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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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setzes wünschen und sofort die Ernennung der Schiedsrichter vollzogen wissen wollen. Wie wohlthätig hat sich doch das In stitut der Schiedsmänner in Preußen bewahrt! Ich kann daher nur wünschen, daß dasselbe sogleich bei uns eingeführt werde. Ich bin demjenigen sehr dankbar, der dieses Gesetz in unsere Kammer gebracht, so wie auch der hohen Staatsregierung, daß sie dasselbe bereits ausgearbeitet hat. Ich wünsche angelegent lich dessen sofortige gesetzliche Einführung. Abg. v. d. Planitz: Ich habe schon bei der ersten Bera- thung des Gesetzentwurfs mich gegen die Zwangseinführung er klärt und habe durch Alles, was man für die andere Meinung angeführt hat, meine Ueberzeugung nicht andern können. Ich glaube, daß ein Richter, der Niemanden zwingen kann, vor sei nem Forum zu erscheinen, keinen Nutzen stiften kann, wenn nicht die Gemeinde ein solches Institut wünscht und anerkennen will. Ich mache ferner noch darauf aufmerksam, daß es mir keineswegs gefährlich erscheint, wenn man die Einführung die ses Instituts der Bereitwilligkeit der Gemeinden überlaßt. Der Abgeordnete Jani hat darauf hingedeutet, daß man, wenn man sähe, daß die freiwillige Einführung nicht genug Anklang findet, später zu dieser Maaßregel immer noch übergehen und die Leute nöthigen könne, das Gesetz zu benutzen. Ich habe eine andere Ueberzeugung, als der geehrte Abgeordnete, ich glaube, daß es gar nicht nöthig sein wird, einen Zwang mit der beabsichtigten Einführung zu verbinden, und daß man überall, wo sich geeignete Leute für eine solche Stelle finden, mit Ver gnügen zur Anwendung des Gesetzes verschreiten werde. Es hat ein geehrter Redner vorhin Bezug genommen aufWohl- thätigkektsanstalten, und dabei die Brandcaffe als eine solche bezeichnet. Dieses Beispiel spricht gerade für mich. Wir ha ben die Brandcaffe zwangsweise eingeführt, aber bestehen nicht noch eine Menge Institute der Art, wo kein Mensch gezwungen ist, sich ihnen anzuschließen? Nur wenn wir jeden Zwang von dem neuen Institute fern halten, wird es wirklich nutzen. Ich glaube, es ist besser, es werden vielleicht weniger Friedensgerichte eingeführt, die sich bewähren und im Volke Anklang finden, als sehr viele, die nicht das allgemeine Vertrauen genießen, mithin nutzlos fortbestehen. Ein glücklicher Erfolg im Anfang wird am schnellsten und sichersten zum Ziele führen. Ich werde da her so, wie früher, auch diesmal abftimmen. Abg. Rittner: Der Abgeordnete Hensel aus Bernstadt hat vorhin gemeint, es sei ein ganz neuer Weg der Gesetzgebung, wenn wir ein Gesetz geben- und dessen Benutzung in die Frei willigkeit des Volks stellen wollten. Ich muß da doch ein Ge setz, dessen Benutzung eben in die Freiwilligkeit des Volks ge stellt wurde, dem geehrten Abgeordneten in's Gedachtniß zurück rufen. Es ist dies das Ablösungsgesetz von 1832. Der große Segen, den es im ganzen Lande verbreitet hat, möge als Beweis dienen, daß einGesetz wohlthätig wirken und im Volke Eingang finden könne, auch wenn es dem Volke nicht aufgedrungen werde. Stellv. Abg. v. Abendroth: Von zwei geehrten Abge ordneten des Bauernstandes ist entgegnet worden, wenn die Einführung des Gesetzes in die Hände der Gemeindevertreter gelegt würde, dann würde dasselbe hinausgeschoben, Hinter trieben werden und vielleicht in vielen Jahren noch nicht ein geführt sein. Es ist auch entgegnet worden, gerade weil die intelligenten Männer, die in den Gemeinderäthen sich befinden, ein neues Amt sich aufgebürdet zu sehen fürchten müssen, so würden sie der Einführung des Gesetzes, eben weil sie eine neue Last nicht gern übernehmen wollten, sich ungünstig zeigen. Nun, meine Herren, alle diese Bedenken laufen am Ende auf Mißtrauen hinaus. Ich bin aber gewohnt, dem Grundsätze zu huldigen, daß man jeden Menschen so lange für einenguten halten soll, bis nicht dasGegentheildavon bewiesen ist. Wenn ich nun deshalb auch die Vertreter der Gemeinden präsumtiv für gut und rechtschaffen halten muß, so glaube ich auch nicht voraussetzen zu dürfen, daß sie aus Egoismus dasjenige, was der ganzen Gemeinde nützt, Hintertreiben werden. Ich lebe fortwährend auf dem Lande und kann, da ich die Eigen schaften der Landbewohner wohl kenne, mich auf Erfahrung stützen. Ferner ist mir eingehalten worden, daß man über das, was nothwendig und nicht nothwendig sei, einer verschiedenen Ansicht sein könne. Das muß ich zugeben, aber bemerken, meinerAnsichtauchdieBehauptung hinzugefügt zuhaben, daß, wenn man das Gesetz für nothwendig halte, man dann auch eine Einrichtung treffen müsse, wonach der Friedensrichter er mächtigt sei, die vorgeladenen Parteien zum Erscheinen zu nöthigen. Ferner sagte der Herr Biceprasident, wenn ich ihn recht verstanden habe, wenn man einmal die fakultative Ein richtung des Gesetzes wolle, so brauche man gar kein Gesetz, könne Alles fakultativ lassen. Das scheint mir aber doch ein Unterschied zu sein, ob man bei entstandenen Streitigkeiten bei dem oder jenem, oder bei dem gesetzlich beauftragten Friedensrichter einen Vergleich abschließt; denn nicht aus den Protocollen der Erstem, wohl aber aus denen des Letztem soll die Hülfe vollstreckt werden können. Ferner wurde gesagt/ es sei die präceptive Einführung des Gesetzes keine Zwangs- maaßregel, weil Niemand gezwungen sei, zum Friedensrichter zu gehen. Ich gebe zu, daß für die Einzelnen hier kein Zwang vorliege, aber für die Gemeinde selbst ist ja doch die Einführung des Friedensrichters ein Zwang, vorausgesetzt, daß sie dagegen ist. Zu den von dem Abgeordneten v. d. Planitz angeführten/ auf freiwillige Benutzung basirten Einrichtungen füge ich noch eine neuerdings entstandene hinzu. Es ist nicht befoh len worden, daß landwirthschaftliche Bezirks- und Specialvereine bestehen müssen, nur Grundzüge zur Organisirung derselben^ erließ die hohe Staatsregierung, dem freien Ermessen die Betheiligung an diesen Vereinen überlassend, und doch finden Sie Bezirks- und Specialvereine in allen Amtshauptmann schaften, und gerade diese bestehen hauptsächlich aus Landwir- then. Daraus folgt, daß, wenn die Landbewohner ein Insti tut für gut und zweckmäßig halten, sie auch ohne Zwang zur Einführung desselben schreiten.
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