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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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tiv, die Gemeinden können für sich einen Friedensrichter wählen, das ist ihnen unverwehrt, da brauchen wir keine gesetzlichen Be stimmungen. Wollen wir ein Gesetz, und ist das Gesetz beson ders auf Andrängen der Landgemeinden zu Stande gebracht worden, so möge man doch auch das Facultative ausscheiden und mögens präceptiv machen, wie es bei Gesetzen immer nütz licher ist. Es läßt sich in der That nicht übersehen, wie die Particularinteressen sich gestalten, wie Spaltungen in den Ge meinden hervorgerufen werden können, wenn man es facultativ läßt. Ich will Eins noch erwähnen: Welche Bestimmung soll vorwalten, wenn man annimmt, welche Stimmenmehrheit für den Antrag, das Friedensrichteramt einzuführen, erfordert wird? Soll der Ganzhüfner mehr Stimmen haben, als der Halbhüfner? Sollen die Hausgenossen alle berechtigt sein? Soll man die Landgemeindeordnung zum Anhalt nehmen? Soll man dem Gemeinderathe noch mehr Rechte zugestehen? Das find Dinge, die alle wegfallen, wenn es nicht facultativ ist. Wie das Gesetz bestimmt, so muß es gehalten werden, und ich bin überzeugt, Nachtheile können nicht daraus entstehen; Henn wenn das Institut sich erprobt, so ist es allemal in der Willkür der Interessenten, der Gemeindemitglieder, ob sie Ge brauch davon machen wollen. Nur da muß es sein, aber daß das Dasein auch facultativ sein soll, ist mir bedenklich, und des halb glaube ich, ist die Ansicht der Deputation doch richtiger, die auch das Institut höher stellt. Ich glaube, es steht höher, wenn es gesetzlich in Kraft tritt, als wenn es facultativ von der willkürlichen Entschließung derGemeinden abhangt. So glaube ich, wird das Deputationsgutachten auf die Billigung der Kammer Anspruch machen können. . Abg. o. Haase: Es ist so wenig von der Regierung, wie von der Kammer verkannt worden, daß das Institut der Frie densrichter nützlich und wünschenswerth sei. Ist dieses, so ist es jedenfalls besser, wenn diesem nützlichen und wünschens- werthen Institute durch das Gesetz die Bahn gebrochen wird, als wenn man es dem Zufalle überläßt, ob diese oder jene Ge meinde, den Umständen und Verhältnissen nachgehend, dieses nützliche Institut sich aneignen wolle oder nicht. Man sagt, Wohltyaten würden Niemandem aufgedrungen; allein wir haben in anderer Hinsicht diesen Grundsatz nicht so streng fest gehalten. Wir haben zur Impfung genöthigt, so wie zur Brandcasse. Es sind das auch nur Wohlthaten, und wir haben doch dabei Gesetzeszwang eintreten lassen. Man hat gemeint, man würde in den Gemeinden nicht genug vorbereitete Indi viduen finden, um die Stelle eines Friedensrichters auszu füllen. Ich habe gxößeres Vertrauen und eine bessere Meinung von der Bildung unserer Gemeinden, ich glaube, daß sie in ihrer Mitte schon jetzt zu einem solchen Amte eben so gut be fähigte Männer haben, als man erst nach 20 Jahren bei ihnen erwarten will. Man sagt, die Gemeinden sollen nicht wider ihren Willen gehalten sein, das Institut der Friedensgerichte bei sich einzuführen. Allein die gesetzlichen Vertreter der Land gemeinden in der Kammer haben sich dafür ausgesprochen, sie wünschen also, daß die Einführung desselben bei ihnen gesetz lich festgestellt werde, mithin kann man nicht von einem Auf dringen des Instituts reden, wenn sie durch ihre Organe zu er kennen gegeben haben, daß sie dieses Institut wünschen. Sollten sich aber in einzelnen Fällen hinreichend vorbereitete Individuen in den Gemeinden nicht finden, so ist ja der An schluß, die Vereinigung mehrerer Gemeinden nachgelassen. Es wird also auch für diesen Fall durch das Gesetz nachgeholfen. In der That, es ist das sehr richtig, was der Äbgeordnete Scholze zur Bestätigung des Deputationsgutachtens sagte. Es wird sich sonst mit dem Friedensrichter so verhalten, wie mit dem Arzte. Man denkt nicht eher an ihn und geht nicht eher zu ihm, als wenn man krank wird. In gesunden Tagen kümmert man sich wenig, wo man seinen Arzt suchen will. So wird es auch mit den Friedensrichtern w'erden. Erst wenn ein Fall vorkommt, wo man ein Friedensgericht braucht, wird man daran denken und wünschen, eines zu haben. Dann ist es aber zu spat, ein Friedensrichter ist nicht sogleich gewählt, bestätigt. Ist er nun nicht da, und ist der Fall vorüber, so wird es wieder so gehen, bis wieder so ein Fall vorkommt. Dann fehlt das Friedensgericht wieder! Unter diesen Umständen lege ich auf die Bestimmung, daß Friedensrichter eingeführt werden müssen, ein sehr großes Gewicht, und auf keinen Fall kann ich mich dadurch abhalten lassen, für deren facultative Einführung zu stimmen, weil die erste Kammer nicht auf die Ansicht der Deputation eingehen werde. Ich trage kein Bedenken, zu erklären, daß, wenn die Einführung der Friedensgerichte nur facultativ sein soll, ich von dem Gesetze mehr Nachtheil, als Nutzen erwarte, und ich gegen letzteres unbedingt stimmen werde. Präsident Braun: Der Abgeordnete 0. Platzmann hat das Wort. Abg. o. Platzmann: Ich verzichte auf das Wort. stellv. Secretair Scheibner: Es,ist immer davon so viel die Rede gewesen, daß das Institut ein Zwangsinstitut sein soll. Ich muß das in Abrede stellen. Es ist von der Deputa tion nur vorgeschlagen worden, es solle die Einführung des In stituts angeordnet werden, aber nirgends ist vorgeschlagen, daß das Institut benutzt werden muß. Ein Zwangsinstitut würde ich es nennen, wenn Zeder gezwungen würde, die Wohlthat des Instituts in Anspruch zu nehmen. Das ist nicht der Fall, also kann ich auch nicht zugeben, daßdas JnstituteinZwangsinstitut sein soll. Ich bin fortwährend der Ansicht, daß, wenn Sie nicht die ganze Wirksamkeit des Gesetzes gefährden wollen, Sie an ordnen müssen, daß die Gemeinden ein solches Institut einfüh ren müssen. Präsident Braun: Es würde der Abgeordnete Boß das Wort haben. Abg. Voß: Ich verzichte aufdas Wort. Abg.Miehle: Ich kann nur die Ansicht derjenigen ge ehrten Sprecher Heilen, die die sofortige Einführung des Ge-
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