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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Mißverständmß zu beseitigen, schlägt sie der geehrten Kammer vor, zu erklären: daß sie hinsichtlich der Auslegung der Worte: „öffentliche AMMgung" mit der ersten Kammer einverstanden fei. Präsident Braun: Ich erwarte, ob Jemand über diesen Punkt das Wort begehrt? —Die Deputation rächet hier der Kammer an: daß sie hinsichtlich der Auslegung der Worte: „öffentliche Ankündigung" mit der ersten Kammer einverstan den sein möge. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Vor schläge ihrer Deputation beistimmt? — EinstimmigJa. ReferentAbg.v. Haase: Nun lautet der Bericht: 2. Eben so glaubt die Deputation annehmen zu dürfen, daß beide Kammern in Betreff des Widerrufs, welchen der Patron hinsichtlich der den Deutsch-Katholiken gegebenen Erlaubniß zur Benutzung der unter seinem Patronat befindlichen Kirche zu jeder Zeit ausüben darf, mit einander einverstanden sind. Es lautet nämlich der Beschluß der diesseitigen Kammer dahin: daß der betreffendenKirchengemeinde sowohl allein, als unter Hinzutritt derKircheninspectionund desP atro ns zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gegebenen Erlaubniß zuständig sein solle. Die erste Kammer hat diesen Beschluß in nachstehender, nach ihrer Ansicht deutlichem Fassung gegeben: daß sowohl der betreffenden Kirchengemeinde, als auch der Kircheninspection und dem Patrone, und zwar jedem derselben für sich allein und ohne durch den Widerspruch der andern beidenTheile daran gehindert zu sein, zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung einer Kirche von ihnen den Neu-Katholiken gegebenen Erlaubniß zustän dig sei, und es ist dabei von dem Referenten in der Kammer erläuterungs weise bemerkt worden: daß, wenn die jenseitige Deputation in ihrem anderwsi- ten Berichte von dem Patrone als von einer einzelnen Person gesprochen, sie diesen Ausdruck hier, wie im vorigen Berichte, nur als Gegensatz zu einer morali schen Person verstanden habe, so daß also, wenn z. B. ein Rittergut, welches das Patronatsrecht habe, mehrern Personen gehöre, und diese bei Ausübung des letzter» zu concurriren haben, auch jeder dicserMehrernberechtigt sein würde, seins Zustimmung zu geben oder zu ver weigern. Der Herr Staatsminister v. Wietersheim hat sich in der ersten Kammer damit einverstanden erklärt, uyd auf die an die selbe ergangene Aufforderung: „dafern sie mit jenem Ausdrucke einen andern Sinn verbinden sollte, dies zu erklären", ist au' diese Aufforderung ein allgemeines Stillschweigen erfolgt, wor aus die Billigung der demnach gegebenen Erklärung jenes Aus drucks von Seiten der ersten Kammer abgeleitet werden muß. Auch die Deputation hat in jenem Beschlusse ihrer Kammer keinen andern Sinn gefunden, als den von der ersten Kammer bezeichneten, findet aber die von dieser gegebene Fassung jenes Beschlusses allerdings deutlicher, und die zuletzt bemerkte Aus legung des erwähnten Ausdrucks in der Sache selbst begründet. Indessen dürste es ebenfalls hier angemessen sein, daß, um jede Unbestimmtheit zu vermeiden, die geehrte Kammer hierunter allenthalben ihre Zustimmung erkläre, wozu sie daher rathet. Wicepräsident Eisenstuck: Ich kann hier dem Anführen des Berichts nicht beistimmen. Das Ansühren desselben geht dahin, als ob in der ersten Kammer dasselbe beschlossen worden sei, als in der zweiten Kammer. Dem muß ich-aber widerspre chen. In der zweiten Kammer ist beschlossen worden, wie es im Berichte heißt: „daßsowohl der betreffendenKirchengemeinde allein, als unter Hinzutritt derkKircheninspection und des Pa trons zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gegebenen Erlaubniß zustän dig sein soll." Nun, da ist wohl das, was hier gesagt ist, ganz richtig, wenn es Mehrere sind; aber wenn gesagt wird, daß sowohl der betreffenden Kirchengemeinde allein, als unter Hinzatrittder Kircheninspection und des Patrons zu jeder Zeit der Widerruf zuständig sein soll, so ist das etwas Anderes, als wenn die erste Kammer sagte: daß sowohl der betreffendenKirchengemeinde, als auch der Kircheninspection und dem Patrone, und zwar jedem derselben für sich allein zu jeder Zeit der Widerruf zuständig sei, während die diesseitige Kammer es einzig und allein derKirchen- gemeinde zugestanden hat, und zwar entweder nur allein oder unter Hinzutritt der Kircheninspection und des Patrons. Darin sehe ich also keine Uebereinstimmung, sondern eine große Abwei chung. Es ist etwas ganz Anderes, wenn die Kirchengemeinde unter Hinzutritt des Patrons, als wenn der Patron ohne die Kirchsngemeinde etwas thut. Ich kann die Beschlüsse, wie sie hier gestellt sind, nicht für gleichlautend halten, und muß den Herrn Referenten darauf aufmerksam machen. Wenn er ver mag, es mir zu erläutern, daß es etwas Anderes ist, so will ich mich gern bescheiden; aber wie es hier gedruckt steht, ist es zweierlei. Referent Abg. v. Haase: Ich habe noch zu erwidern, daß der hier erwähnte Beschluß, welcher von der zweiten Kammer gefaßt worben ist, von der Deputation weder vorgeschlagen, noch geformelt worden ist. Er ist durch ein Amendement, welches aus der Mitte der Kammer kam und, wenn ich nicht irre, von dem Abgeordneten v. Lhielau vorgeschlagen wurde, entstanden. Die Worte des Beschlusses sind dieselben, die jenes Amendement enthält. Die Deputation hat, wie die Mittheilungen nachweisen werden, dieses Amendement gleich anfänglich als unklar bezeich net, und unter andern auch aus diesem Grunde demselben wider sprochen. Nichts desto weniger hat die Kammer das Amende ment wörtlich angenommen. Hat nun.auch die Deputation so fort in jener Sitzung gegen die Fassung desselben sich ausgespro chen und auf die Dunkelheit in solchem aufmerksam gemacht, und ist in demselben diese Dunkelheit noch jetzt zu finden, so hat sie doch nach den Erklärungen und Erläuterungen, die bei jener Gelegenheit in der Kammer gegeben worden sind, sich überzeugt, daß derAntragsteller sowohl, als die Kammer mit jenem Beschlüsse
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