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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Kn rechtfertigt. Und schon fetzt haben bei Ablösungen der Lehn gelder, wiewohl nach dem Gesetze der Werth jedes Grundstücks besonders ermittelt werden sollte, beide Theile, sowohl Verpflich tete, als Berechtigte, vorgezogen, noch den Betrag der Steuer einheiten zum Maaßstabe zu nehmen. Der Abgeordnete Müller erwähnte neulich einen Fall der Art aus seiner Gegend, und so sind mir auch mehrere bekannt: ReferentAbg.Schäffer: Nach alledem, was ich von dem geehrten Antragsteller vernommen habe, scheint es mir doch,.als wenn der geehrte Abgeordnete in diese dritte Bestim mung einen andern Sinn hineinlegte, als derselbe wirklich in dieser Bestimmung enthalten ist. Es sagte nämlich der geehrte Antragsteller, es wären in dieser Bestimmung blos zwei Fälle ausgedrückt, einmal der Fall, wo der Werth auf irgend eine Art ermittelt werden sollte, und der zweite Fall der- wo der Werth schon feststände, wo gleichsam durch Vertrag festge setzt wäre, nach welchem Werthe die Lehnwaare entrichtet wer den solle. Allein von diesen beiden Fallen ist in dem Gesetze keineswegs die Rede. Das Berhältniß ist folgendes. Es giebt, wie bekannt, blos zwei Arten des Lehngeldes. Die eine Art ist die, wo das Lehngeld nach Procentm entrichtet wird, wo der Werth eines Grundstücks vorher ermittelt werden muß, und der zweite Fall ist der, wo der Lehngrldersatz einmal für immer, ganz abgesehen von dem Kaufpreise des Gutes, festge setzt ist. Ich kenne einen Ort, wo das Lehngeld einen Groschen beträgt. Dieser Groschen wird gegeben, es mag das Grund stück für 1000 oder für 2000 Thlr. verkauft werden, das ist ganz gleich, es wird immer nur ein Groschen gegeben. -Wird aber das Lehngsld nach Procenten gegeben, dann muß aller dings eine Ermittelung des Werthes des Grundstücks vorher gehen. Diese Ermittelung des Werthes des Grundstücks ge schieht nun auf zweierlei Art, entweder durch den Kaufpreis, — denn der Kaufpreis ist etwas Anderes nicht, als der Re präsentant des Werthes — oder es ist kein Kaufpreis vorhan den, so muß der Werth des Grundstücks durch Sachverständige ermittelt werden. Dies find die beiden Arten der Lehngelder entrichtung. Dagegen nun giebt es mehrere und verschiedene Fälle, in welchen das Lehngeld zu entrichten ist, wie den geehr ten Herren selbst bekannt ist, und es kommt vor, daß es bei Sterbefällen, bei Veräußerungen gegeben wird, ja selbst in wann clowingllts mitunter zu entrichten ist. Bon diesen ver schiedenen Fällen ist in diesem Paragraphen nicht die Rede, son dern es ist blos von den beiden Fällen die Rede, einmal wenn der Ermittelung des Lehngeldes eine Werthsbestimmung vor ausgehen muß, sei diese Werthsbestimmung der Kaufpreis oder eine wirkliche Taxation, und dann der zweite Fall, den das Gesetz enthält, ist der, wenn das Lehngeld in einer schon im voraus bestimmten Summe, ganz abgesehen von dem Kauf preise, entrichtet wird. Das Amendement, welches gestellt worden, geht nun dahin, es solle die Ablösung der Lehnwaare nach dem letzten Kaufpreise erfolgen, und wo dessen Betrag ein höherer sei, als der Betrag der Steuereinheiten, solle der Betrag der letztem zu Grunde gelegt werden. Eine große Unbestimmtheit wäre es, welche dadurch in das Gesetz ausge nommen würde, ein verschiedener Maaßstab wäre es, der dann in das Gesetz hineingebracht würde, eine Gleichmäßigkeit, Gleichförmigkeit, wie sie wohl von sämmtlkchen dabei Bethei ligten gewünscht wird, kann aber dadurch nicht erreicht werden. So eine Verschiedenartigkeit der Grundsätze ist bei diesen An gelegenheiten durchaus nicht zu wünschen. Die Steuereinheiten sind der einzige Maaßstab, welcher eine Gleichheit herbeiführt. Nach rationellen Grundsätzen ist die Auflegung der Steuerein heiten geschehen, und im Zweifelsfülle muß man auch anneh men, daß alle Güter gleichmäßig davon getroffen werden. Selbst in Bezug auf die hoher liegenden Gebirgsgegenden sind Klagen erhoben worden; allein die Instructionen der Taxato ren nehmen auch auf die klimatischen Verhältnisse Rücksicht, und man kann nicht sagen, daß diese benachtheiligt würden. Nun ist noch von dem geehrten Abgeordneten zu dem Punktes, welcher so lautet: „Daß der ermittelte Reinertrag dem erster» zugeschlagen werde" erwähnt worden, daß, wenn die Interes senten sich nicht darüber vereinigen sollten, dann doch wohl die Ermittelung durch Sachverständige eintrete; dies ist ohne Zwei fel, cs muß dann das Gutachten der Sachverständigen eingc-- holt werden. Ich glaube aber, daß in dieser Beziehung eine Einschaltung nicht zu treffen sei, es ist eine allgemeine pro crs- sualische Vorschrift, die bei allen dergleichen Angelegenheiten vorkemmt. Eine dritte Bemerkung ist noch gemacht worden. Es solle auch der ermittelte Werth der Servituten in Abzug ge bracht werden. Dergleichen Servituten, sollte ich meinen, wer den unstreitig nur noch sehr wenige sein. Ich kann mir kaum denken, daß eine dergleichen Servitut, wie erwähnt wor den ist, noch exißiren sollte, und cs würde daher ganz über flüssig erscheinen, diese Bestimmung in das Gesetz noch herein- zunehmen, weil anzunehmen ist, daß diese Sachen längst besei tigt sein müssen. Uebrigens weiß ich auch nicht, wo der Ab geordnete das Amendement angebracht zu sehen wünscht. Nach derLandtagsordnung muß angegeben werden, wo das Amende ment angeknüpft werden soll. Der geehrte Abgeordnete hat das nicht bemerkt, und er würde sich darüber wohl noch zu äußern haben. Abg. Stockmann: Ich betrachte das Gesetz als ein Zu- geständniß, welches man den Forderungen der Zeit macht. Es ist gewiß nicht ein Ausfluß der Nothwendigkcit für die Reform des Rechts. Bei einem solchen Zugeständnisse kann man es aber nicht so genau nehmen, und von beiden Seiten muß man darauf verzichten, sich in den strengsten Grenzen des Rechts zu bewegen. Es werden Fälle in dem Gesetze vorkom men können, wo der Berechtigte sowohl, wie der Verpflichtete verletzt werden kann. Man muß es hinnehmen, wie eS ist, um den Zweck zu erreichen, nämlich um die Schranken zwischen dem ländlichen Grundbesitz fallen zu machen. Wem daran liegt, der muß auch entschieden für das Gesetz sich aussprechen. Was die Ermittelung des Werths betrifft, so wäre es am besten.
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