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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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auf die Categorke a., und dieser soll in §. 9 ausgedrückt werden nach der Ansicht der ersten Kammer, und zwar in den Worten: „unter b. und c." Die Deputation räch uns an, diesem Be schlüsse beizutreten, und ich meinerseits frage: ob die Kammer dem Anträge ihrerDeputation beitritt? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Schaffer: Eine fernere Differenz ist zu §. 26 des Gesetzentwurfs. In §. 25 ist ausgedrückt, daß neben der Kriegsreserve noch eine Dienstreserve bestehe. Es wurde in der zweiten Kammer noch ein Paragraph nach §. 25 ein geschaltet, nämlich §. 25 b., welcher enthält, was eigentlich die Dienstreserve ist, und wenn sie mobil gemacht wird, und lautet so: „Sie dient von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, sowohl zur Ergänzung desBundescontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersätze des bei selbigem im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes."Gemäßdieser Einschaltung von §. 25b. ist nun §. 26 einigermaaßen verändert worden in der Fassung. Es sind nämlich in diesem §. 26 die einzelnen Dienftreservisten aufgeführt, die zur Dienstreserve gehören, und wiesienachund nach vorkommendenFalls zur Armee einberufen werden. Zu gleicher Zeit ist darin auch enthalten, welche Ca- tegorie unter die Nichtstreitenden eintreten soll von den Dienst reservisten, und welche Categorien zunächst zu den Streitenden abzugeben sind. Das Letztere ist nun zwar allerdings in der Fassung der zweiten Kammer gerade nicht mit ausdrücklichen Worten enthalten, jedoch aus dem Zusammenhänge vollkommen zu folgern. Die erste Kammer ist nun mit der zweiten voll kommen einverstanden, sie wünscht aber nur, daß zu gleicher Zeit bestimmt herausgehoben werde, wer zu den Streitenden, und wer zu den Nichtstreitenden gehöre. Dies will durch einen Nachsatz die erste Kammer erreicht sehen. Die Fassung, wie sie die zweite Kammer damals erwählt hat, ist folgende: „§. 26. Zu derselben gehören: s) diejenigen Mannschaften, welche zwar zum Dienste in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu andern militairischenDienstleistungen jedoch brauchbar erachtet worden sind und daher zunächst unter die Nichtstreitenden ein gestellt werden." Diese Worte: „und daher zunächst unter die Nichtstreitenden eingestellt werden" wünscht die erste Kammer in Wegfall und in einen Nachsatz ausgenommen. Die Kate gorien, die zu den Streitenden kommen, sind: ,,b) die bei den vorhergehenden Recrutirungen sreigelooste Mannschaft; e) die Z. 9 des Gesetzes erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über ihren Eintritt in die Armee, oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden haben, 6) die §. 6 des Gesetzes gedachten Ernährer unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen." Wie bereits erwähnt, sollen die Worte, die in der ersten Kate gorie nach der Fassung der zweiten Kammer enthalten sind, .nach dem Beschlüsse der ersten Kammer in Wegfall gebracht werden, sind es soll nunmehr ein Zusatz noch zu dem Paragra phen ausgenommen werden, der so lautet: „Die sub b., c. und 6. gedachten Mannschaften sind zunächst zum Ersätze des im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes, die sub a. erwähn- II. 129, ten Mannschaften aber, in so fern'sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Kontingents an Nichtstrei tenden zu verwenden." Also über diese Auslassung in der ersten Kategorie und über diesen Zusatz der ersten Kammer hat sich die diesseitige noch zu entscheiden, und die Deputation räch Ihnen an, der Ansicht der ersten Kammer beizutreten, da sie in materieller Beziehung der unsrigen ganz gleich ist, übrigens aber noch eine größere Deutlichkeit in das Gesetz bringt. Präsident Braun: Wenn Niemand spricht, so habe ich zu fragen : Will die Kammer dem Deputationsvorschlage und demBeschluffe der ersten Kammer gemäß die §. 26 enthaltenen Worte: „und daher zunächst unter die Nichtstreitenden einge stellt werden" weglassen? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Will die Kammer ferner zunächst den vorgeschlagenen Zusatz: „Die sub b., e. und ä. gedachten Mannschaften sind zunächst zum Ersätze des im Kriege ent stehenden Mannschaftsverlustes, die sub ». erwähnten Mann schaften aber, in so fern sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Kontingents an Nichtstreitenden zu verwenden", zu §. 26 genehmigen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: Die letzte Differenz betrifft den Antrag, welcher bei §. 46 gestellt worden ist, und berührt blos eine veränderte Fassung. Nach der Fassung der zweiten Kammer lautet der Antrag in folgender Weise: „Daß es der hohen Staatsregierung gelingen möge, diejenigen Nachtheile, welche daraus entspringen, daß junge Leute, welche in dem Auslande sich befinden, in dem Jahre, in welchem dieselben das militairpflichtige Alter erreichen, schon so frühzeitig vor dem Gestellungstermine im Jnlande wieder eintreffen und einen so langen Zeitraum in letzterm verweilen müssen, ehe sie darüber Gewißheit erlangen, ob sie in dieArmee einzutreten haben, oder nicht, möglichst zu beseitigen." Hier wünscht die erste Kam mer, daß der Eingang dieses Antrags in der bisher gewöhnli chen Weise gefaßt werden soll, und hat vorgeschlagen, den Ein gang zu fassen: Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß sie auf möglichste Beseitigung derjenigen Nachtheile Bedacht nehmen möge, welche daraus entspringen, daß ——— ekn- zutreten haben oder nicht." Und nun geht es in der Fassung fort, wie dieselbe von der zweiten Kammer gewählt worden ist. Die Deputation hat es auch unbedenklich gefunden, die sen veränderten Antrag zur Annahme zu empfehlen. Präsident Braun: Stimmt dieKammer auch hierin dem Anträge der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wir gehen nunmehr zum zweiten Gegenstände der Lagesordnung über, zu dem Vortrage des Be richts, dieStiftung des Herrn Superintendenten». Ti scher betreffend. Referent Abg. v. Thielau: Ich weiß nicht, ob vielleicht davon abzusehen wäre, das Decret vorzulesen/ und ob der Herr Präsident daraufeine besondere Frage stellen will? I*
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