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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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der Presse will man etwas Besonderes! Er hat ferner gesagt, es habe in der Leipziger Zeitung gestanden, daß man auch in den österreichischen Staaten ein Dbercenfurcollegium einrichten wolle. Ich weiß nicht, wie weit es begründet ist, mache aber darauf aufmerksam, daß dieses Obercensurcollegium und die Einrichtung, wie sie von ihm selbst, als in Preußen bestehend, geschildert wurde, sich wesentlich darin unterscheidet, daß das Censurcollegium anscheinend als eine reine Verwaltungsbehörde dastehen würde, wahrend das oberste Censurgericht in seinem Princip ein ein richterliches zu nennendes Collegium repräsen- ürt. Was bei der einen oder der andern Weise rücksichtlich der Hier vorliegenden Frage gewonnen werden solle, ist mir deshalb Nicht klar, weil auch der Richter, selbst wenn Sie sich ein richter liches Collegium denken, nur danach, ob der Concessionar den Gesetzen gemäß gehandelt habe, ermessen und erwägen wird, ob der Fall einer Concessionszurücknahme vorliege oder nicht, und weil auch die Verwaltungsbehörde berücksichtigt, ob die Bestim mungen der Concession überschritten sind oder nicht. Ob aber eine das Allgemeine gefährdende Tendenz des Blattes sich zeige, welche die Regierung nöthigt, dieMaaßregelzu ergreifen, darüber kann nicht das Justizcollegium, sondern nur die Ver waltungsbehörde urtheilen, weil nur ihr die dazu nöthigen all gemeinen und besondern Rücksichten bekannt sind. Deshalb gerade ist es so wichtig, daß die oberste Verwaltungsbehörde über diese Angelegenheit cognoscire. Wenn der Referent end lich bemerkte, es wäre in der Thal dem Redacteur nicht so hoch anzurechnen, wenn sein Blatt nicht dem entspreche, was man Ar zweckmäßig halte, indem dies theils Schuld der Mitarbeiter, theils Schuld der Censur wäre, welche den Aufsatz nicht hätte sollen passiren lassen, so beziehe ich mich auf das, was ich neu lich erwähnt habe, und füge nur noch hinzu, daß ein Redacteur, der sich lediglich darauf verläßt, daß die Censur das Unzulässige streichen werde, der die Tendenz seines Blattes nicht in Ueber- einstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu bringen weiß, nicht die Befähigung hat, welche das Ministerium von einem Redacteur verlangt. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir noch hin zuzufügen, daß ein Redacteur, der die nöthige Umsicht, Vorsicht und guten Willen hat, es stets wird vermeiden können, daß ihm die Concession genommen werde. Wenn aber Blätter, die das Motto: „Für Wahrheit, Freiheit und Recht" an der Spitze tra gen, den Satz vertheidigen: „Lügen gehöre zum Wesen der freien Presse", dann kann man sich nicht wundern, wenn Blättern die Concession entzogen wird. Präsident v. Carlowitz: Die zweite Kammer hat den Antrag beschlossen: „Im Vereine mit der ersten Kammer die baldige Vorlage, wo möglich noch auf diesem Landtage, eines das Concessionswesen für Zeitschriften ordnenden Gesetzes bei der hohen Staatsregierung zu.beantragen." Die Majorität verwendet sich für Annahme dieses Antrags, jedoch mit Aus schluß der Worte: „wo möglich noch auf diesem Landtage". DieMinorität ist einer andern Ansicht. Die erste und alleinige Frage habe ich auf die Annahme des Antrags der Majorität zu stellen; ich setze nämlich voraus, daß mit dieser Frage die Sache abgethan sein wird. Sollte nämlich auch das Majoritäts gutachten abgelehnt werden, so ist damit zu erkennen gegeben worden, daß die Kammer den Antrag der zweiten Kammer ab lehnen wolle. Das ist aber eben auch die Absicht des Minori- tatsvotanten. Es wird sich also, wie gesagt, mit einer einzi gen Frage die Sache abthun lassen. Ich frage also: ob die Kammer nach Anrathen der Majorität der Deputation den jenseits beschlossenen Antrag mit Wegfall der Worte: „wo möglich noch auf diesem Landtage" annehme? — Dies wird gegen zehn Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Es ist das Majoritätsgutach ten und somit auch der Antrag der zweiten Kammer gegen eine Minderzahl von zehn abgelehntworden. Ich ersuche denHerm Referenten, weiter zu gehen. Bürgermeister Gottschald: Der Bericht lautet ferner: Endlich hat VI) auf Anlaß des Abgeordneten Schumann die zweite Kammer in dem Gesuche: „Die hohe Staatsregierung wolle bei dem hohen Bun destage die Initiative in dem Anträge ergreifen, daß baldmöglichst in Deutschland die vorhandenen, die Presse beschränkenden Gesetze des hohen Bundes besei tigt und eine durch Gesetze geregelte Preßfreiheit einge führt werde," einstimmig sich vereinigt. Vergl. die Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags, zweite Kammer Seite 3210 und 3219. Die Gründe hat der Antragsteller und andere Abgeordnete bei der Verhandlung auseinandergesetzt. Vergl. die gedachten Mittheilungen des Landtags und zwar die Erklärungen Schumann's Seite 3207, v.Lhielau's Seite3209, Kodt's Seite 3211 sg., Brock haus' Seite 3219. Der Antrag beabsichtigt unbezweifelt die Aufhebung des Instituts der Censur, und die gesetzliche Feststellung des Ge brauchs der freien Presse, unter Anfügung eines Preßstrafge setzes. Schon bei den im Jahre 1843 in der ersten Kammer über ein Gesetz, die Befreiung der über 20 Bogen starken Druck schriften von der Censur betreffend, gepflogenen Verhandlungen wurde hervorgehoben: daß die Censur auf den ganz verschiedenen menschlichen, vielfach schwachen und daher unrichtigen Ansichten Ein zelner beruhe, mithin auf keinem festen Principe stehe, daß daher sehr vielfach durch solche das Böse nicht, wohl aber das Gute behindert und der natürliche Gebrauch der Vernunft ohne Grund beschränkt werde, deshalb aber ohne Vertrauen dastehe und den Volkscharacter Verderbe, indem sie zur Hinterlist und Verheimlichung führe.
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