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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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er ihnen auch nicht zumuthen, auf eine ihnen den Verhältnissen nach gebührende Pension zu verzichten. Ich kann daher blos für die Deputation stimmen, setze aber nochmals voraus, daß die Deputation die Ansicht hat, daß die Pensionirung der Kir chen» und Schulräthe künftig unter Zugrundelegung der in Bezug auf Pensionirung der Civilstaatsdienek bestehenden ge setzlichen Bestimmungen erfolgen solle. Staatsminister v. Wietersheim: Was die zuletzt aus gesprochene Bemerkung des Herrn Bürgermeisters Metzler be trifft) so muß ich darauf aufmerksam machen, daß darüber gar keine Frage entstehen kann. Denn die Kirchen- und Schul- rathe sind Staatsdiener und werden jetzt schon als solche behan delt. Aber eben weil das Staatsdienergesetz auf sie ohne Un gerechtigkeit nicht buchstäblich anwendbar ist, hat man eine Modisication desselben beantragt. Wenn der ehrenwerthe Ab geordnete der Regierung einen Vorwurf darüber macht, daß sie nicht gleich den Grundsatz derDeputation in Antrag gestellt hat, so erlaube ich mir, hierüber Folgendes zu bemerken. Das Verfahren der Regierung kann als Willkür nicht erscheinen, denn es findet seine Begründung im Staatsdienergesetze, wo es im 33. §. heißt: „In wie fern die Zeit des ausländischen Staatsdienstes bei künftigen Berufen angerechnet werden solle, wird in jedem einzelnen Falle von der Anstellungsbehörde im voraus bestimmt werden." Hier hat man also auch sich schon den Fall gedacht, daß in einem einzelnen Falle angemes sene Bestimmungen zu treffen seien. Es läßt sich dies aber such noch dadurch rechtfertigen, daß die Anstettungsverhältnisse in geistlichen und Schulämtern sehr verschiedenartig sind, und daß es möglich wird, sehr früh in Schulämter zu gelangens während man nur erst spater in ein geistliches Amt eintreten kann. Uebrigens wird es die geehrte Kammer gewiß aner kennen, wenn das Ministerium die Pensionslast nicht zu ver größern bemüht gewesen ist. Denn es ist mehrfach darauf auf merksam gemacht worden, daß die Pensionslast sehr groß sei, und daß für deren thunlichste Verminderung Sorge getragen werden müsse. Lediglich das ist die Rücksicht, welche die Staats regierung geleitet hat. Wenn diese Rücksicht nicht vorgewal tet hätte, würde man schon längst den Antrag, und zwar in so ausgedehnter Maaße gestellt haben, als die Deputation ihn vorgeschlagen hat. Bicepräsident Eisen stuck: Die jetzige Erklärung des Herrn Staatsministers ist Ursache, warum ich ein Bedenken, das ich mir gemacht hatte, doch einigermaaßen wenigstens für er ledigt ansehe. Ich binmit der Deputation einverstanden, glaube aber, sie hatte noch einen Schritt weiter gehen sollen. Es ist mir in ihrem Anträge zweifelhaft erschienen, ob man der Ansicht hul digt, die Kirchen- und Schulräthe als Staatsdiener zu betrachten, wenn sie in den Staatsdienst cintreten. Ich war darüber un gewiß. Mir schien eine Lücke zu sein, — und ich hätte gewünscht, daß sie ausgesüllt worden wäre, — eine Lücke, deren Ausfüllung es außer Zweifel stellt, daß Kirchen- und Schulräthe als Staats diener zu betrachten seien, und daß daher Alles, was dem Staats diener bestimmt iss auf sie Anwendung zu leiden habe. Ich hatte II. 103. zu diesem Zwecke einen Zusatz beabsichtigt. Ich will jedoch von diesem Zusatze sehr gern abgehen, da Seiten des Ministeriums erklärt worden ist, daß man die Kirchen- und Schulräthe als Staatsdiener betrachtet. Wenn nun die geehrte Deputation, und zunächst der Herr Referent dieseAnsicht auch theilt, so würde mein Bedenken gehoben sein. Denn es würde dann feststehend daß die Kirchen- und Schulräthe Staatsdiener seien, und das, was jetzt zu ihren Gunsten bestimmt würde, blos darin beruhe, daß die frühere Dienstzeit in Kirchen und Schulen bei der Pen sion anzurechnen sei. Uebrigens, meine Herren, erkenne ich es nicht nur für Billigkeit, sondern für eine dem Staate obliegende Rechtsverbindlichkeit, daß, wenn verdiente Kirchenlehrer zu Stellen eines Kirchen- und Schulraths berufen werden, ihnen die im Kirchen- und Schulwesen hingebrachten Jahre als Dienst zeit angerechnet werden. Es ist bemerkt worden, daß in andern Stellen es geschehe. Ich sehe daher nicht ein, wie man es verant worten könnte, wenn man einem verdienten Manne nicht die gleiche Berechtigung zugestehen wollte, die man dem zugesteht, der bei dem Justizministerium aus einer andern Stellung, z. B. der eines Scabinen, kurz aus einer Justizstelle in den Staats dienst eintritt, wo ihm die Jahre jenes Dienstes auch angerechnet werden. Uebrigens muß ich noch bemerken, daß selbst bei Com- munalstellen die Frage gewesen ist und das Justizministerium es zugestanden hat, daß in einzelnen Fällen auch die Jahre dieses Communaldienstes zugerechnet werden können. Ich erwähne noch, daß, wenn man aus dem Auslande verdiente Männer zu Professoren herzieht und ihnen die Jahre ihrer früher» Dienstzeit zu Gute gehen läßt, es eine doppelte Unbilligkeit sein würde, wenn man die Kirchen- und Schulmänner, die sich Verdienste erworben haben, um deren willen man sie für würdig hielt, m das Amt eines Kirchen- und Schulraths einzurücken, geringer stellen wollte. Ich würde das nie für richtig halten, und so stimme ich dem Gutachten der Deputation bei in der Voraus setzung, daß alle Bestimmungen des Staatsdienergesetzes auf die Kirchen- und Schulräthe Anwendung finden, und daß es keinem Zweifel unterliege, daß die Kirchen- und Schulräthe als Staats diener und zwar im Sinne des StaatsdienergesetzeS anzusehen seien. Referent Abg. Sachße: Es kann wohl nicht anders sein, als daß die Kirchen- und Schulräthe als Staatsdkener im Sinne des Staatsdienergesetzes anzusehen seien; denn dieses drückt auch folgende Bestimmung im Staatsdienergesetze §. 1 klar aus: „Als Staatsdiener im Sinne dieses Gesetzes sind nur diejenigen an zusehen, welche zu einem beständigen öffentlichen Zwecke vom Könige oder den dazu beauftragten Staatsbehörden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatscasse verbunden ist." Nun werden Kirchen- und Schulräthe von dem Staate eingesetzt und bekommen vom Staate ihren bestimmten Gehalt, sie sind auf keine Art an Emolumente oder Sporteln gewiesen; folglich sind sie als Staatsdiener wie nur einer nothwendig zu betrachten. Dem Zweifel, den der Ab geordnete Metzler demnächst aufstellte, ist schon durch das Aller höchste Decret begegnet, in welchem Eingangs das Gesuch der ' > 3*
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