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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Publikums, daß alle Rechtschaffenen, alle Ordnung und Gesetz liebenden Leute im Wolke die Tendenz dieser Blätter nicht ge billigt haben. Dieser große achtbare Theil des Publicums ist -erMeinung, daß jeneBlatter Schaden gethan haben, daß das Ministerium nicht blos in seinem Rechte gehandelt, sondern auch wirklich vollkommen Rechtgehabt hat, wenn esdieseBlät- 1er unterdrückte. Ich weiß wohl, daß man sagt, diese Blätter hatten auch ihr Gutes gewirkt. O ja! Daß sie auch manches einzelne Gute gewirkt haben können, ich will es nicht leugnen, aber im Ganzen haben sie Schaden gestiftet, und wenn sie unterdrückt worden sind, so ist's ganz allein ihre eigene Schuld gewesen. Sie würden noch bestehen, wenn sie gewollt hätten, wenn sie auf dem Wege der Wahrheit, auf demWege der recht schaffenen, vaterländischen Gesinnung fortgegangen waren, wenn sie die Regierung in allen ihren guten Bestrebungen un terstützt hätten. Könnte man alle Wohlgesinnten im Lande befragen, so würde die Täuschung bald verschwinden, als ob das Land die Maaßregel der Unterdrückung jener Blätter ge- mißbMgt habe. Die zweite noch größere Täuschung besteht darin, daß man glaubt, diese Blätter hätten die öffentliche Mei nung repräsentirt. Nun, meine Herren, wir Alle leben im Volke, wir Alle kommen mit dem Volke in den verschiedenar tigsten Verhältnissen und auf die mannichfaltigste Weise in Be rührung. Wir kennen die Meinung des Volkes, auch wir ha ben jene Blätter gelesen. Ich kann versichern, sie repräsentir- > ten die wirkliche öffentliche Meinung nicht. Unsere Regierung steht viel zu hoch in derAchtung und Liebe des Volkes, als daß das Volk hätte glauben sollen, daß die Beschuldigungen und Verdächtigungen, welche in jenen Blättern gegen unsere Re gierung ausgesprochen worden sind, Wahrheit wären. Ich muß also die Meinung entschieden bestreiten, daß dieseBlätter die öffentliche Meinung repräsentirt hätten, und vertrete auch hierin meine Meinung gegen Jedermann. Wenn man nun aber auch annehmen wollte, daß das Ministerium einer einsei tigen Richtung sich hingeben wollte, wenn es nun auch gegen die Stimme des Volkes, gegen die öffentliche Meinung an kämpfen wollte, wenn cs sich einer reactionairen Tendenz hinge ben wollte, wie so oftbehauptetwird, wenn es die Erschütterung der Constitution beabsichtigte, würde es denn dieses zu thun im Stande sein? Ich überlasse Jedem die Beantwortung der Frage, ob es der Regierung möglich sein würde, dem wahren Sinne für Recht, fstr geistige Fortbildung und für Verfassung im Volke Einhalt zu thun. Nimmermehr! Sie kann es nicht wollen, sie hat es aber auch nie gewollt und nie gethan. Eben deshalb aber, weil das Volk dies weiß, weil es weiß, daß die Regierung im Sinne der guten öffentlichen Meinung handelt, deshalb stimmte es ihr bei, und überlaßt ihr vertrauungsvoll die Erfüllung einer Pflicht, welche wahrhaftig weder eineleichte, noch eine angenehme ist. Allerdings vertraut man dabei dem Gerechtigkeitssinn, dem Billigkeitsgefühl und und der wahr- hastvvlksthümlichen Gesinnung unserer Staatsregierung, allein man weiß auch, daß man es kann. Die Lage eines Heraus gebers oder Verlegers, welcher jetzt sine Concession erlangt hat, ist aber auch in derThat so ungünstig nicht, als sie geschildert wird; denn das Bestehen des Rechts, welches er erlangt hat, hängt ja ganz allein von ihm selbst und und von seinem Verhalten ab. Kann denn ein Herausgeber oder Redacteur eine günstigere Lage verlangen und erwarten, als daß sein Schicksal ganz allein von seinem rechtlichen Verhalten abhängt? Gebraucht er sein Recht, übt er es aus mitRechtschaffenhcit, Mäßigung und mit Wahrheit, so wird er es behalten, es wird ihm Niemand dasselbe nehmen. Allerdings stimme ich dem Herrn Secretair Ritter- städt bei, wenn er die Behauptung aufstellte, der Concessionar erlange ein Recht. Ja, ein Recht erlangt er, indem ihm die Concession gegeben wird, allein es wird ihm auch nicht genom men werden, so lange er es nicht mißbraucht. Es befindet sich daher der Concessionar einer rechtschaffenen Regierung gegen über bei weitem besser, als wenn er eine große Caution stellen muß, wie es in andern Staaten, wo Preßfreiheit besteht, statt findet. Bei uns ist die Concessionsertheilung Sache des per sönlichen Vertrauens; giebt dieKreisdirection in ihrem Berichte dem Manne ein vortheilhaftes Zeugniß, verdient erVertrauen, steht er auf derjenigen wissenschaftlichen Stufe, welche erforder lich ist, um das Blatt redigircn zu können, nun so erhält er die Concession und wird sie behalten ohne Störung, wenn er sie nicht mißbraucht. Kann man mehr verlangen? Wenn Sie freilich von einer Unvollkommenheit der jetzigen Einrichtung sprechen wollen, ja, meineHerren, vollkommen will ich sie nicht nennen, aber etwas Vollkommenes wird auch nicht erlangt werden, auch wenn wir das Concessionswesen durch ein Gesetz regeln, auch wenn wir Preßstrafen einführen, werden wir etwas Vollkommenes auch nicht erhalten können. Auch dann wird Einer und der Andere sagen, daß ihm Unrecht geschehen sei, das ist nie ganz zu verhindern. Jeder thue aber nur, was.er kann, nach seinen besten Kräften und Gewissen, das wird auch unsere Staatsregierung thun, muß es thun und wird es thun. Eine Justizbehörde soll erst ein Erkenntniß darüber geben, ob die Concession verwirkt worden sei, oder nicht. Das wäre eine Maaßregel, die gar nicht ausführbar wäre, so lange die Prä ventivtheorie gilt und nicht die Preßfreiheit. Beides zu vermi schen, ist unmöglich. Giebt eine Behörde die Concession unter der Bedingung des Widerrufs, so kann die Justizbehörde nicht entscheiden, ob die Concession wirklich verwirkt worden sei oder nicht. Soll das Ministerium erst bei der Justizbehörde über den Mißbrauch der Concession klagen, soll es von dem Erkennt nisse der Justizbehörde abhängig sein, soll die oberste Admini strativbehörde etwa von der Justizbehörde abgewiesen werden, also gegen die Justizbehörde Unrecht behalten, die von ganz andernRegeln und Rücksichten ausgehen und erst einenBeweis verlangen müßte, der die Verhinderung des durch die Presse verbreiteten Nebels ganz aufhalten würde? Oder soll man das Ministerium des Innern unter ein Obercensurcollegium stellen, welches erst vom Ministerium eingesetzt, beauftragt und in- struirt worden ist? Es würde dann von seinen eignen Unter gebenen reformirt werden können. Es würde dies eine ganz unangemessene Stellung sein, und wenn man sich dabei auf
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