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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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gung des Richters eintreten darf, eben so oft der Nutzen ver loren gehen wird, den man sich von dem Institute verspricht. Abg. V. Schaffrath: Ich kann durch die Erklärungen des Abgeordneten v. Mayer meine für das Deputationsgut achten angeführten Gründe nicht für widerlegt halten. Er meint, um meinen Einwand, daß das Executionsgesetz abgeän dert werden würde, zu entkräften, es handle sich hier nicht von rechtskräftigen Erkenntnissen und deren Vollstreckung. Darin könnte ich ihm Recht geben, obwohl aus dem schiedsrichter lichen Protokolle, wie aus einem vor dem Proceßrichter abge schlossenen Vergleiche und wie aus einem rechtskräftigen Er kenntnisse, dkeHülfe vollstreckt werden soll; doch kommt hierauf etwas nicht an. Das Executionsgesetz handelt aber auch vom Executionsprocesse im engem Sinne. Dieser Executionsproceß ist mit dem hier in Frage stehenden identisch. Hier soll auf Grund des vomSchiedsmanne aufgenommenen Protokolls der Executionsproceß verfügt werden. Zn jenem Executionsgesetze heißt es nun nicht, daß der Richter im Executionsprocesse die Dunkelheit, die er in der Urkunde, auf welche das Hülfsgesuch gestützt ist, findet, heben, sondern daß er den Klager abweisen soll. Mithin ist es klar, daß eine Abänderung des Executions- gesetzes vorliegt. Wenn der Abgeordnete v. Mayer ferner meinte, der Zweck dieses Gesetzes gehe dahin, die Exemtion un- nöthig zu machen, so kann ich ihm das nicht zugeben; er geht vielmehr blos dahin, die die Exemtion vorbereitenden Schritte unnöthig zu machen. Ich bleibe aber auch dabei, daß nach dem jetzt bestehenden Rechte der Richter nicht das Recht hat, die Dunkelheiten durch Fragen an die Parteien zu heben. Er kann die Parteien fragen, wenn er will, so wie überhaupt zu fragen erlaubt ist; da aber dieParteien nicht diePflicht haben, zu ant worten, so kann ich dieses Recht nicht für ein Zwangsrecht hal ten. Ein unvollkommenes Recht kann es geben, aber das ge hört in das Gebiet der Moral. Der Abgeordnete v. Mayer hat meine übrigen Gründe, daß die nochmalige Befragung Kosten verursachen und in den meisten Fällen vergeblich sein werde, nicht widerlegt. Die Parteien werden, wenn sie über den Sinn des aufgenommenen Protokolls uneinig, sind, über die Uneinigkeit billiger wegkommen, wenn sie den neuen Streit vor dem Schiedsrichter schlichten, als vor dem ordentlichen Richter. Diese letzte Befragung wird kostspieliger und schäd licher sein, als wenn sie vor den Schiedsmann zu gehen das Recht haben. Ich rathe der Kammer an, dem Beschlüsse der erstenKammer beizutreten, weil neue Differenzen mit der ersten Kammer dadurch vermieden werden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich erklärte gleich an fangs meine Ansicht dahin, daß diese Bestimmung eine von dem zeitherigen Verfahren abweichende sei, ich sprach mich aber da für aus,siewegen ihrer großen Nützlichkeit anzunehmen. Durch die weitere Widerlegung des Abgeordneten Schaffrath bin ich aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Worte des Ge setzes nicht so beschaffen sind, um diesen Zweck zu erreichen. Ich werde deshalb für die Deputation stimmen. Wollte man auch davon absehen, daß nach dem Executionsgesetze dieses Verfah ren unzulässig sei, und mehr darauf, daß durch diesen Paragra phen eine neue Bestimmung zur Erleichterung der Vergleichs abschlüsse durch die Friedensgerichte herbeigeführt werden solle, so ist doch durch die im Entwürfe gebrauchten Worte dem Zwecke nicht hinlänglich gedient. Sehr richtig wurde darauf aufmerksam gemacht, daß der Richter durch §. 45 nur in Ver legenheit gesetzt werden würde, wenn er die Parteien nicht zu einem bestimmten Termine vorladen kann, Hat er nicht das Recht, einen besondern Termin auszuschreiben, so fragt es sich, auf welche Weise er die Parteien befragen, wie er sie vorladen soll, ob er sich dabei einer Androhung bedienen dürfe. Es tau chen eine Menge Zweifel auf, so daß wohl das Verfahren im Lande sehr verschieden werden und der Richter, wenn einePar- tei nicht käme, in Mangel einer comminatorischen Vorschrift keine Zwangsmittel haben würde. Deshalb werde ich mich für die Deputation erklären, obwohl ich nicht verkenne, daß durch den Wegfall der Worte die Wirksamkeit der Friedensge richte sehr geschwächt werden wird, weil ich mit dem Abgeord neten v. Mayer annehmen muß, daß in der ersten Zeit nicht überall solche Protokolle werden ausgenommen werden, welche zur Begründung des Hülfsverfahrens geeignet sind; doch die vom Abgeordneten Schaffrath angeführten Gründe erscheinen überwiegender, um sich für die Deputation zu erklären. Königl. Commissar Hänel: Der geehrte Abgeordnete I). Schaffrath verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Executionsproceß und meinte, der Richter müsse in diesem Falle sich nach dem richten, was über den Executionsproceß vorgeschrieben ist. Ich muß mir erlauben, ihm Z. 44 des Ge setzentwurfs entgegenzuhalten, der nunmehr von beiden Kam mern angenommen ist, wo steht, daß aufGrund eines Schieds- mannsprotocolls die gerichtlicheHülfsvollstreckung so zu verfü gen ist, wie bei einem vor dem Proceßgerichte abgeschlossenen Ver gleiche nach ß.85 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen betreffend, vom 28. Februar 1838. Die Bestimmungen über den Executionsproceß sind nicht in §. 85, sondern in den folgenden Paragraphen. In der ersten Kammer wurde von einem Mitglieds ein Amendement gestellt zu H. 44, daß nicht, wie aus einem Vergleiche vor dem Proceß richter, die Hülfsvollstreckung aus dem Schiedsmannsproto- colle verfügt werden, sondern der Executionsproceß, wie er in tz. 86 und flg. des Gesetzes vom 28. Februar 1838 regulirt sei, eintreten solle; allein nach einer längern Debatte wurde das Amendement nicht angenommen, und die Kammer erklärte sich für den Gesetzentwurf. Es kann also nicht zugegeben werden, daß von den Vorschriften über den Executionsproceß ein Ar gument herzunehmen wäre gegen den Gesetzentwurf. Ist nun sonach der Richter, wenn er einem vor dem Schiedsmanne ge schlossenen Vergleiche Nachdruck geben soll, auf eine Linie ge stellt mit demProceßrichter bei einem vor ihm selbst abgeschlos senen Vergleiche, so muß man sich auch vergegenwärtigen die Verschiedenheit des Verhältnisses, die darin beruht, daß der-
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