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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Stadtverordneten nur über die Veränderung der Stadtverfas- sung Anträge zu stellen. Nun, meine Herren, weiß ich nicht, ob dasjenige, was in dem Anträge der Stadtverordneten von Zöblitz enthalten ist, nicht eine Veränderung der Stadt verfassung zu nennen sein sollte. Wenn nach dem Gesetze von 1838 eine modisicirte Landgemeindeordnung in einer kleinern Stadt eingeführt wird, so behält eine solche Stadt immer Stadt rechte, es behält eine solche Stadt manche Rechte der Städte ordnung. Die modisicirte Städteordnung, welche nach dem Gesetze von 1838 eingeführt werden kann, ist ein Mittelding zwischen der Städte- und der Landgemeindeordnung, so daß man sie füglich auch eine Stadtverfassung nennen kann. Ueber das Recht der Regierung, beidifferentenAnsichten zwischenRath und Stadtverordneten zu entscheiden, ist bereits von mehrern Abgeordneten gesprochen worden, und ich beziehe mich besonders auf das, was von dem Bürgermeister Scheibner geäußert wor den ist. Ich mache noch auf §. 115 der Städteordmmg auf merksam, wo die Befugnisse der Stadtverordneten ausgeführt sind; da heißt cs unter Anderm: „Die Stadtverordneten haben das Befugniß, sich unmittelbar an die Oberbehörden zu wen den, wenn der Gegenstand ihrer Anträge oder Beschwerden den Stadtrath selbst, oder die zwischen demselben und ihnen, den Stadtverordneten, bestehenden Verhältnisse betrifft." Die Re gierung soll also namentlich über Anträge entscheiden, die den Stadtrath selbst betreffen. Nun frage ich aber: ist der vorlie gende Fall nicht ein solcher, der hierher gehört? Denn das müs sen Sie doch zugestehen, daß der Stadtrath betheiligt ist, wenn es sich darum handelt, den Stadtrath zu pensioniren und eine Verfassung einzuführen, wodurch er magistratische Rechte ver liert. Es hat nun zwar die Deputation mit vieler Gelehrsam keit und großem Scharfsinne nachzuweisen gesucht, daß dieser Fall nicht hierher gehöre, und ist sogar zu dem Schluß gekom men, daß die Stadtverordneten nie Vorschläge thun könnten in Angelegenheiten, in welchen nach der Städteordnung der Stadt rath an ihre Zustimmung gebunden sei. Ich gestehe, daß diese Argumentation mir zu fein und zu hoch ist; allein das werden Sie fühlen, daß dann die Wirksamkeit der Stadtverordneten vollkommen annullirt wäre, wenn man diesen Satz annähme. Ich gestehe, daß ich zwischen Vorschlägen und Anträgen einen solchen Unterschied nicht finden kann. Es erinnert mich dies an die gewiß sehr geistreiche, aber doch zu spitzfindige Unterscheidung, welche man zwischen Befürworten und Bevorworten hat machen wollen. Aber abgesehen von der Städteordnung lassen Sie mich zu dem Gesetze von 1838 übergehen. Als die Regierung damals dieses Gesetz vorlegte, so hatte sie die modi- ficrrte Städteordnung, wie sie für kleinere Städte sich paßt, nur für diejenigen Städte im Sinne, welche die Städteordnung noch nicht angenommen hatten, aber die Stände kamen mit dem An träge, daß auch die Städte, welche die Städteordnung schon angenommen hätten, eine solche modisicirte Verfassung anneh men könnten. Sie beantragten deshalb eine Modification des 8.1, und gleichjdarauf ist gesagt, wer über eine solche Verände rung der Stadtverfaffung zu entscheiden habe. Es heißt dieser Paragraph: „Diejenigen kleiner» Städte, welche statt der Städteordnung die Landgemeittdeordnung annehmen wollen, haben sich dessen, und wenn sie schriftsäffig sind, zugleich, daß sie das Bezirksamt als Gemeindeobrigkeit anerkennen wollen, binnen einer von der Regierungsbehörde durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei derselben durch ihre Communvertreter zu erklären. Nun wer sind denn die Communvertreter? Im Gut achten ist versucht worden, das Wort: Communvertreter anders zu deuten. Ich frage Jeden nach seinem besten Wissen von der Sache, was er unter Communvertreter zu verstehen hat? Ver steht erdarunterdieVertreterder Gemeinde oder auch den Stadt rath mit? Ich glaube, es werden hierunter blos die Gemeinde vertreter, also die Stadtverordneten und der Bürgerausschuß, wo es einen solchen giebt, oder, wie es früher der Fall bei den Städten war, die noch nicht die Städteordnung angenommen hatten, die Communrepräsentanten verstanden. DiesenSprach- gebrauch finden Sie auch in der Städteordnung an vielen Stel len befolgt, wo der Bürgerausschuß und die Stadtverordneten so genannt sind. So heißt es auch in §. 186 unter der Ueber- schrift: Ueber die Beschränkung des Stadtraths, 1) durch die nöthige Zustimmung der Gemeindevertreter. Ja die geehrte Deputation hat selbst diesen Sprachgebrauch auf S. 458des Berichts befolgt; dafindenSiedasWortGemeinde vertreter auch blos für die Stadtverordneten gebraucht. Also nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der Sprache der Gesetze kann man unter Communvertretern nur die Stadtverord neten und den Bürgcraus schuß verstehen. Und so ist es auch vor der Einführung der Städteordnung gehalten worden. Wen hat man bei der Einführung der Städteordnung über die Annahme oder das Abwerfen der Landgemeindrordnung befragt? Die Communrepräsentanten! Man hat die Einführung der Städte ordnung nur von der Abstimmung der Communrepräsentanten abhängig gemacht. Vielleicht hätte man besser in dem Gesetze von 1838 den Ausdruck gebraucht: Stadtverordnete und Bür gerausschuß, und es würde dies wahrscheinlich auch geschehen sein, wenn das Gesetz nicht auch auf diejenigen Städte Anwen dung hätte finden sollen, welche noch keine Stadtverordneten und Bürgerausschuß hatten. Wenn also die Deputation sagt, zu Communvertretern gehöre auch der Stadtrath, so streitet dies gegen den Sprachgebrauch. Die Städteordnung sagt al lerdings,daß derStadtrath nach außen zu die Stadtgemeinde vertritt; dies hat aber hier einen andern Sinn, daß heißt, es ist im juristischen Sinne zu verstehen, aber im Verhältnisse zum Stadtrathe sind lediglich der Bürgerausschuß und die Stadt verordneten die Gemeindevertreter. Es hat die geehrte Depu tation gegen die Anwendung des Gesetzes von 1838 noch einen Einwand gemacht, nämlich, daß in der Ausführungsverordnung eine Zeit bestimmt sei, innerhalb welcher die Communrepräsen- tanten sich über die Annahme der Städteordnung und Land gemeindeordnung zu erklären hatten, und es ist allerdings die Frist von einem Jahre festgesetzt worden. Kanu man nun auf den Ablauf dieser Frist ein Gewicht legen? Nein, gar nicht. Diese Bestimmung mußte gegeben werden, weil es Städte gab.
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