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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Staatsminister v. Könneritz: Es ist wohl auf die heutige Fassung der Deputation noch eine Frage zu stellen. Präsident Braun: Es ist allerdings nach der heutigen Fassung der Deputation noch ein Satz übrig, der so lautet: „Im Uebrigen berechtigt der bloße Accept von Dritten oder Noth- adressenden Commissionair, Spediteurrc.zumBerkaufderWaa- ren nicht, sondern gewahrt denLetztern nur das Retentionsrecht." Genehmigt die Kammer diesen Satz? —Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will die Kammer dem Vorschläge der Deputation gemäß §. 2 des Gesetzentwurfs ablehnen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Es wird damit zugleich der Antrag der Deputation in Verbindung stehen, der noch nicht vorgelesen ist und sich Seite 246 des Berichts befindet, daß zugleich damit §> 4 in Wegfall kommen möge. Es heißt nämlich dort: „In Folge der von der Deputation vorgeschlagenen neuen Fassung des Z. 2 des Gesetzentwurfs würde der Z. 4 ausfallen, daher die Deputation deren Wegfall beantragt." Wenn Niemand dage gen zu sprechen wünscht, so frage ich die Kammer: ob sie auch hierin den Vorschlag der Deputation genehmigt, daß §. 4 des Gesetzentwurfs in Wegfall kommt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. o. Haase: §. 3 des Entwurfs lau tet sv: Auch im Fall eines zu dem Vermögen des Eigenthümers ÄUsbrechenden Concurses bleibt dem Inhaber der Waaren dieses Recht ungeschmälert, so daß er seine Forderung bei dem Concurs nicht anzumelden braucht, vielmehr den Verkauf der Waaren selbst zu besorgen befugt, und nur den Ueberschuß des Erlöses zur Masse herauszugeben verbunden ist, und cs tritt dasselbe nicht blos dann ein, wenn er die Zahlung bereits geleistet, son dern, dafern er mit einer Tratte bezogen war, auch schon dann, wenn er ordnungsmäßig acceptirt hat, vorausgesetzt jedoch, daß er zur Zeit der Zahlung oder beziehendlich Acceptation, von dem Ausbruch des Concurses noch nicht unterrichtet war und nicht sich davon zu unterrichten, durch eigne grobe Schuld versäumt hat. DieDeputationhat hierzu bemerkt: Aus dem §. 3 des Gesetzentwurfs würden die Worte: „und es tritt dasselbe nicht blos dann ein, wenn er die Zahlung bereits geleistet, sondern dafern er mit einer Tratte bezogen war, auch schon dann, wenn er ordnungs mäßig acceptirt hat," als überflüssig Hinwegfallen, da einestheils dieser Satz, welcher der Acceptation der Nothadresse und der Zahlung der domiciliir- tenWechfel nicht gedenkt, zu eng gefaßt, anderntheils derselbe vollständig in der neuen Fassung enthalten ist. Die Deputation trägt daher auf dessen W egfällen. In diesem Falle würde übrigens der§. 3 unverändert bleiben. Würde jedoch dieser Satz als nützlich anerkannt, ,um ganz besonders hcrvorzuheben, daß nicht allein die Zahlung, sondern auch in manchen Fällen schon die bloße Annahme jenes Vor recht begründe, so würde der erste Satz des §. 3 mit den Worten: „verbunden ist" zu schließen und der nächstfolgende Satz so zu fassen sein: „Dieses Recht tritt bei Tratten und Nothadressen auch schon dann ein, wenn die Annahme ordnungsmäßig .'er folgt ist." Der dritte Satz würde dann so lauten: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß der Commissio nair rc. zur Zeit versäumt hat." und die Deputation schlägt solchenfalls diese Abänderungen zur Annahme vor. Referent Abg. v. Haase: Nachdem die Deputation die Fassung des Z.1, wie sie solche imBerichte gegeben hatte, heute modisicirt, und die Kammer diese Modisication gebilligt hat, so haben sich in Folge dessen auch die Vorschläge der Deputa tion bei diesem Paragraphen zum Theil modisicirt. Die De putation nimmt nämlich nunmehr den ersten Vorschlag, den sie in Bezug auf diesen Paragraphen, im Berichte gemacht hat, zurück, und trägt darauf an, Z. 3 des Entwurfs in der Fassung anzunehmen, welche im Berichte S. 245 (s. vorstehend) von den Worten an: „Würde jedoch dieser Satz rc." vorgeschlagen worden ist. Demnach würde §. 3 so lauten: „Auch im Falle eines zu dem Vermögen des Eigenthümers ausbrechenden Con- curscs bleibt dem Inhaber der Waaren dieses Recht ungeschmä lert, so daß er seine Forderung bei dem Concurse nicht anzu melden braucht, vielmehr den Verkauf der Waaren selbst zu besorgen befugt ist, und nur den Ueberschuß des Erlöses zur Masse herauszugeben verbunden ist. Dieses Recht tritt bei Tratten und Nothadressen auch dann ein, wenn die Annahme ordnungsmäßig erfolgt ist. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß der Commissionair zur Zeit der Zahlung, oder be ziehendlich Acceptation, von dem Ausbruche des Concurses noch nicht unterrichtet war, und nicht, sich davon zu unterrichten, durch eigne grobe Schuld versäumt hat. In der Hauptsache sind hier die SLsatsregierung und Deputation mit einander einverstanden. Staatsmmister v. Könneritz: Nachdem in ß. 2 das Recht so weit ausgedehnt ist, kann allerdings das Ministerium um so weniger für §. 3 sein, da nach diesem der Inhaber sogar in dem Concurse die Waaren verkaufen kann und blos das Resi duum herausgeben soll. Jedoch will das Ministerium keine weitere Discussion darüber veranlassen, nachdem gestern und heute darüber gesprochen worden ist. Nur auf ein Bedenken, welches gegen die Fassung des Entwurfs gerichtet ist, erlaube ich mir, Einiges zu äußern. Es ist da gesagt, der Satz wäre theilweise überflüssig, (das ist nunmehr selbst von der Deputa tion zurückgenommen worden) theils wäre aber auch die Fas sung zu eng, weil dcs Accepts der Nothadresse und derdo- miciliirten Wechsel nicht gedacht würde. Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß nach dem Entwürfe kein Zwei-
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