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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Conti's der betreffenden Drtsgrundsteuercataster aufgeführt worden sind. Bei Aufstellung der Militairleistungscataster hat nun der Herr Beschwerdeführer die Aufnahme dieser in 17 verschiedenen Flurbezirken zerstreut liegenden Rittergutsparcellen in die Ca taster derjenigen Gemeinden, in deren Flurbuch sie eingetragen sind, an die Bedingung knüpfen wollen, daß sämmtliche Ritter gutsstücke als eine einzige Besitzung angesehen würden. Da durch hat der Herr Beschwerdeführer sich den Bortheil sichern wollen, daß die in §. 10 des Gesetzes vom 11. September 1843 geordneten Abzüge (50 Proxent von dem Mehrbeträge über 1000 Steuereinheiten) in Ansehung allerseiner Gutszubehörun gen zu gut gerechnet werden sollten. Das Kriegsministerium hat jedoch in einer unterm 28. Januar 1845 ertheilten Bescheidung dem Herrn Beschwerde führer durch das Patrimonialgericht zu Purschenstein zu erken nen gegeben, daß jenem Verlangen die Bestimmung in §. 1, verbun den mit §§. 5 und 7 des angezogenen Gesetzes, entgegen stehe, nach welcher bei Vertheilung der Militairleistun- gendievorhandenenLocalgrundsteuercatasterdenMaaß- stab abgeben, mithin Alles, was in denselben unter ei nem Conto enthalten, als eine besondere Besitzung an zusehen sei. Dabei ward zugleich hinzugefügt: daß, wenn der Beschwerdeführer bei der obern Steuer behörde es auswirken sollte, daß sämmtliche Beftand- theile des Ritterguts Purschenstein in ein Grundsteuer cataster und unter ein einziges Conto gebracht würden, dann ihm auch der beanspruchte Procentabzug nicht versagt werden würde. Der Beschwerdeführer, belehrt durch die Erfolge, die An träge anderer Gutsbesitzer in derselben Absicht bei dem Finanz ministerium gehabt, unterließ es jedoch, sich mit einem derartigen Gesuch an hochdasselbe zu wenden, sondern reichte vielmehr sogleich eine Beschwerde deshalb bei der Ständeversammlung ein mit der an diese gerichteten Bitte: „Hochdieselbe wolle sich dafür verwenden, daß das hohe Kriegsministerium bei Ermittelung der zum Behuf der Einquartierung für das Rittergut Purschenstein aufzu stellenden Militairleistungseinheiten dessen sämmtliche in verschiedenen Steuercataftern aufgeführten Parcellen als eine einzige betrachte,und den nachß. 10desGesetzes vom 11. September 1843 festgesetzten Procentabzug nach der Gesammtsumme aller auf diesem Gute haften den Steuereinheiten berechne, nicht aber jeden unter ei nem besonder» Conto aufgesührten Gutstheil als eine besondere Besitzung behandle." Die unterzeichnete Deputation hat, wie bereits oben an gedeutet worden, weil sie nach der bereitwilligen Erklärung des Kriegsministeriums, daß hochdasselbe, dafern von dem Be schwerdeführer bei der overn Steuerbehörde ausgewirkt würde, daß sämmtliche Bestandtheile seines Ritterguts in ein Grund steuercataster und unter ein einziges Conto gebracht werden, dann den beanspruchten Procentabzug nicht versagm werde, das Finanzministerium als das betreffende Ministerialdeparte- ment halten müssen, an welches diese Beschwerde noch zu bxin- gen gewesen, dieselbe nach Vorschrift §. 111 der Verfassungs urkunde als formell unzulässig erachtet und dessen den Be schwerdeführer beschieden, dies der Kammer auch mit der Be merkung, daß dieselbe noch an die zweite Kammer zu befördern sei, in der Sitzung am 12. März 1846 angezeigt. Die Abgabe derselben >an die zweite Kammer ist bald dar auf auch erfolgt. Mittelst Schreibens vom ZI- April d. I. erneuert Be schwerdeführer seine Beschwerde unter Ueberreichung einer Ab schrift davon und einer abfälligen Bescheidung des Finanzmini steriums mit der Bitte um deren Abhülfe. Nach Beseitigung des formellen Mangels hat nun die Deputation nicht weiter Anstand nehmen können, auf das Ma terielle dieser Beschwerde einzugehen. Aus der zuletzt gedachterr Eingabe und deren Beilagen geht Nämlich hervor, daß, nachdem Beschwerdeführer sich an das Finanzministerium mit dem Ge suche gewendet, die sämmtlichen zu dem Rittergute Purschenstein gehö rigen und resp. in andern Flurbezirken gelegenen Grund stücke in ein Grundsteuercataster und unter ein einziges Conto bringen zu lassen, hochdasselbe Bedenken getragen, diesem Gesuche Statt zu. geben, „weil die außerhalb des Flurbezirks Purschenstein gele genen zu demselben, gehörigen betreffenden Grundstücke in 17 andern Flurbezirken sich befänden und in 39 ver schiedenen Conti's aufgeführt seien, nach tz. 24 und 25 des Gesetzes vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, aber jedes Grundsteuercataster auf das zugehörige Flurbuch sich gründen und jedes der letztem einen „in sich ge schlossenen zusammenhängenden Flurb^ zirk" umfassen soll, die Vereinigung einzelner Grundstücke und Grundstückencomplexe verschiede ner Flurbezirke in ein Conto, wie solche von dem Bitt steller beantragt werden, mit den oben ««gezogenen ge setzlichen Bestimmungen nicht zu vereinigen sei." AurBegründung seiner Beschwerde nimmt der Beschwerde führer zunächst Bezug auf§. 10 des Gesetzes vom 11. Septem ber 1843, welcher so lautet: „Bei Berechnung der nach §. 9 unter e. zum Behufs der Einquartierung aufzustellenden Militairleistungs einheiten ist bei solchen einzelnen Besitzungen, auf derer? leistungspflichtigen Bestandtheilen zusammen mehr als 1000 Steuereinheiten haften, von dem Mehrbetrags die Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem hernach verbleibenden Betrage sind, un ter Hinzurechnung des ersten Kaufend, welches jeden falls ohneAbzug zu lassen ist, Militairleistungseinheiten zu bilden rc." Er ist nun der Meinung, daß unter dem in dieser Bestim mung gebrauchten Worte: „Besitzung" die v o r Aufstellung des neuen Grundsteuercatasters bestandenen und durch die neuen Grund- und Hypothekenbücher festgestellten geschlossenen Gütercomplexe zu verstehen sein dürften; denn es wären diese geschlossenen Gütercomplexe bis jetzt nicht nur nicht auf«
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