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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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-des Gesetzes wegen zu wünschen, und es stelle sich diese Bestim mung als nothwendige Consequenz in dem Gesetze heraus. Al lein ich gestehe offen, daß mir die Sicherheit der sächsischenUnter- thanen weit höher noch steht, als die Symmetrie eines Gesetzes, und wenn auch solcher Papiere nicht gar zu viele Vorkommen mö gen, so können sie doch vorkommen, und es wird daher Jedem an genehm sein, wenn er gegen Verlust geschützt ist. Wenn sie aber der Vindicatio» unterliegen sollen, so muß er diePapiere heraus geben und bekommt nicht einen Groschen dafür. Königl. Commissar v.Langenn: Ich wollte nur bemer ken, daß das Unglück, dergleichen Papiere zu verlieren und nicht vindiciren zu können, den Inländer wie den Ausländer treffen kann. Königl. Commissar v. Lreitschke: Ich will nur bemer ken, daß auch der in einer bedauernswerthen Lage ist, welcher Pa piere verliert, und sie nicht, wo er sie findet, vindiciren darf. Abg. Meisel: Es ist mir sehr erfreulich gewesen, aus dem Munde eines Rechtsgelehrten zu vernehmen, daß ihm der Zweck des Gesetzes höher stehe, als die Symmetrie desselben. Es ist von dem Herrn Regierungscommissar allerdings hauptsächlich und fast nur der letztere Grund angeführt worden, um zu beweisen, -aß es sachgemäß sei, die Abänderung anzunehmen, welche die erste Kammer vorgeschlagen hat. Wenn erwähnt worden ist, daß die Beispiele, welche die Deputation angeführt hat, nicht hinreichend schlagend sein möchten, weil nicht allemal die Fälle vorkommen würden, an welche die Deputation gedacht hat, so gebe ich das zu; es ist aber dessenungeachtet nicht behauptet wor den, daß diese Falle nicht vorkommen können, sondern nur, daß sie wechseln können, und daß zuweilen der Ausländer mit dem Inländer, zuweilen aber doch der Inländer mit dem Inländer zu thun haben könnte. Wenn also der Fall eintritt, wo ein Inlän der Schaden haben kann, ist es Sache der Kammer, ihn möglichst vor Verlust zu schützen, und ich trete daher dem vollkommen bei, was der Abgeordnete vor mir gesagt hat. Auch ich muß eifrig wünschen, daß sich die Kammer für Beibehaltung dessen erkläre, was im Gesetzentwürfe enthalten ist, und was die Deputation auch noch in diesem Augenblicke vertheidigt. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so er- theile ich dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. 0. Haase: 'Die Deputation kann nur be dauern, daß die hohe Staatsregierung von ihrer früher» Mei nung, welche sie in §. 6 der Berfassungsurkunde ausgesprochen und der Ständeversammlung zur Genehmigung vorgelegt hat, wieder zurückgegangen ist, denn gewiß ist dieselbe die richtige. Es ist schon erwähnt worden, daß der Hauptgrund und Absicht -es vorliegenden Gesetzes diese sind, die sächsischen Unterjhanen bei dem fetzt überhandnehmenden Handel mit ausländischen Creditpapieren sicherzustellen, und eine solche Sicher stellung ist eben sowohl wünschenswerth und nöthig bei den ausländischen öffentlichen Creditpapieren, als bei solchen, welche von Privaten herrühren und wie die öffentlichen im Handel sich befinden. Diese Sicherstellung findet aber bei der einen wie bei der andern Sorte von ausländischen Creditpapieren nur dann statt, wenn sie nicht vindicirt werden können. Dieser aus der Nützlichkeit und Noth Wendigkeit entnommene Grund steht mir wenigstens weit höher, als eine Symmetrie im Gesetz bau. Aber gäbe es eine solche auch wirklich, so wäre doch nicht einmal durch das Aufgeben jenes in §. 6 des Entwurfs enthal tenen Satzes eine Symmetrie hier hergestellt. Denn Wechsel und Anweisungen auf Inhaber gestellt, welche nach dem Gesetze der Vindication nicht unterliegen sollen, sind auch nichts Ande res, als Privatcreditpapiere. Soll nun die Symmetrie darin bestehen, daß öffentliche Creditpapiere nicht vindicirt werden, die Privatcreditpapiere aber der Vindication unterliegen sollen, so ist offenbar keine Symmetrie vorhanden, so lange Wechsel und Anweisungen au portour von der Vindication ausgeschlos sen sind. Was die Fälle anlangt, die im Berichte angeführt sind, und durch welche gezeigt worden ist, daß der Inländer durch Aufgeben des Satzes b. in Schaden versetzt werden kann, so sind sie nicht widerlegt worden. Die Fälle kommen dreierlei Art, wo die Frage über Vindicabilität solcher ausländischer Privatcreditpapiere entsteht. Entweder concmrirt ein Aus länder mit einem Ausländer, oder ein Sachse mit einem Sach sen , oder ein Ausländer mit einem Sachsen. Der erste Fall, wo Ausländer gegen Ausländer streitet, kommt hier nicht in Betrachtung. Der von -em Königl. Herrn Commissar er wähnte Fall, wenn Sachse gegen Sachsen streitet, kann nichts entscheiden, denn hier steht Inländer gegen Inländer und jedenfalls, es mag die frühere oder -re spätere Ansicht der Re gierung eintreten, muß einer von beiden den Verlust erleiden. Allein etwas ganz Anderes ist es, wenn ein Sachse mit einem Ausländer in dem im Berichte angegebenen Falle concurrirt; denn in diesem Falle würde unwidersprechlich der Inländer gegen den Ausländer im Nachtheil stehen; der Sachse würde dem Ausländer, giebt man den Satz b. auf, das Papier unent geltlich herausgeben müssen, wahrend der Ausländer in ganz gleichem Falle von seinem Gericht von der Herausgabe des Papiers an den Sachsen sreigesprochen wird. Aus diesem Grunde also muß ich wünschen, daß die Kammer bei der An sicht der Deputation beharre; eine Ansicht, die von den in ihrer Mitte befindlichen des Handels kundigen Männern dringend empfohlen wird. Daß bei Rechtsstreitigkeiten Fälle vorkom men, wo man auf das ausländische Gesetz zurückkehren und dasselbe anwenden muß, ist sehr wahr; dies spricht aber für die Meinung der Deputation, denn sie will eben das auslän dische Recht hier angewendet wissen. Natürlich muß dann der Beweis des ausländischen Rechts geführt werden, wie in jedem andern Falle, wo das ausländische Gesetz angewendet wird. Aber diese Nothwendigkeit des Beweises kann die Zu lässigkeit desselben nicht aufheben. Ich sehe darin kein Un glück, wenn ein solcher Beweis gegeben wird, halte es aber für ein großes Glück, wenn durch Beibehaltung der früher ß. 6 des Entwurfs gegebenen Bestimmung Verluste von unser» Mit bürgern abgewendet werden.
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