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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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ALLS airsspricht, das Gesetz zwar aufdem Papiere, aber nicht practisch zur Ausführung kommt, oder wenn es zur Ausfüh rung kommt, daß es dann doch nicht benutzt wird. Der ge ehrte Abgeordnete meinte, es würde ein ganz eignes Gesetz sein, welches blos facultativ etwas hinstelle. Der Grund, warum ein Gesetz nothwendkg wird, ist nicht die Einführung des Insti tuts, nicht um das Vergleichen zu gestatten, sondern sind dessen Folgen, nämlich zu regeln, wie die Wahl sein solle, hauptsäch lich die Beweiskraft der Protokolle. Es ist von einigen bäuer lichen Abgeordneten hervorgehobin worden, wenn ein Zwang nicht ausgesprochen würde, so würde das Gesetz vielleicht in 20 Jahren noch wenig Eingang gefunden haben. Meine Herren, das befürchte ich nicht; wäre es der Fall, daß Wider wille entgegenträte, oder daß man den Werth der neuen Ein richtung nicht empfände, so wäre dies ein Beweis, daß über haupt ein Bedürfniß km Lande nach Frkedensgerichten nicht vorhanden sei, und doch ist diese Annahme durch die Stimmen der geehrten Abgeordneten selbst widerlegt. Wenn aber auch hier und da irgend ein Widerwille dagegen wäre, nun, meine Herren, so glaube ich, ist es immer besser, man ließe es in die sen Gemeinden noch ein paar Jahre, bis sich der Wunsch wirk lich hervorthut, als daß man sie gegen ihren Willen dazu zwin gen sollte. Ich bin fest überzeugt, das Institut wird sich Bahn brechen, auch wenn es nur ein freiwilliges ist. Ein anderer geehrter Abgeordneter sagte, es würden die Gemeinderäthe dagegen sein, und diese würden die Ausführung des Gesetzes Hintertreiben. Ob aus Jalousie, das fürchte ich nicht; ihre Ge schäfte collidiren nicht. Einige glaubten, deshalb, weil sie befürch teten, dasssie selbst zu Friedensrichtern gewahltwerden würden, und daß sie nachher noch e i n Amt bekleiden müßten, würden die Gemeinderäthe gegen die Einführung dieses neuen Insti tuts sein. Dem hat aber die Regierung dadurch vorgebeugt, daß sie den einmal gewählten Schiedsrichter von der Ueber- nahme eines andern Amtes dispensirt. Was könnten Sie nun noch für einen Grund bei den Gcmeinderäthen vorausfetzen, warum dieselben gegen das Institut sich erklären sollten? Die Gemeinderäthe sind aus dem Vertrauen der Gemeinde hervor gegangen durch ihre Wahl, man muß daher voraussetzen, daß die Gemeinderäthe die Wünsche der Gemeinde erkennen und deren Wohl vor Augen haben. Ich kann also hierin durchaus kein Bedenken finden, das Gesetz blos facultativ zu stellen. Im Uebrigen, meine Herren, ist ja gar nicht gesagt, daß die Regie rung, so wie das Gesetz erschienen ist, nicht selbst die Einfüh rung desselben auf alle Weise befördern wird. Es wird die Behörde, so wie das Gesetz erschienen ist, jede Gemeinde fra gen: Wollt Ihr einen Friedensrichter wählen, wollt Ihr einen eignen Bezirk bilden, oder wollt Ihr einem andern beitreten? Und so wird die Regierung Mittel haben, ihnen zu schen ken, was man ihnen nicht aufdringen will, wenn sie nicht wollen. Abg. Heyn; Ich bin mit der wohlgemeinten Absicht des vorliegenden Gesetzes vollkommen einverstanden, und werde mich deshalb aus den von dem Herrn v. Abendroth entwickel ten Gründen vollkommen damit einverstanden erklären. Wenn von einer Seite her bemerkt worden ist, als wenn die Ge meinderäthe oder Ortsrichter diese Angelegenheit Hintertreiben würden, so muß ich dies dem Abgeordneten, der dies zu verste hen gab, zu seiner eigenen Beurtheilung überlassen; ich hege vielmehr zu allen Ortsrichtern und Gcmeinderäthen das zuver sichtliche Vertrauen, daß sie eine wohlgemeinte Absicht gewiß nicht hintertreiben werden. Abg. Sachße: Ich spreche mich auch für die Freiwillig keit des Instituts aus, schon der Originalität wegen. Wir haben kein freiwilliges Institut, Alles ist bei uns auf Zwang berechnet. Darum wird das Gesetz um so mehr Anklang fin den, wenn die Anwendung desselben in den freien Willen der Gemeinden gestellt ist. Seiten der Gemeinderäthe besorge ich ebenfalls nicht, daß der Einführung des Gesetzes Hindernisse in den Weg werden gelegt werden; ich besorge nicht, daß sie es unterlassen werden, nachdem das Gesetz promulgirt ist, recht bald zur Einführung von Friedensgerichten zu verschreitcn. Sie werden gute Früchte davon erwarten, und diese Erwar tung wird keineswegs getäuscht werden. Um so mehr bin ich überzeugt, daß, wenn auch die Einführung der Friedcnsgerichte eine Zeitlang in einzelnen Gemeinden ausgesetzt bleiben sollte, sie dennoch früher oder später erfolgen werde. Und gesetzt auch, es wäre zur Einführung solcherFriedensgerichte für den Augen blick ein Mangel an einer dazu geeigneten Person in einzelnen Gemeinden, so wird ihnen doch die Gelegenheit, Vergleiche unter einander abzufchtießen, nicht abgeschnktten, weil ja auch die Rechtsbehörden angewiesen sind, den Parteien Vergleichs vorschläge zu thun, und denselben somit schon beim Beginne des Protestes. noch Gelegenheit zum Vergleiche geboten wird; wie denn auch die Gerichte in der Regel cs sich bekanntlich sehr angelegen sein lassen, Proteste zu vergleichen, und dies in gro ßer Anzahl gelingt. Dazu kommt, daß beim Beginne des Protestes derselbe keineswegs kostspielig ist, sondern dies erst in seinem Fortgänge wird, und da bei den am häufigsten vorkom menden Klagen, beiden Schuldklagen, derFriedensrichter ohne hin in seinem Wirken wenig Vortheil bringen wird; denn Vergleiche zwischen denen, von welchen der eine Theil eine Gestundung nachsucht und der andere Zahlung fordert und braucht, werden ohnehin selten zu Stande kommen, wie sich das tagtäglich im Leben zeigt. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand hier über das Wort? Wo nicht, so kann ich wohl die Debatte für geschlossen ansehen und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. ReferentAbg.Oberländer: Die allgemeinen Gründe für die Entscheidung der Frage, ob das Institut der Friedens richter allgemein eingeführt werden, oder ob solches nur da geschehen solle, wo ein ausdrücklicher Antrag der Gemeinde vertreter darauf geschieht, darüber ist schon so viel gesprochen
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