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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Ihnen den meinigen vorzuführen, wobei ich vorerst erwähne, daß ich in der vorliegenden Frage völlig parteilos dastehe; denn ich bin weder zu Empfang von Lehngeld berechtigt, noch zu Zahlung desselben verpflichtet. Man hat in der gestrigen Sitzung die in dem Gesetzentwürfe befindliche Basis, wonach der Werth eines Grundstücks ermittelt werden soll, vielfach an gegriffen, und man hat namentlich eine Ungerechtigkeit in der Gesetzvorlage darin finden wollen, weil diese nicht gleichzeitig eine Bestimmung vorschriebe, worin die Lehnwaare nach einem durchschnittlichen Kaufpreise berechnet würde, und hierbei hat man behauptet, daß nach diesem Modus die Verpflichteten weit besser wegkommen würden, als durch Berechnung der Lehn waare nach Steuereinheiten. Dazu hat man Beispiele an geführt, denen ich, da sie mir nicht bekannt sind, vollen Glau ben schenken muß; allein mir würde es auch nicht schwer fal len, andere Beispiele vorzuführen, welche das Entgegengesetzte beweisen dürsten. Indessen will ich mir erlauben, aus einen Punkt aufmerksam zu machen, nämlich auf den kleinen Grund besitz. Wir haben eine nicht unbedeutende Anzahl Dörfer, namentlich Fabrikdörfer, wo die Mehrzahl der Einwohner aus kleinern Grundbesitzern besteht. Prüfen Sie nun nach der jetzigen Steuerregulirung, was diese für Steuereinheiten ha ben, so werden Sie eine Mehrzahl von kleinern Grundbesitzern mit 20, 30, höchstens 40 Einheiten finden, und fragen Sie da: wie viel kostet ein solches Grundstück? Ost 600,700 und 800 Thlr. Wollen Sie nun diese Kaufsumme als Maaßstab für die Ablösung des Lehngelds annehmen, dann dürste es für die kleinen Grundbesitzer übel aus fallen. Ueberdie Rechtsfrage, ob der Berechtigte es sich gefallen lassen muß, wenn das Lchn- geld nach dem Kaufpreise entrichtet wird, oder ob er auf Taxa tion des Grundstücks bestehen kann, will ich mich nicht verbrei ten, sondern ich will die Beurtheilung den rechtskundigen Mit gliedern der Kammer überlassen; ich glaube aber bestimmt, daß Streitigkeiten einestheils bereits anhängig sind, und da, wo sie noch fehlen, spater werden anhängig werden. Uebn- gens muß ich auch noch die Schwierigkeit dieses Maaßstabs vorführen. Sie werden aus den Urkunden eines Jahrhun derts die Werthsbestimmung nicht finden; denn wie oft tritt der Fall ein, daß, wie gestern schon der Abgeordnete Scholze anführte, ein Gut Jahrhunderte lang vom Vater auf den Sohn vererbt wird, wo in dem Testamente von gar keinem Preise des Grundstücks die Rede ist. Wie Sie da eine durchschnittliche Preisbestimmung ermitteln lassen wollen, ist mir nicht klar, und was wird dann übrig bleiben? Manwird zur Taxation schreiten müssen. Durch ein solches Verfahren aber wer den den Feindseligkeiten, Processen und Taxationen, wovor, beiläufig gesagt, der Abgeordnete Heuberer schon gestern einen heiligen Schauer empfand, und sonst noch allerlei Weitläuf- tigkeiten Thor und Thür geöffnet werden. Das ist meine Ueberzeugung, die Andere unstreitig auch aus ihren Erfahrun gen bestätigen werden. Seit einer Reihe von Jahren sind hier Petitionen eingegangen, um die letzten Feffelndeslandlichm Grundbesitzes fallen zu machen, und jetzt wird man wieder un zufrieden, weil der Gesetzentwurf eine allgemeine und einfache Grundlage angenommen hat und nicht auf eine Haarspalterei eingegangen ist. Demnach habe ich die verehrten Mitglieder der Kammer zu bitten und zu ermahnen, wollen Sie anders derWohlthaten derLandrentenbsnk so schnell als möglich theil- haft werden und proceffualische Weitläuftigkeiten und Taxa tionen umgehen, den §. 3 der Gesetzvorlage nach der von der Deputation beschriebenen Fassung anzunehmen. Uebrigens habe ich noch auf einen Umstand, der sich in späterer Zeit fin den wird, aufmerksam zu machen. ES werden jetzt nämlich die Grund- und Hypothekenbücher eingeführt, und bei Einrich tung dieser Bücher werden die Berechtigten mit der größten Strenge darauf sehen, daß Alles buchstäblich eingetragen wird. Kümmert sich nun der Verpflichtete darum, ob auch Alles rich tig eingetragen ist, und er findet eine schärfere Forderung seiner Oblasten, als er nach derzeitherigen Observanz zu haben glaubt, so entsteht daraus ein Proceß; wer aber saumselig die Fristver- sireichen läßt, ohne sich zu kümmern, wird eine verschärfte Last auf seinem Gute haben, welche ihn fortwährend Niederdrücken wird. So viel im Allgemeinen über diesen Punkt. Ich gehe nun über auf die Fassung von §.3, so wie sie von der Depu tation vorgeschlagen ist. Da heißt es S. 291 des Berichts unter 3 6.: „Ueberdies werden noch ä. die einjährigen Zinsen der nach §. 83 des Ablösungsgesetzes zu berücksichtigenden Aö- lösungscapitalien zu 4 vom Hundert in Abzug gebracht." Diese Worte: „Ueberdies werden noch rc." müssen ausfallen, denn sie könnten daraus Bezug haben, daß auch noch außer den Renten die Capitalzinsen abgezogen werden sollten; es muß vielmehr nach meiner Ansicht so heißen: „o. Die Ablösung der Renten, oder wo diese durch Capi ta l b ez a h l t si n d, die einjährigen Zinsen rc." Ich bitte, diesen meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abg. Haden wünscht, daß nach den Worten: „der Ablösungsrenten" eingeschaltet werde: „oder wo diese durACapital abgezahlt sind", worauf dann der Satz unter 6. folgen würde: „die einjährigen Zinsen u. s. w." Unter stützt die Kammer diesen Antrag?— Wird zahlreich unter stützt. Referent Abg. S chäffer: Dem Amendement, wie es ge stellt worden ist, möchte ich aus dem Grunde nicht beistimmen, weil ich glaube, daß es Dunkelheit herbeiführen könnte, denn das, was der geehrte Abgeordnete durch den Ausdruck: „oder wenn diese durch Capital abgezahlt sind, bestimmt wissen will, ist eben die Bestimmung, welche §. 83 des Ablösungsgesetzes ent hält, es wäre dann dasselbe zweimal gesagt. §. 83 nämlich, des sen völliger Inhalt in dem Berichte Seite 288 ausgenommen worden ist, heißt es so: „daß, wenn der Werth eines der Laude- mialpflicht unterworfenen Grundstücks dadurch erhöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Lasten völlig und nicht blos durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung abgelöst worden, so kann dennoch der Lehnwsareberechtigte in Ansehung dieser Werthserhöhung ein Lehngeld nicht fordern, sondern es soll
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