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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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untergeordnet wie vor und nach. Ich sehe also in dem Vor schläge, die Wahl eines Friedensrichters von der Bestätigung des Appeltatwnsgerichts abhängig zu machen, nur eine größere Weitläuftkgkeit und kann daher nicht glauben, daß dem Ge schäfte selbst damit gedient sei. Hierzu kommt, daß der Be schluß der I zweiten Kammer, wodurch die Bestätigung den Appellationsgerichten übertragen wird, von der geringen Ma jorität von blos 4 Stimmen bei der ersten Verhandlung gefaßt worden ist. Alles dieses bringt mich dahin, den Wunsch aus zusprechen, daß sich die Kammer dem Gutachten der Minorität der Deputation anschließen möge, weil hierdurch eine Vereini gung mit jenseitiger Kammer erlangt wird und dies gewiß dem Erscheinen und der baldigen Wirksamkeit des als höchst nützlich und zweckmäßig anerkannten Gesetzes nur förderlich sein kann. Abg. S achße: Bei der Geschästsvermehrung, welche so wohl für die untern, als für die Mittlern Instanzen der Justiz behörden eintreten würde, wenn die Friedensrichter durch die Appellationsgerichte bestätigt werden sollten, kann ich nur für den Gesetzentwurf, den Beschluß der ersten Kammer und das Gutachten der Minorität aussprechen. Ich thue dies um so mehr, weil mir scheint,.daß man durch die Bestätigung der Wahl der Friedensrichter von Seiten der Appellationsgerichte hauptsächlich' den Friedensgerichten ein größeres Ansehen zu verleihen beabsichtigt; allein wenn man darin eine Beförde rung des Instituts sucht, so glaube ich, würdigt man dieFrke- densgerichte herab, indem man ihr Ansehen von etwas minder Wesentlichem herleitet, während die Würde dieses Instituts doch vielmehr darauf beruhen muß, wie es sich in seiner Wirk samkeit zeigt, daß es Frieden stiftet, Einigkeit unter den Ge meinden und Verwandten erhalt und die Zahl der Processe zu Vermindern sucht. Ich halte also die Bestätigung der Friedens richter durch die Appellationsgerichte zu Vermehrung ihres An- sehns für ganz überflüssig, da die Appellationsgerichte doch nichts Anderes werden thun können, als daß sie den Vorschlä gen und dem Gutachten der untern Behörden mit seltenen Aus nahmen werden Folge geben müssen. Vicepräsident Eisenstuck: Ich bin hier in der Deputa tion bei der Minoritätgewesen und glaube auch, daß der Antrag der Minorität ssich vollkommen rechtfertigen läßt. Es ist nicht zu leugnen, daß unser Zeitalter ein Zeitalter des Vielschreibens ist, was so viel als möglich abzukürzen sein möchte. Nun ist ge sagt worden, daß die Bestätigung der Wahl der Friedensrichter durch die Appellationsgerichte ein Hin- und Herschreiben mit sich führen würde, und da ich glaube, daß ein guter Friedens richter sich durch sich selbst empfehlen wird, wenn er auch nicht durch ein Appellationsgericht bestätigt ist, so liegt es gewiß im allgemeinen Interesse, um Kosten und Zeit zu ersparen, daß dem Gutachten derWinorität beigestimmt werde. Abg. Lodt: Auch ich gehöre zur Minorität, bin also für die Vorschläge der Regierung und den Beschluß der erstenKam- mer, aber nicht aus denGründen, welche vorhin von dem Herrn Regierungscommiffar und nächstdem noch von einigen Abge ordneten geltend,'gemacht worden sind, sondern'aus .ganz an dern. Als das vorliegende Gesetz zum ersten Male hier berathen wurde, habe ich mich in der Deputation für die Ansicht erklärt, welche jetzt die Ansicht der Majorität ist, und zwar um die Stel lung der Friedensrichter auch hierdurch zu heben. Allein es sind schon damals gegen die Frage, ob es überhaupt zweckmäßig sei, die Bestätigung der Friedensrichter anzuordnen, so erheb liche Bedenken erhoben worden, daß ich, wäre die Sachs zu re- dressiren gewesen, gegen jede Bestätigung der Friedensrichter, sei es durch die Ortsbehörde oder durch Appellationsgerichte, mich erklärt haben würde. Da nun aber ein solcher dritter Weg nicht mehr eingeschlagen werden konnte, und auch jetzt nicht ein geschlagen werden kann, also entweder dieMeinung der frühem Majorität der Kammer, die auch jetzt wieder die Majorität der Deputation aufstellt, oder aber was der Gesetzentwurf enthält, und was die erste Kammer angenommen hat, beschlossen werden muß, so bin ich allerdings zu der Ansicht gekommen, es sei bes ser, daß, wenn einmal eine Bestätigung derWahl her Friedens richter nicht zu vermeiden ist, lieber eine solche von einer Unter instanz, als von einer höhern Regierungsbehörde erfolge, weil ich glaube, daß dadurch wenigstens einige Garantie mehr vor handen ist, daß die Bestätigung nicht aus andern, nicht der Sache entnommenen, vielleicht politischen Gründen verweigert werde. Dies sind meine Gründe, durch welche ich zur Minori tät zu treten bestimmt worden bin, und weshalb ich mich ent schlossen habe, auch der Kammer anzurathen, nunmehr der Re gierungsvorlage sich anzuschließen. Abg. Metzler: Es hat noch Niemand für die Majorität gesprochen, ich werde mir daher erlauben, zu erklären, daß ich für das Gutachten der Majorität stimmen werde, und zwar aus dem ganz einfachen Grunde, weil in dem Gesetzentwürfe der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß die Friedensrichterden unte ren Gerichtsbehörden coordinirt sein sollen; es will mir aber sonderbar erscheinen, daß, wenn der Friedensrichter der untern Gerichtsbehörde coordinirt ist, gleichwohl diese coordinirte Be hörde die Bestätigung des Friedensrichters aussprechen soll. Au ßerdem erlaube ich mir, das Bedenken zu wiederholen, welches ich, wenn ich mich recht erinnere, schon bei der ersten Berathung gel tend zu machen gesucht habe, daß, wenn die Stadtverordneten die Friedensrichter wählen, die Stadtgerichte aber die Wahl zu be stätigen haben, die Stadträthe in der Lhat zur Maschine herab gewürdigt werden. Denn die Stadtverordneten werden von der erfolgten Wahl der Friedensrichter dem Stadtrathe Anzeige zu machen, und dieser dann nur die Bestätigung beim Stadt gerichte nachzusuchen haben. Präsident Braun: Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, so schließe ich die Debarte; der Herr Referent würde nun noch das Schlußwort zu ergrei fen haben. Referent Abg. Oberländer: Ich bin ein Minoritäts-, mann und stimme also für dasjenige Gutachten, welches dafür ist, daß man dem Beschlüsse der zweiten Kammer und dem Ge-,
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