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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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worden, daß man sich nur einerWiederholung schuldig machen würde, wenn man sich noch ferner weitläustig darüber verbrei ten wollte. Es würde höchstens den Nutzen haben, welcher im Sprüchworte ausgedrückt ist: Reyetitio est mater stiiliio- rum. Aber die Studien soll man schon zu Hause gemacht haben; hier ist dazu keine Zeit. Darum will ich mich auf Weniges beschränken, und nur der Sitte wegen auf einige gegen das Deputationsgutachten vorgebrachte Bemerkungen etwas entgegnen. Zuvörderst ist es mir leid, wenn ich den Herrn Staatsminister falsch verstanden und ihm Unrecht ge- than haben 'sollte, indem ich im Berichte gesagt habe, daß er sich bereits mit der Ansicht der zweiten Kammer befreundet hatte. Verzeihlich ist es gewiß, daß man, wenn Jemand zu einem Beschlüsse der Kammer durch Anträge mitwirkt, auf den Gedanken kommt, daß derselbe der Sache nicht ganz entgegen sei, das wird man mir zugeben. Nachdem der Herr Staats minister heute bemerkt hat, daß dies erst dann geschehen sei, nachdem der Beschluß wegen der allgemeinen Einführung des Instituts von der Kammer bereits gefaßt worden sei, so kann man diesen Vorfall freilich auch auf die von ihm bemerkte Weise erklären. Ich sollte aber doch meinen, daß, wenn auch der Beschluß bereits gefaßt war, doch eine Art von Befreun dung mit demselben Seiten des Herrn Staatsministers daraus abgeleitet werden könne, wenn er denselben in seinem Sinne mit verbessern hilft. Er hat sodann gemeint, daß bei dem ganzen Institute einmalAlles freiwillig sei. Das ist allerdings wahr, die Einführung ist freiwillig; freiwillig ist es, ob die Streitigkeiten dem Friedensrichter vorgetragen werden, oder nicht; freiwillig soll es sein, ob Jemand das Amt eines Frie densrichters annehmen will, oder nicht. Mein eben darum, daß Mes der Willkür überlassen bleiben soll, wird das Insti tut etwas in den Hintergrund gestellt. Wenn man den Leu ten sagt: Ihr könnt die Sache einführen; wenn Ihr aber nicht wollt, so hat das auch nichts auf sich! so ist dies eine Art sehr leichter Behandlung. Eine große Wich tigkeit legt man auf diese Weise der Gesetzgebung nicht bei. Im Gegentheile kann bei der ersten Kammer, wo man, wie in der Regel überall, so auch hier mit der Regierung einverstanden ist, wohl eine gewisse Ungunst gegen das Institut und diese Art Gesetzgebung angenommen werden. Bekanntlich verdankt das Institut der Friedensgerichte seine Entstehung der französischen Revolution. In Frankreich wurde es durch das Gesetz vom 24. August 1790 eingeführt. Damals hatten die Friedensrichter eine wahrhaft patriarcha lische Stellung als Vermittler und Schiedsrichter des Volkes. Erst durch die spatere Gesetzgebung ist es gekommen, daß die Friedensrichter auch als Localbeamte der Staatsregierung er schienen. Ich glaube wohl, daß dieser Ursprung des Insti tuts etwas dazu beigetragen haben mag, daß man dasselbe nicht mit besonders günstigen Augen betrachtet. Auf mich übt dieser Ursprung keinen ungünstigen Einfluß. Im Allge meinen muß man sagen, daß, ungeachtet aller durch das Ver- hängniß herbeigeführten traurigen und schrecklichen Abweichun gen, in der Wesenheit die Geltendmachung des Vernunft- ' rechts, gegenüber dem ihm widerstreitenden historischen oder positiven Rechte, der Grundcharacter der französischen Revolution ist, und in so fern muß ich gestehen, bin ich ein Anhänger dieses Systems. Auch dem Institut der Friedens richter liegt dieJdee zum Grunde,daß dadurch das v ern ü n f- tige, in der Brust des Menschen lebende Recht im einzelnen Falle zur Geltung gebracht werde. Das wird Niemand ver kennen, daß es jetzt sehr viele Leute giebt, die im Herzen nichts weniger tragen, als das Recht, in deren Innern es in Wahr heit nicht vertreten ist, und dennoch sich äußerlich für sehr ge setzlich ausgeben und mit dem formellen Rechte dem wahren Rechte Hohn sprechen. Für diese soll eben das Institut der Friedensrichter gewissermaaßen ein öffentliches Ccnsurgericht sein ; die öffentliche Meinung soll ihnen sagen, daß sie nicht recht, nicht christlich und moralisch handeln, wenn sie auch mit ihren vermeintlichen Rechtsansprüchen gegen ihre Mitbürger vor den Gerichten oft Recht behalten mögen. Vorzüglich von diesem moralischen Gesichtspunkte aus erkenne ich die hohe Wichtigkeit des Instituts und wünsche dasselbe allgemein eingeführt. Man hat gesagt, daß, wenn sich bei den gewähl ten Friedensrichtern ein Widerwille gegen die Sache fände, man dann in eine sehr unangenehme Lage kommen werde. Nun, das wird schon deshalb nicht derFall jein, weilNiemand gezwungen wird, wider seinen Willen das Amt anzunehmen. Sollte aber in einer ganzen Gemeinde sich ein Widerwille gegen dieses volksthümliche Institut finden, so ist für diese allerdings der Zwang recht eigentlich nöthig. Gemeinden, in welchen sich ein Geist der Unversöhnlichkeit und der Recht haberei findet, soll man eben nöthigen, diesen bösen Geist ab zulegen; man soll durch die Einführung des Instituts solchen Leuten Gelegenheit geben, den Werth der Versöhnlichkeit ken nen zu lernen. An Mannern, die dazu geeignet sind, wird es hoffentlich nirgends und niemals fehlen, und wenn in einer Dorfgemeinde zuletzt weiterNiemand vorhanden wäre, welcher mit .Erfolg die friedensrichterlichen -Geschäfte übernehmen könnte, so würde es der Geistliche und Schullehrer sein, die dann, was sie auf Canzel und Catheder predigen und lehren,' auch im Leben geltend machen können. Wenn man mit der Einführung eines nützlichen Instituts stets warten wollte, bis die allgemeine widerspruchslose Nothwendigkeit desselben anerkannt würde, so würde wohl aus den meisten nichts wer den. Wenn wir z. B. mit der Einführung der Preßfreiheit warten müssen, bis sich die gedankenlose Menge dafür erklärt, bis diese die Preßfreiheit für eine Nothwendigkeit hält, oder bis sich der deutsche Bund mit dieser Nothwendigkeit einver standen erklären und das den Völkern Deutschlands ertheilte Versprechen erfüllen wird, dann werden weder wir, noch unsere Kinder und Kindeskinder je dazu gelangen. Darin muß ich dem HerrnViceprasidenten beipflichten: wenn man einmal die bloße fakultative Einführung will, so brauchen wir auch die Bestimmungen über die Bezirke und viele andere Punkte nicht. Das Beispiel des Herrn Justizministers kann allerdings vor-.
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