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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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darüber zu vereinigen, wer zuzulassen und wer auszuschließen sei, möge man nun es dann vorziehen, dies positiv oder nega tiv auszusprechen. Aber eben deshalb will ich auch gegen wärtig durchaus nicht naher in die Sache eingehen, mich vielmehr jeder Entwickelung von Gründen für die früher von -er Deputation aufgestellte und jetzt in ihrer Majorität auch noch festgchaltene Ansicht enthalten. Etwas Anderes aber muß ich hervorheben. Sollte heute eine Vereinigung nicht zu Stande kommen, sollte der Vorschlag der Vereinigungs deputation zurückgewresen werden, dann, meine Herren, sehen wir nichts Anderem entgegen, als dem höchst unerwünschten Schicksale, daß noch eine lange Reihe von Jahren vergeht, ehe es möglich sein wird, die so dringend nothwendige, so un- abweislich geforderte Veränderung des Criminalverfahrens eintreten zu lassen. Vicepräsident v. Friesen: Auf das Materielle der gan zen Frage mich einzulassen, würde heute wohl schwerlich an der Seit sein. Ich kann daher nur erklären, für welchen Antrag ich stimmen werde, und die Gründe kurz entwickeln, aus welchen ich es thue. Abgesehen von der Schwierigkeit,; sich über Anträge zu entscheiden, die nur in einem mündlichen Vortrage vorgelegt worden sind, abgesehen von der Schwierigkeit, die es hat, aus drei verschiedenen Anträgm oder Erklärungen, welche uns heute vorliegen, einen zu wählen, wenn man auch ganz vorbereiter wäre, so entsteht eine noch weit größere Schwierigkeit dadurch, daß die Staatsregierung erklärt hat, zweien von den gedachten drei Anträgen, nämlich denen, welche jede Kammer für sich ge stellt hat, nicht beistimmen zu wollen, sondern nur einen dritten Antrag,welchen wederunsereDeputation stellt, noch auch diejen- seitige Kammer angenommen hat, annehmen zu können. Allein die Staatsregierung vermehrt, wie ich offen erklären muß, jene Schwierigkeiten noch durch zwei Umstände, erstens dadurch, daß sie eine bestimmte Erklärung von der Kammer verlangt. Sie will eine positive Erklärung haben. Sie sagt selbst, es müsse sich über den Begriff Gerichtsöffentlichkeit entschieden werden, damit die Gesetzgebung vorschreiten könne. Ich finde, aufrichtig gesagt, daß dieses Verlangen zu weit geht. Wir ha ben uns bei dem vorigen Landtage über das Verfahren inUnter- suchungssachen, wie wir es wünschten, ausgesprochen, deutlich und bestimmt, die zweite Kammer hat sich ausgesprochen, sodaß über ihre Ansicht kein Zweifel stattfinden kann. Es hing also nun von der Staatsregierung ab, eine gesetzliche Vorlage nach ihrer Ueberzeugung und Ansicht zu machen, die wir dann auf dem verfassungsmäßigen Wege zu berathen gehabt haben wür den. Ich meinerseits würde also eine Erklärung Seiten der Stände jetzt nicht für nöthig gehalten haben, ich würde es nicht für nöthig gehalten haben, daß ein Antrag in dieser Sache jetzt überhaupt gestellt worden wäre. Ich meinestheils würde die Vorlage der Staatsregierung ruhig erwartet, und mich dann nach meinem Gewissen darauf erklärt haben. Die Staats regierung vermehrt aber Vie Schwierigkeit unserer Lage zwei tens auch noch dadurch, daß sie selbst bei ihrer ursprünglichen Erkläru ng nicht sichen grelieberr ist. Sie Hst bei dieser Frage Schritt für Schritt nachgegeben, und eine Nachgiebigkeit ge zeigt, die uns unschlüssig macht über den Entschluß, welchen wir fassen sollen. Unsere Ansicht war deutlich und bestimmt. Ueber diese Ansicht konnte weder der Staatsregierung, noch der zweiten Kammer ein Zweifel übrig bleiben. Die Staatsregie rung aber erklärte, wie bekannt, zu Anfang dieses Landtags, daß sie einen Gesetzentwurf vorlegen werde, der auf Mündlichkeit und auf Anklageproceß mit Staatsanwaltschaft gebaut sein werde. In einem spätern Schritte hat sie noch mehr zugege ben, indem sie der ersten Erklärung auch die Gerichtsöffentlich keit hinzugefügt und zugestanden hat, sie würde außerdem auch Gerichtsöffentlichkeit in beschränkter Maaße zugestehen. Es ist nicht zu verkennen, daß dadurch unsere Erklärung sehr er schwert worden ist. Denn nehmen wir den Antrag an, den uns die Deputation heute vorlegt, so können wir nicht wissen, ob bei dem Anträge werde stehen geblieben werden, und ob nicht die Staatsregierung, obgleich ihreErklärunggegen unsereErklärung noch etwas zurücksteht, noch einen Schritt vorwärts gehen und sich der zweiten Kammer nähern oder ganz anschließen werde. Leichter würde es für uns in jedem Falle sein, wir schlössen uns unbedingt der Meinung der zweiten Kammer an. Dann wüß ten wir wenigstens, daß wir mit der zweiten Kammer vollkom men einig wären. Nun aber so weit würde ich nicht gehen kön nen, ich müßte denn ganz gegen meine Ueberzeugung stimmen. Sollte ich ganz frei handeln, so würde ich unbedingt bei der Er klärung stehen bleiben, die ich mehrmals in dieser Sache abge geben habe und noch in der letzten Sitzung. Allein von der Er klärung eines einzelnen Kammermitgliedes kann die Ent scheidung nicht abhängen. Man muß einem gemeinschaft lichen Beschlüsse sich fügen und ihn nicht erschweren. Wie die Sache jetzt liegt, so können drei Anträge an die Staats regierung gebracht werden: entweder ein Antrag, wie ihn un sere Deputation vorschlägt, oder der von der zweiten Kam mer einstimmig gefaßte Antrag, der vielleicht aber, es kann sein, noch im Sinne unserer Deputation abgeändert wer den wird, oder endlich die Erklärung, wie sie uns die Staats regierung so eben eröffnet hat. Erlauben Sie mir, daß ich die Worte wiederhole, bis zu welchen die Staatsregierung mit der Deputation einverstanden zu sein erklärt. Der Antrag der Deputation lautet in seinem Anfänge wörtlich: „Einen auf die Grundsätze nicht allein der Mündlichkeit und des Anklage- processes nebst Staatsanwaltschaft, sondern auch der Gerichts öffentlichkeit gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung zu be arbeiten und der nächsten Ständeversammlung vorzulegen, und sei man damit einverstanden, daß hier sowohl objektive, als sub- jectiveBeschränkungen unerläßlich sind." So weitist die Staats regierung mit der Deputation einverstanden. Erft von nun an trennen sich beide. Die Staatsregierung fährt in ihrer Erklärung fort: „und daß diese letzter« nach Befinden dadurch erreicht werden können, daß die Unbeteiligten, welche den Ge richtssitzungen bei der Hauptuntersuchung beiwohnen dürfen, in dem Gesetze nach bestimmten Categorien der Staatsbürger bezeichnet würden, so ist doch zu wünschen, daß hierbei die letz-
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