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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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ursacht wird, und den der Abgeordnete Müller im Ganzen sehr kräftig geschildert hat, nicht beseitigt. Da aber das Princip, wonach die möglichste Freiheit des ländlichen Grundbesitzes her- zustellen ist, mir höher steht, als alle diese Bedenklichkeiten, so werde ich mich für den Antrag der Majorität der Deputation er klären, und füge nur den Wunsch hinzu, daß es der hohen Staats regierung gelingen möge, der Kammer ein besseres Auskunsts mittel, als die von mir angedeuteten sind, mitzutheilen, wodurch diese Uebelstände zu beseitigen wären. Ich gehe nun auf den Punkt 2 über. Dabei hat die Deputation angerathrn, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Auch hiermit bin ich einverstanden. Allein was die siscalischen Jagden betrifft, so kann ich den Wunsch nicht unterdrücken, den ich bereits in der vorigen Ständever sammlung ausgesprochen habe; es ist der, daß, so weit die Jagd zumSchutzr derForste nicht unumgänglich nothwendig ist, sie an Privaten überlassen werden möchte. Es werden dadurch viele Klagen beseitigt werden. Denn wenn die ungeheuer» Reviere, welche ost meilenweite Flächen einnehmen, im Innern begangen würden, so könnte man sich beruhigen. Aber da kleppern die Forstbediettten am Rande herum, und in der Mitte haben sie das Gehege, welches zum größten Nachtheile der Pflichtigen gereicht. Uebrigens werden diese Forstbedienten durch Ausübung der Jagd auf so Ungeheuern Flächen von ihrer eigentlichen Berufspflicht noch sehr abgezogen. Darum sollte man wohl den Wunsch aus sprechen können, daß für die Zukunft die Staatsregierung schon in finanzieller Hinsicht mehr darauf Rücksicht nehme, daß derar tige Jagden an Privaten überlassen würden. Ich komme nun zu dem Anträge des Abgeordneten Schumann. Auch ich hatte den Antrag, so wie er von dem Abgeordneten Schumann gestellt worden ist, mir vorgenommen, der Kammer vorzurragen. Es ist sehr richtig, daß Würderungen von Wildschäden nach dem jetzi gen Verfahren bei den Privaten eigentlich gar nicht vorkommen. Es korümt niemals der Bauer zu seinem Gerichtsverwalter und sucht deshalb um Hülfe nach. Er weiß ja, es hilft nicht viel, hilft besonders dann gar nichts, wenn der Gerichtsdirector ein Jagdliebhaber ist. Deshalb sollte ich glauben, daß, wenn ein anderes Verfahren, und zwar von der Staatsbehörde eingeleitet würde, so, wie es auch im Deputationsberichte angegeben ist, wobei noch die allgemeine Proceßregel in Anwendung kommt, daß beide Parteien bei der Besichtigung zuzuziehen und mit Er innerungen zu hören sind, das richtige ist. Das vermißt man nun freilich jetzt ganz, und so lange der Patrimonialrichter ein absetzbarer Richter ist, so lange darf er dem gnädigenHerrn nicht zu sehr zu Leibe gehen. Was nun den fünften Antrag «»langt, worüber ich mich auch mit der Majorität einverstanden erklären werde, so hätte ich gewünscht, daß hier noch ein kleiner Zusatz ge macht würde, nämlich der, daß im Anträge der Majorität S. 33 »ach dem Worte: „Hölzern" der Satz eingeschaltet würde: „so .wie durch Ausübung der Jagd", so daß der ganze Satz so hieße: „Sie rathet daher ihrer Kammer an, im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung auf eine nachträgliche gesetzliche Bestimmung anzutragen, daß aller und jeder Schaden, welcher durch jagdbare Thiere aller Art an Fel dern, Wiesen, Gärten und Holzungen, so wie durch Aus übung der Jagd verursacht wird, sich zu einem Ansprüche auf Vergütung eigne." Glauben Sie mir, meine Herren, es sind 30Jahre, daß ich derLandwirthschast vorstehe und dieFlinte führe; ich weiß, was zur Jagd gehört, und habe in der Art viel gesehen und erlebt. Manchmal kann der Jagdberechtigte nicht einmal dafür, wenn Schaden entsteht. Er stellt ein großes Trei ben an zu der Zeit des Spätherbstes und ladet eine Jagdgesell schaft ein. Das muß einige Tage vorausbestimmt werden, wie es bei derartigen Gelegenheiten zu geschehen pflegt. Man kommt; es ist zeither Frost gewesen, allein um Mittag fängt es an zu thauen; da treten die Jäger und Treiber in die Saaten hinein bis auf den Frost und heben die Pflanzen unbedingt her aus. Daß dadurch ein sehr großer Schaden entsteht und die Jagdverpflichteten sehr darüber klagen, kann ich nicht verkennen. Aus diesem Grunde werde ich für die Majorität im Allgemeinen stimmen, und bitte, meinen vorhin näher bezeichneten Antrag zur Unterstützung zu bringen. König!. Commiffar Behr: Es kann von demffiscalischen Standpunkte aus nicht erwartet werden, daß man wesentlich auf das Materielle eingehe. Ich bitte bloö um die Erlaub- niß, einige Bemerkungen anschließen zu dürfen, ohne welche die fiskalische Verwaltung dem ausgesprochenen Tadel bloßge stellt bleiben würde. Was zunächst die 13 Petitionen anlangt, so kann ich nicht unberührt lassen, daß darunter nur vier sind, welche möglicherweise siscalische Jagden zum Gegenstände ha ben könnten. Es ist aber nur ein« einzige darunter, deren Unterzeichner eine siscalische Entschädigung beansprucht haben, doch ist dies auch hier nur mit einem Kheile derselben der Fall. Eine einzige ist von Gemeinden ausgegangen, welche sich auch beimFinanzministerium über hohen Wildstand beschwert haben. Diese Beschwerde hat bereits einer Erörterung unterlegen, und in dem darüber vorliegenden gerichtlichen Protokolle sind die Gründe dargrlegt, warum dieBeschwerde unbegründet ist, und es sind die Urheber damit einverstanden, keinen Schädenan- spruch weiter formiren zu wollen. Was die nur neuerlich erst noch eingegangenen Petitionen anlangt, so vermag ich nicht, darüber zu urtheilen, weil es noch nicht möglich gewesen ist, deshalb eine nähere Erörterung anzustellen. Ist weiter im Deputationsberichte gesagt, daß Seiten der Forstbeamten alles Mögliche geschehe, um den Betrag des Schadens herabzusetzen, so veranlaßt mich diese Bemerkung, mit wenigen Worten auf das Verfahren einzugehen, welches bei siscalischen Wildschäden statrsindet und das nicht ganz genau bekannt zu sein scheint. Zunächst sind die Forstmeister ermächtigt und verpflichtet, ent weder unmittelbar, wenn es sein kann, oder durch Oberförster und Revierverwalter sich mit den Beschädigten zu vereinigen. Hier kann von einem Herabsetzen des Schadens nicht die Rede sein, weil es ja Sache der Beiheiligten ist, ob sie sich bei dem, was ihnen geboten wird, beruhigen wollen. Es liegt aber im Interesse der Forstbeamten, die Entschädigung, wenn irgend möglich, zu gewähren, weil sie zunächst die Verantwortung trifft, wenn im Falle der förmlichen Abschätzung den Beschä-
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