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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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tigt, was ich gehört habe. Daraus folgt nicht, daß die eine oder die andere Behauptung falsch sei. Jede kann richtig sein, und Zeder, der sie behauptet, kann, obgleich beide Behauptungen sich entgegenstehen können, zum achtungswerthen Kheile des Volks gehören. Ich muß aber nur der Meinung entgegentreten, die im jenseitigen Deputationsgutachten ausgestellt ist, als ob nur derjenige, welcher über die Maaßregeln der Regierung Miß stimmung empfunden habe, zum achtungswürdigsten Theile der Nation gehöre. Der andere Theil ist auch ein achtungswerther Lheil der Nation und zu diesem rechne ich mich. V. v. Ammon: Allerdings divergirend von den ausge sprochenen Ansichten muß ich gestehen, daß ich seit langer Zeit keiner Debatte beigewohnt habe, welche auf mich einen so tiefen Eindruck gemacht hat, in welcher sich ein so rein patriotischer Sinn, ein Sinn für gesetzlichen Fortschritt des Geistes und seine Fortbildung ausgesprochen, als die Debatte in der vorigen und heutigen Sitzung. Verschiedene Meinungen sind allerdings einander entgegengetreten. Nach einem alten logischen Gesetze kann von zwei contradictorischen Sätzen nur ein einziger wahr sein. Wenn man aber diesen Maaßstab auf alles das anlegen wollte, was in der Kammer gesagt worden ist, so würden den noch mehrere Mitglieder derselben unzuftieden zu sein vollkom men Ursachehaben. Es giebtnämlich auch verschiedene Meinun gen blos in contrairer Rücksichten welchen der Kern der Wahrheit unverletzt bleibt, so daß Alles darauf ankommt, diese verschie denen Ansichten aus verschiedenen Gesichtspunkten aufzufassen und doch der objektiven Wahrheit seinen Geist und seine For schung zuzuwenden. Ich für meine Person bin vom Halbiren der Meinungen kein Freund, theils deshalb, weil dieser alte «aristotelische Mittelweg nicht einmal überall anwendbar ist, theils aber auch darum, weil der, welcher mechanisch oder nach bloßer Probabilität halbirt,Gefahr läuft, geviertheilt zu werden, rn welchem Falle er dann sich selbst überzeugen müßte, etwas Abnormes behauptet zu haben. Einlenkend auf den vorliegen den Gegenstand bin ich daher der Meinung, daß der Inhalt der §§. 5 und 6 sehr auseinander gehalten und folglich bei der Erör terung des ersten die Frage vom Preßgesetze und der Censur an- noch ausgesetzt werden müsse. Hiernach muß ich aber gestehen, daß der Antrag der Majorität der Deputation auf Ordnung des Concessionswesens für Zeitschriften durch ein Gesetz, und wiederum der Ausspruch der Minorität mich in eine nicht ge ringe Verlegenheit versetzt hat. Was nämlich jenen betrifft, so bin ich der Meinung, daß er in die Rechte der Regierung ein greifen würde, wenn man ihm beiträte, und wieder, wenn eine Remedur einträte, ganz überflüssig werden würde. Rücksicht lich des Antrags der Minorität aber kann ich damit nicht ein verstanden sein, daß der Regierung eine Willkür beigelegt wer den soll, von welcher sie selbst keinen Gebrauch machen wird. Ich erlaube mir das in der Kürze dadurch deutlich zu machen, -daß ich auf den Unterschied des Imprimatur für ein einzelnes Buch und der Concession Hinweise. Das Imprimatur wird einem einzelnen Buche ertheilt, weil man den Inhalt desselben überschaut, und es folglich entschieden ist, daß man darin nichts' Unzulässiges und Ungesetzliches gefunden hat. Das Impri matur ist zuletzt nichts Anderes, als eine individuelle Concession. Wenn mit der ersten Auflage eine Veränderung vorgeht durch Anmerkungen oder Zusätze irgend eines Redacteurs, so muß das Buch von neuem censirt werden. Die Concession ist demnach nichts weiter, als ein fortgesetztes Imprimatur. Daß das wahr sei, geht daraus hervor, daß bei Zeitschriften über exacte Wissen schaften, wie Astronomie, Mathematik und Philologie, welche keiner Veränderung unterliegen, oder doch zu keiner Besorgniß Veranlassung" geben, kein Bedenken vorliegt. Das verhält sich aber ganz anders, wenn die Gegenstände einer Zeitschrift wechseln und sich im voraus gar nicht übersehen lassen. Da kann kein ^Imprimatur für das Ganze ertheilt werden. Die Regierung würde hier für etwas möglicherweise Unerlaubtes, Verbotenes und Ungesetzliches Concession ertheilen. Weil das aber rechtlich unmöglich ist, muß der Concession einer Zeitschrift die Bedingung des Widerrufs im Falle des Mißbrauchs der ertheilten Freiheit als nothwendig inhäriren. Die Regierung muß dann die Concession zurücknehmen, weil sie das Recht nicht in Anspruch nimmt, etwas Unrechtmäßiges, Unerlaubtes oder Schädliches im voraus zu bewilligen. Die Bedingung, mit welcher sie sich den Widerruf der Concession reservirt, ist eine notwendige und in der Natur der Sache selbst liegende. Demnach würde ich der Meinung sein, daß, wenn die Rede von einem Gesetze ist, welches das Concessionswesen für Zeitschriften ordnenssoll, nothwendig hinzugefügt werden möchte: „vom gesetzlichen oder zulässigen Inhalte". Ist das nicht der Fall, wechseln die Redacteure, oder arten die Zeitschriften auf eine anerkannt verderbliche Weise aus, so liegt es in der Natur der Sache, daß die Concession zurückgezogen wird. In diesem Falle würde ich aber glauben, daß der ganze Antrag überflüssig wäre. Es versteht sich von selbst, daß die Regierungunterkeiner andern Bedingung Concession zu einer Zeitschrift von wandelba rem Inhalt geben kann, als unter der: wenn der Inhalt nicht mehr gesetzlich zulässig ist, fällt die Concession von selbst. Was gesagt werden möchte über den Unterschied eines Preßgesetzes nach Rechtsprincipien und einer administrativen Anordnung oder der Censur, behalte ich mir für den nächsten Paragraphen vor. Präsident v. Carlowitz: Es scheint nichts weiter be merkt werden zu wollen. Ich schließe daher die Debatte über Punkt 5 und gebe dem Referenten das Schlußwort. Referent Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir einige Worte zur Vertheidigung des Deputationsgutachtens. Es geht dasselbe dahin: „Im Vereine mit der ersten Kammer die baldigste Vorlage, wo möglich noch auf diesem Landtage, eines das Concessionswesen für Zeitschriften ordnenden Gesetzes bei der hohen Staatsregierung zu beantragen." Die Depu tation ist dabei von folgendem Gesichtspunkte ausgegangen. Die Bundesgesetze enthalten nichts, was auf die Nothwendig- keit derConcessionsertheilung zur Herausgabe von Zeitschriften hinweist. Es finden sich auch in unserer Gesetzgebung früher
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