Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
welches erst 1838 berathen worden ist, der ich keineswegs bei stimmen kann. Es werden aber ferner die fraglichen Worte auch vergeblich sein. Der ordentliche Richter hat kein Zwangs recht, die Parteien über die Dunkelheit des schiedsrichterlichen Protokolls zu fragen, oder kein Recht, daß er die Parteien zum Fragen vor sich lade. Die Parteien brauchen ihm nicht zu antworten, wenn sie nicht wollen. Weil aber der Richter kein Recht hat, zu fragen, und die Parteien keine Pflicht haben, sich befragen zu lassen, so werde ich für den Wegfall der Worte als ganz vergeblicher stimmen. Dazu kommt noch ein anderer Grund. Es werden durch diese Befragung den Parteien neue Kosten verursacht. Dieses ist ein Unrecht gegen den Beklag ten, wenn er dafür, daß der Klager auf ein dunkles Protocoll die Exemtion gründet, noch Kosten zahlen soll. Denn da die Dunkelheit des schiedsrichterlichen Protokolls nur von und mit beiden Parteien wirksam aufgeklärt werden kann, so wird sie der Richter zu einem Lesondern, ganz neuen, im Executionsge- setze ganz unbekannten Termine vielleicht 2, 3, 4 Stunden weit wegen einer Kleinigkeit mit vielen Kosten vorladen müssen, und dann erscheint vielleicht nur die eine Partei, die andere gar nicht. Es werden auchjeneWorte ganz vergeblich im Gesetz stehen bleiben. Der Fall ist so: Zwei Parteien haben sich vor dem Schiedsrichter verglichen. Der Beklagte, der etwas im Protocoll versprochen hat, will nicht zahlen, sein Versprechen nicht halten. Es ist bereits auf seiner Seite wie der Streit und Böswilligkeit vorhanden. Wenn nun das Protocoll dunkel ist und der Beklagte merkt es und verweigert die Erfüllung des Versprechens, glauben Sie, er werde freiwil lig die Dunkelheit aufklaren, damit gegen ihn die Hülfe vollstreckt werden könne? Er wird es nicht. Deshalb sind die Worte überflüssig. Auf die übrigen Gründe will ich nicht ein gehen, auch nicht auf die Gründe der Deputation, da ich sie nicht für proceßrechtlich begründet halte. Das Beste wird sein, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Abg. v. v. Mayer: Herr Präsident, ich bitte, die Kam mer zu fragen, ob ich nochmals sprechen kann. Abg. Klien: Wenn die Dunkelheit nicht zu heben ist, so wird, wenn der Kläger mit dem Gesuche um Hülfsvollstreckung zurückgewiesen wird, es der natürlichereWeg sein, daß der Klä ger an den Friedensrichter zurückgeht und ihn ersucht, die Dun kelheit aufzuklären. ' Präsident Braun: Will die Kammer dem Abgeordneten v. v. Mayer nochmals das Wort gestatten? — Einstim-^ mig Ja. Abg. v. v. Mayer: Die Gründe, welche der geehrteAbg.! i). Schaffrath angeführt hat, sind theoretisch gewiß richtig. Es handelt sich aber keineswegs unreine Abänderung des Gesetzes über das Executionsverfahren. Es ist namentlich hier nicht! von rechtskräftigen Entscheidungen, nicht von gerichtlichen! Gergleichsverhandlungen die Rede, wie sie im gewöhnlichen' Wege zur Kenntniß der Behörde kommen, sondern es handelt II. 126. sich hier um die mangelhaften Protokolle der Schiedsmanner. Ich glaube, man muß hierbei den Zweck des ganzen Instituts in Frage nehmen. Die Absicht des Instituts ist eigentlich wohl, Hülfsvollstreckungen unnöthig zu machen, dagegen aber Vergleiche zu befördern. Man wird aber den Vergleichen selbst entgegentreten, wenn bei einem einzelnen Worte, welches in dem Schiedsmannsprotocolle vielleicht ausgelassen oder dunkel gegeben ist, und wo der Richter die Dunkelheit vielleicht durch eine einzige Frage heben könnte, diese Frage für bedenk lich erklärt und sagen wird, der Richter dürfe es nicht; es sek dies eine Abänderung der gewöhnlichen Grundsätze des Execu- tionsverfahrens. Da man aber schon in diesem Saale sagt, der Richter dürfe nicht fragen, so ist das Deputationsgutachten in seiner Grundlage erschüttert. Denn es geht das Deputa- tionsgutachten davon aus, der Richter könne, auch ohne daß etwas gesetzlich darüber bestimmt werde, fragen, wenn er wolle. Die Gegner der Vorlage aber stützen ihre Meinung auf den entgegengesetzten Grundsatz, und es dürfte daher so viel gewiß sein, daß, wenn man die Möglichkeit einer durch richterliches Befragen zu erzielenden Aufklärung der Worte des Schieds- mannsprotocolls sichern will, man darüber im Gesetze etwas bestimmen muß. Ich gebe zwar zu, daß, wenn es bis zur Execution kommt, mit der Verständigung nicht gerade oft viel zu machen sein wird. Allein es kommt häufig vor und wird die Mehrzahl der Fälle bilden, daß beide Theile zwar über das, was niedergeschrieben worden ist, sich nicht ganz klar sind, wäh rend sie dagegen recht wohl wissen, worüber sie einig geworden sind; auch können sie erst später über den Inhalt des Ver gleichs zweifelhaft geworden sein, und in vielen Fällen wird der Richter alle Zweifel und Bedenken lösen können, wenn er fragen darf, welches der wahre Sinn gewesen ist. Es kann sich dieses auch ohne Böswilligkeit der Parteien zutragcn. Denn, meine Herren, die Schiedsmänner, welche die Proto kolle machen, sind keine Juristen, wenigstens in derRegel nicht, sondern Leute von gesundem Verstände, die einige Bildung in schriftlichen Aufsätzen haben. Wie oft es vorkommen wird, daß man Bergleichsprotocolle sehen wird, welche zwar die Meinung der Parteien einigermaaßen ausdrücken, wobei aber den Juristen tausend Bedenken aufstoßen werden, will ich an heimgeben. Für solche Fälle wird die Befragung nützlich sein. Tritt freilich der Fall ein, daß der Gegner sich entweder der Antwortweigert oder erklärt, mitdemVergleichc gar nicht einver standen zu sein, dann freilich kann der Richter die Hülfe nicht verfügen, dann ist die Sache nicht mehr zu redressiren, dann ist nichts zu machen. Auf diese extremen Fälle darf man aber nicht allein Rücksicht nehmen; sie werden die Minderzahl sein. Will man davon ausgehen, daß es sich hier um ein Institut zu Vergleichen handelt, nimmt man dazu, daß das Institut seine Wirkung hauptsächlich da äußern soll, wo nicht juristische Bil dung sich findet, und daß es weit zahlreicher von solchenLeuten wird angewendet werden, die daraus keinen Anspruch machen, so bin ich überzeugt, daß unter zehn Fällen neun Mal ein man gelhaftes Protocoll vorkommen, und wenn dabei keine Befra- 4 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder