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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Präsident Braun: Die erste Kammer hat beschlossen, dieWorte: „volljährig und" ausfallen zu lassen. Unsere Depu tation empfiehlt, uns mit dem Beschlüsse einverstanden zu er klären. Stimmt die Kammer dem Vorschläge der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Oberländer: Zu §. 33 heißt es im Berichte: §.33. Nach dem Gesetzentwürfe ist dem Friedensrichter blos nach gelassen, sich zur Aufklärung des Sachverhältnisses bei einem Sachverständigen zu erkundigen; die zweite Kammer hatte aber auf den Vorschlag derDeputation beschlossen, daß der Friedens richter über die zur Vermittelung vorgetragenen Gegenstände auch bei dritten Personen Erkundigung solle einziehen können. Die erste Kammer hat jedoch den betreffenden Zusatz abgelehnt. Die Gründe für und gegen denselben sind bereits bei der ersten Verhandlung auseinandergesetzt worden. Die Sache ist nicht von solcher Erheblichkeit, daß man bei seiner Meinung verharren müßte, man erachtet vielmehr, daß es zweckmäßigsein werde, den Zusatz diesseits wieder fallen zu lassen und der ersten Kammer beizutreten. Präsident Braun: Ist die Kammer mit dem Vorschläge der Deputation bei §. 33 einverstanden? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Oberländer: Im Berichte heißt es ferner: §.45 hat bei der zweiten Kammer zu keiner Bemerkung Veranlassung gegeben, ist dagegen in der ersten der Gegenstand einer langem Verhandlung geworden. Der Gesetzentwurf bestimmt, daß, wenn das Protokoll des Friedensrichters, aus welchem die gerichtlicheHülfsvollstreckung gesucht wird, dunkel oder unvollständig ist, oder die getroffene Vereinigung gegen die Gesetze verstößt, das Gericht dieHülfs- vollstreckung zu versagen und die Sache zur gerichtlichen Ver handlung und Entscheidung zu verweisen habe. Es wird jedoch hinzugefügt, daß es dem Gerichte gestattet sein solle, die Dun kelheit oder den Mangel des Protokolls durch eine zunächst vor zunehmende Befragung der Parteien zu heben. Auch war, um noch bestimmter auszudrücken, daß derRich- ter nicht und edingt genöthigt sein solle, in allen Fällen, wo das Protokoll an Dunkelheiten oder andernMängeln leidet, durch Be fragung der Parteien einenVersuch zur Hebung derDunkelheiten oder anderer Mängel des Protokolls zu machen, bei der jenseiti gen Kammerverhandlung Seiten des König!. Herrn Kommis sars der Vorschlag gemacht worden: das Wort: „zunächst" mit dem Ausdrucke: „nach Befinden" zu vertauschen. Die jenseitige Deputation, und mit ihr die Majorität der Kammer hat es jedoch für bedenklich gehalten, daß hiernach der Richter zuvörderst den Versuch machen solle, Dunkelheiten oder Mangelhaftigkeiten eines ihm zur Begründung eines Antrags auf Hülfsvollstreckung producirten, vom Schiedsmanne abge faßten Protokolls durch Befragung der Parteien zu heben, weil angeblich in solcher Befragung eine Einmischung in das bereits von dem Schiedsmanne absolvirte Verhandlungsverfahren lie gen, dadurch auch ein dem sächsischen, auf die Berhandlungs- maxime gebauten Processe fcremdartiges Princip, nämlich die Jnstructionsmaxkme, in denselben hineingebracht werden würde. Aus diesen Gründen ist nun von der ersten Kammer auf den Vorschlag ihrer Deputation der Ausfall der Worte: „und es wäre die Dunkelheit oder der Mangel auch nicht durch einezunächst (nachBefinden) vorzunehmende Befragung der Parteien zu heben" beschlossen worden. Die Deputation kann keinem dieser dem jenseitigen Be schlüsse untergelegten Gründe beipflichten oder besondere Er heblichkeit beilegen. Denn von einer Einmischung in das vor dem Friedensrichter stattgefundeneVerhandlungsverfahren kann da nicht dieRede sein, wo nur durch eine richtigeJnterpretation der über das Verhandelte aufgenommenen Niederschrift eine et waige Dunkelheit der letztem beseitigt werden soll, und eineBe- einträchtigung der unserm jetzigen Processe zum Grunde liegen den Verhandlungsmaxime kann da nicht angenommen werden, wo der Streit bereits durch Vergleich entschieden und beendigt ist, und es sich nur um eine im Einverständnisse beider Parteien zu bewirkende Erklärung der res juckeste handelt. So weit hat man die Consequenz der Verhandlungsmaxime niemals ge trieben, schon deshalb nicht, weil dem Richter nachgelassen, ja zur Pflicht gemacht ist, in jedem Stadium des Processes densel ben durch Vergleich zu beseitigen zu suchen. Wenn die Deputation dessenungeachtet anrathet, jenem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, und sohin den Ausfall des oben referirten Satzes mit zu be schließen, so geschieht es, weil man darauf kein besonderes Gewicht legt, und es den Gerichten, auch wenn die betreffende Bestimmung nicht imGesetze steht, dennoch nicht verwehrt sein kann, die Par teien über den wahren Sinn des frkedensrichterlichen Protokolls zu befragen und so eine etwa in demselben liegende Dunkelheit zu beseitigen. König!. Commissar Hänel: Die Regierung muß eine Genugthuung darin finden, daß die geehrte Deputation sich materiell einverstanden erklärt hat mit dem Inhalte der im Be richte bezeichneten Stelle des Gesetzentwurfs. Sie würde es freilich lieber gesehen haben, wenn bei dem materiellen Einver ständnisse auch der Vorschlag dahin geschehen wäre, bei dem Gesetzentwürfe zu beharren. Es bleibt, wenn nach dem Be schlüsse der ersten Kammer die bezeichneten Worte weggelassen werden, allerdings immer offen, daß solche Richter, welche von dem okkcium jllckeis nobile allzu beschränkte Vorstellungen haben, sich nicht für ermächtigt halten werde, auch nur im mindesten, eine Frage an die Parteien zu richten, um eine viel leicht ganz unbedeutende Dunkelheit des Protokolls zu heben. Eine Einmischung in die Rechte der Parteien, im Widerspruch mit der Verhandlungsmaxime desCivilprocesses, liegt nicht im Vorschläge. Ich kann aber überhoben sein, dies weitläuftig zu deduciren, weil die Deputation hierin dem Gesetzentwürfe »eistimmt. Es bleibt daher nur übrig, zu erklären, daß es der Wunsch der Regierung ist, es möge §. 45 des Gesetzentwurfs o bleiben, wie er vorgelegt worden ist, also auch mit derjenigen Stelle, welche durch Beschluß der Kammer nach dem Vorschläge der Deputation ausfallen soll.
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