder aus andern Rücksichten ein Grundstück unendlich wohlfeiler verkauft wird, als sein Werth ist. Diejenigen, welche ein solches kaufen, sind gesetzlich nur verbunden, nach dem, wenn auch sehr niedrigen Kaufpreise die Lehnwaare zu geben; nach der Gesetzvorlage wären sie aber gezwungen, die Verbindlichkeit nach dem Werthe des Grundstücks abzulösen. Ja es scheint fast, als ob diese voraussetzen wollte, sie feien schuldig, nach dem Werthe das Lehngeld zu zahlen; sie werden also ein weit höheres Ablv- sungSquantum zu zahlen haben, als dasjenige ist, welches sich herausstellt, wenn die Lehnwaare nach dem Kaufpreise bemes sen wird. Wenn die Aeußerung des Herrn Staatsministers in Bezug auf den Zwang sich etwa auf mich beziehen sollte, so würde sie sich nur aus einem Mißverständnisse erklären las sen; denn darüber bin ich niemals zweifelhaft gewesen, daß, wenn einseitig provorirt werden kann, dies eine Zwangsablö sung ist. Allein ich meinte blos, daß darüber früher Ungewiß heit stattgefunden, ob ein Recht auf Lehnsgelder durch Verjäh rung schon jetzt nicht wieder erworben werden könne; das frü here Gesetz machte dies abhängig von der Eigenschaft eines ab löslichen Rechts, und war blos auf diejenigen Rechtsver hältnisse zu beziehen, die im Gesetze enthalten sind. Die Un gewißheit ist allerdings beseitigt, und es handelt sich darum, Laß die in dem Gesetze von 1832 enthaltene Bestimmung, wo nach die Erwerbung von ablöslichen Rechten wie nicht durch Vertrag, so auch nicht durch Verjährung für eine bestimmte Zukunft ausgeschlossen ist, auch der jetzigen Gesetzvorlage nach fortwährend unterliege. ReferentAbg. Schäffer: Blos in Beziehung auf denje nigen Zweifel, den der geehrte Abgeordnete, der eben sprach, an geregt hat, und der dahin ging, daß im Gesetz ausgesprochen sein möchte, daß in der Zukunft das Recht auf Lehnwaare weder durch Vertrag, noch durch Verjährung erworben werden könnte, be merke ich, daß dies in §. 13 des vorliegenden Gesetzes enthalten ist. §. 13 hebt die Bestimmung des §. 55 des Ablösungsgesetzes auf, in deren Gemäßheit allerdings noch über dergleichen Lei stungen ein Abkommen getroffen werden konnte, jedoch mit der ausdrücklichen Voraussetzung, daß wegen des Ablösungscapitals und der Rente eine Bestimmung getroffen würde. §. 55 wird nun in Betreff des Lehngeldes aufgehoben, und tz. 54, der sich dahin ausspricht, daß derartige Leistungen nicht mehr durch Ver trag erworben werden können, wird in seiner ganzen Reinheit und in seinem ganzen Umfange wiederhergestellt, sonach ist durch §. 13 des vorliegenden Gesetzes das Bedenken des geehrten Ab geordneten beseitigt. Was das übrige Bedenken betrifft, das aus der Art und Weise der Werthsermittelung der lehngelder pflichtigen Grundstücke entnommen worden ist, so ist von Seiten des Herrn Staatsministers bereits darauf eine Erwiderung er folgt, und ich übergehe daher diesen Umstand. Es ist auch von Seiten des geehrten Abgeordneten gegenwärtig ein Antrag noch nicht gestellt worden, es ist aber möglich, daß derselbe bei dem betreffenden Paragraphen wieder daraufzurückkommen wird. In der Hauptsache ist im Uebrigen gegen die Gesetzvorlage etwas nicht eingewendet worden. Derjenige Abgeordnete, welcher den Provocationszwang, wenn ich mich dieses Ausdrucks bedienen darf, beantragte, ist, weil er sich überzeugt hat, daß er in dieser Angelegenheit nicht ganz allein steht, von dieser Ansicht wieder zurückgekommen; es sind sonach die Bemerkungen, welche gegen den Gesetzentwurf bei der allgemeinen Debatte vorgebracht wor den sind, von der Art, daß nunmehr wohl, wenn nicht sonst Je mand in der Kammer das Wort ergreifen wollte, zu der speciellen Berathung des Gesetzentwurfs übergegangrn werden könnte, und es wird daher unstreitig der geehrtesHerr Präsident die Güte ha ben, eine Frage darauf zu stellen. Abg. Jsni: Ich wollte nur mit wenigen Worten das be leuchten, was der Abgeordnete Joseph über den Kaufwerth und Kaufpreis gesagt hat. Es ist allerdings wahr, daß gewöhnlich nicht der Werth, sondern der Kaufpreis eines Gutes der Lehn waare zum Grunde gelegt wird. Dabei muß man aber doch vor aussetzen, daß in der Regel der Kaufpreis nicht unter dem wahren Werthe bleiben wird, und wo dies stattgefunden, so mag dies in den meisten Fällen wohl darin liegen, daß man eben lehngeld pflichtig gewesen ist, und ich sollte glauben, daß dies dem Gesetze mit Bestand des Rechts entgegengesetzt werden könne. Es ist wahr, daß in einzelnen Fällen, z. B. wo der Vater an den Sohn verkauft, die Interessenten benachtheiligt werden können; aber die Verhältnisse kann man doch nur im Durchschnitte berücksich tigen, und so möchte ich wohl glauben, daß die Steuereinheiten den einzigen Anhalt gaben, wenn ich auch gewiß bin, daß dadurch keineswegs die Lehngelderpflichtigen, wohl aber die Lehngelder- berechtigten beeinträchtigt werden. Denn wenn auch der Fall eintreten kann, wo ein Grundstück einen höhern Werth hat, als der Kaufpreis betragt, so wird doch meistens der Werth nach Steuereinheiten, wie er sich nach der Ab- und Zurechnung her ausstellt, geringer sein. Was endlich -er Abgeordnete Heuberer von einem Zwange gesagt hat, so sehe ich einen kleinen morali schen Zwang schon darin, daß die Landrentenbank zum Schluffe kommen soll, und daß derjenige, der noch wünscht, in dieselbe einzutreten, sich bei diesem Geschäfte sputen muß. Abg. v. Schaf fr ath: Wiewohl die jetzige allgemeine De batte mehr zur speciellen über §. 3 zu gehören scheint, so will ich doch der Aeußerung des Abgeordneten Jam, daß in den meisten Fällen der Werth der Grundstücke nach den Steuereinheiten mit dem Kaufpreise gleich sei, als in meiner Gegend durchaus falsch widersprechen. Der Kaufpreis, zumal der letzte, ist in den mei sten Fällen, nicht blos, wie der Abgeordnete Jani meinte, in we nigen, sondern in den meisten Fällen niedriger, als derWerth des Grundstücks, der sich aus der Berechnung der Steuereinheiten ergiebt. Man muß also bedenken, daß die Lehngelderberechtig ten, wo sich das Recht auf Lehngeld und dessen Betrag ohnehin nur nach dem Kaufpreise richtet, in allen diesen Fällen, d. h. in den meisten Fällen, nach dem Gesetze mehr bekommen, als worauf sie das Recht wirklich erworben haben. Also aus meinen Grund-
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