Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ob er nur so viel retiniren kann, als zu seiner eigenen Deckung gehört. Abg. Georgi (aus Mylau): Es haben vier Amendements bei der geehrten Kammer Unterstützung gefunden. Wenn ich der Reihe nach dem Paragraphen folge, so ist es zuerst eines des Abgeordneten Jans welches ein gewisses Geschäftsverhältniß bei der Einräumung des fraglichen Rechts bedingen will. Mir scheint dieses Amendement sehr unschuldiger Natur zu sein, und cs ist mir gleich, ob die Kammer es genehmigen wird oder nicht; denn schon die Darreichung eines Vorschusses, oder dieAnnahme der Tratte begründet ein Geschäftsverhältniß zwischen den bei den Theilen an sich. Also erforderlich scheint es mir nicht zu sein, aber einen Nachtheil kann es auch nicht bringen. Anders ist es mit dem zweiten Amendement, mit dem des Abgeordneten Hrnsel^welcher die Waare nur zu den laufenden Preise verkau fen lassen will. Es haben mehrere Abgeordnete bereits darauf Hingcwiesen, daß cs genug Maaren giebt, für welche laufende Preise nicht existiren, und namentlich giebt es Orte im Lande, in welchen entschieden für gewisse Maaren es keine laufenden Preise giebt. Es muß ganz gewiß bei dem Worte: „bestinöglichst" bleiben, und da es, seit der Decisivbefehl von 1669 diese Bestim mung getroffen, keinen Nachtheil gebracht hat, so kam: man diese Bestimmung wohl unbedenklich auch ferner bestehen lassen. Das dritte Amendement ist von dem geehrten Abgeordneten Clauß, welcher das Recht des Verkaufs der Waare immer nur auf die jenige Waare bezogen haben will, auf welche sich die Auslagen beziehen. Dieses Amendement ist hier nicht an seiner Stelle und würde sicher etwas Anderes herbeiführen, als was der ge ehrte Abgeordnete selbst gewollt hat. Denn es ist in dieser Stelle des Deputationsberichts und des Paragraphen keineswegs blos von dem Spediteur, von den Maaren, die durch seine Hand gehen, sondern es ist von Darlehnen, Vorschüssen überhaupt die Rede, und wenn das Amendement des Abgeordneten Clauß an genommen würde, so würde die Waare in Bezug auf die Dar lehne immer ganz dieselbe bleiben müssen. Es hat aber der Herr Staatsminister selbst zugegeben, daß, wenn auch eine ge wisse Beziehung zwischen der Waare und dem Darlehn stattsin- den müsse, dies doch nicht ausfchließe, daß rin Stück Waare an die Stelle der andern kommen könne. W:nn man das einmal zugiebt, so muß man auch zugeben, daß eine ganz andere Waare an die Stelle der frühem treten könne, und dem würde der An trag von dem Abgeordneten Clauß entgegenstehen. Das letzte Amendement ist von dem Abgeordneten Jani, welcher anstatt der Worte: „ausdrückliche Übereinkunft" gesagt haben will: „wenn unter denBetheiligten ein Anderes ausdrücklich ausgemacht ist". Es scheint mir auch gegen dieses Amendement nichts einzuwen- -en zu sein, in so fern der Abgeordnete sich dazu verstehen wollte, es anstatt des Satzes bis: „versprochen worden" einzuschieben, den Schlußsatz aber: „oder der Commissionair ge ¬ nehmigt hat." (siehe oben Seite 2856 Spalte 2) stehen zu lassen. Denn dieser Schlußsatz scheint mir keineswegs überflüssig zu sein, worauf auch vom Herrn Staatsmi nister hingewiesen worden ist, um zweifellos hinzustellen, daß das Compenfationsrecht stattflnden könne. Ich erwähne noch mit einem Worte des Zusammenhangs des Vorschusses, Darlehns, oder der Tratte mit der Waare. Der Herr Staats Minister hat zugegeben, daß die Waare sich verändern könne, wenn nur die Forderung dieselbe bleibe. Mir scheint, daß, wenn man dies zu giebt, man eben sowohl zugeben könne, daß die Waare dieselbe bleibe, aber die Forderung sich verändere. Es ist das ein Fall, der sehr häufig vorkommt. Es werden Darlehne auf Maaren gewährt, die Maaren bleiben liegen, das Darlehn wird zurückbe zahlt, wenige Tage darauf wird aber ein neues Darlehn ausge nommen, und dis vorige Waare bleibt ruhig im Besitze dessen, der das Darlehn gewahrt. Würde man davon ausgehen, daß die Forderung sich nicht verändern dürfe, so würden praktisch große Nachtheile für den Geschäftsverkehr daraus hervorgehen. Also aus dem praktischen Gesichtspunkte ist das gewiß nicht wünschenswerth. Abg. Clauß: Der geehrte Abgeordnete hat das Amende ment nicht an der rechten Stelle finden wollen. Es thut mir leid, daß ich mich gegen die seine mit einer Gegencrrtik aus sprechen muß, welche die Deputation trifft. Wsem die Fas-, sung, die von der geehrten Deputation susgegangen ist, aus drücklich „denSpediLeur" in der ersienZeile des Paragraphen erwähnt, so geschieht es, weil der Spediteur auch auf Maaren einen Vorschuß machen und durch Maaren als Unterpfand ge deckt werden kann. Das ist des Gesetzes erste BestiMMung. Nun fängt aber der zweite Satz Seite 245 des Berichts damit an: „Auch steht ihm," wobei man natürlich auf den ersten Satz zurückblicken muß, und da findet man: „Wer als Com-, missionair, Spediteur u. s. w." Es ist also dieser Satz zu bezie- hen auf eine M eh r h ei t. Aber es kommt hinterher: „wegen aller und jeder erweislichen Vorschüsse und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen, so wie wegen seiner Provision, die ihm der Eigenthümer solcher Maaren schuldet." Wenn nun an dieser Stelle die Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen erwähnt wor den sind, ist begreiflich von einem andern Geschäftsmanns, als dem Spediteur hier nicht die Rede gewesen. Dieser Einzeln- h eit gilt die zweite Bestimmung des Gesetzes nach dem Depu tationsvorschlage in seiner gedruckten Fassung. Man hat zwar, nachdem ich gestern schon in demselben Sinne mich er klärte, nun mündlich das Wort: „Darlehne" eingeschaltet, und ich könnte dadurch selbst an meinem Amendement irre wer den, ob es an seiner Stelle sei; aber ich muß meinerseits erklä ren, daß das Wort: „Darlehn" hier nicht an seiner Stelle ist, und es wird mein Amendement durch die heute und gestern von mir gegebenen Gründe gerechtfertigt. Ich hege die Ueberzeu- gung, daß das, was ich beantragt habe, — und bin auch von der Kammer ohne Zweifel deshalb unterstützt worden, — so ganz im mercantilischen Gebrauche und Rechtsbegriffe liegt, daß ich hoffe, meine Meinung wird sich Platz machen. Daher glaube ich, der geehrten Kammer nach wie vor mein Amende ment anempfehlen zu können. Abg. v. Thielaur Ich trage aufSchluß der Debatte am -
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder