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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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hält die Ursachen, aus denen Jemand für unwürdig erachtet wird, in der vaterländischen Armee zu dienen, und es sind diese Ursachen unterzwei Categorien im Entwürfe aufgestellt, bezeich net mit 2. und b., und bestehen darin, daß alle diejenigen, die Zuchthausstrafe und Arbeitshausstrafe verbüßt haben, oder noch zu verbüßen haben, als unwürdig angesehen werden sollen, so wie zweitens auch Vagabonden und diejenigen, welche fortgesetzter verbrecherischer Handlungen sich schuldig gemacht haben und nach dem Grade der von ihnen bewiesenen moralischen Verdorbenheit der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens für unwürdig erachtet worden sind. Auch diese werden für unwürdig gehalten, in der vaterländi schen Armee zu dienen. Ueber diese Angelegenheit und na mentlich, was den Grund der Arbeitshausstrafe anlangt, ent spann sich eine Debatte in der diesseitigen Kammer. Man ging nämlich von der Ansicht aus, daß die Arbeitshausstrafe an und für sich und absolut die Unwürdigkeit, in der Armee zu dienen, nicht auszusprechen vermöge, und daß es nicht an gemessen sei, daraufeinen Grund der Unwürdigkeit zu stellen. Man hob hervor, es müsse vielmehr dasjenigeVerbrechen, wes wegen Arbeitshausstrafe zuerkannt worden sei, die Norm ab geben, ob Jemand unwürdig sei, in der Armee zu dienen, oder nicht. Und zwar nur das Verbrechen, was nach allgemeinen Begriffen als entehrend anzusehen sei, wollte man als ein solches erkennen, welches unwürdig mache, in der Armee zu dienen, in so fern dasselbe nämlich mit Arbeitshausstrafe ver büßt worden, oder noch zu verbüßen sei. Mit dieser Ansicht hat sich nun die erste Kammer ebenfalls einverstanden erklärt. Diese beiden Categorien der Arbeitshaus- und Zuchthausstrafe waren nun auch in der diesseitigen Kammer unter einen Punkt ». gefaßt worden. In Betreff dieser Fassung hat aber die erste Kammer eine andere Ansicht gewonnen, sie hat gesagt, daß sie, obgleich sie in materieller Beziehung mit den Ansichten der zweiten Kammer übereinstimme, doch diese beiden Gründe zu trennen wünsche, und unter a. die mit Zuchthausstrafe, unter b. dagegen die mit Arbeitshausstrafe bedrohten Ver brechen aufzuführen, für angemessen erachte. Als Grund ist angeführt worden, daß zwar nicht über die Zuchthausstrafe eineCognition erst erforderlich sei, wohl aber über die Ver brechen, welche mit Arbeitshausstrafe verbüßt werden sollen, eine Cognition vorhergehen müsse, um zu wissen, ob sie un würdig machen. Eine solche Cognition liegt nun schon in einem andern Falle, wenn einer als Vagabond anzusehen, oder wegen verbrecherischer Handlungen der öffentlichen Achtung verlustig zu achten ist, nach §. 9 der Recrutirungscommission ob, und es wird dies daher auch in dem Falle geschehen können, - wenn ein solches Verbrechen vorliegt, was mit Arbeitshaus strafe bedroht wird. Cognition hierüber würde also auch der Recrutirungscommission unterliegen müssen, um zu bemessen, ob ein Verbrechen vorliege, welches unwürdig zum Mklitair- dienst mache. Dies sind die Gründe, warum anstatt der von dem Gesetzentwürfe und der zweiten Kammer aufgestellten Ca tegorien von der ersten Kammer drei verschiedeneAbtheilungen b. und v. aufgestellt worden sind, und es lautet nunmehr die Fassung der ersten Kammer wie folgt: „Unwürdig, in der vaterländischen Armee zu dienen, sind diejenigen, welche a) Zuchthausstrafe, oder b) wegen eines nach allgemeinen Be griffen für entehrend zu haltenden Verbrechens Arbeitshaus strafe verbüßt, oder noch zu verbüßen haben; c) als Vagabon den anzusehen, oder wegen wiederholter verbrecherischer Hand lungen und nach dem Grade der dabei zu achten sind." Diese allerdings der Absicht der zweiten Kammer auch mehr entsprechende Fassung empfiehlt die Deputation der geehrten Kammer zur Annahme, und ich würde nunmehr den Herrn Präsidenten zu ersuchen haben, die Kammer darüber zu be fragen, ob sie der von der ersten Kammer erkorenen Fassung ihre Zustimmung geben will. Präsident Braun: Wünscht Jemand das Wort? — Der Unterschied zwischen den Ansichten beider Kammern ist der, daß nämlich in formeller Hinsicht, oder in redactioneller Hinsicht die Categorien, welche wir unter dem Buchstaben s. zusammen gestellt haben, unter s. und b. getrennt werden sollen, so daß nach Ansicht der ersten Kammer gesagt werden soll: Zucht hausstrafe, oder b. wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt, oder noch zu verbüßen haben." In materieller Hinsicht herrscht über diesen Punkt durchaus keine Verschiedenheit der Ansichten vor, nur eine materielle Verschiedenheit besteht in Hinsicht des andern Punktes, wo wir beschlossen haben, zu sa gen: „als Vagabonden anzusehen, oder wegen einer fortge setzten verbrecherischen Lebensweise und nach dem Grade der dabei zu achten sind." Die erste Kammer hat dies da ¬ hin abgeändert: „wegen wiederholter verbrecherischer Hand lungen". Unsere Deputation schlägt uns vor, uns der ersten Kammer in ihrer Fassung anzuschließen, und ich frage: ob die Kammer diesem Gutachten ihrerDeputation beitritt? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Schaffer: Da nunmehr die Zustimmung erfolgt ist, so ist dienothwendigeFolge davon, daß bei §. 9 noch eine kleine Einschaltung erfolgt, welche von der ersten Kam mer vorgeschlagen worden ist. Da nach der Fassung der er sten Kammer die Gründe, weswegen die Unwürdigkeit ausge sprochenwird, in drei Categorien getheilt worden sind, und unter c. sich dieVagabonden befinden, die sich zeithcr unter K. befan den, somuß noch das Allegat c. hinzukommen, und es muß nun so heißen: „In den unter b. und o. gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Recrutirungscommission überlassen, nach reiflicher Erwägung der dabei obwaltenden Umstände, die Nichtunwürdigkeit des betreffenden Individuums auszuspre chen." Es wird sich also die Kammer noch darüber zu be stimmen haben, ob sie dieser Fassung von §. 9 in der von der ersten Kammer beschloffenen Weise beitreten wolle? Präsident Braun: Der Zusatz, den die erste Kammer beschlossen hat, istnothwendig geworden durch dieBezugnahme
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