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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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tes wankend machen und das Vertrauen zum Rechte im Allge meinen sehr erschüttern. Sie müssen in ihrer letzten folgerechten Consequenz sogar dahin führen, daß man eben so auch den Erbzins, den Capital- zins, auszugsmäßige Abgaben, einen Pachtzins und dergleichen Unrecht und eine, verhaßte Abgabe nennen, ja am Ende sogar alles Eigenthum ein Unrecht nennen könnte. Verliert sich auch der Ursprung des Rechtsverhältnisses, von welchem hier die Rede ist, in so alte Zeiten, daß schon das Ausfchreiben von 1550 nur im Allgemeinen von alter Gewohnheit und Her kommen redet und die Forderung der Lehmvaare, wo solche nicht eingeführt, untersagt, und läßt schon die bekannte Oovst. 39 k. II. von 1572 erkennen,daß schon bis dahin mancher rechtliche Zweifel darüber obgewaltet haben mußte, ob dem Zinsberech tigten an einem Bauergute ein wirkliches Obereigenthum zu stehe, möchte es daher wohl jetzt eine erfolglose Bemühung sein, mit Beseitigung aller Zweifel zu ermitteln, welches der eigent liche rechtliche Ursprung der Lehnwaare sei, so läßt sich, — auch manche Mißbräuche und Bedrückungen in der Anwendung und Ausdehnung zugegeben, — ein wirklich rechtlicher und ver tragsmäßiger Ursprung derselben doch kaum noch bezweifeln, selbst die Allgemeinheit, in welcher dieses Recht in Deutschland erscheint, zeugt dafür und die unendliche Mannichfaltigkeit der Formen, in welchen es vorkommt, hindert nicht, dasselbe immer wieder auf gewisse Grundregeln zurückzuführrn. Jedenfalls möchte wohl kaum bezweifelt werden können, daß, so wie das Auszugsrecht in dem Vorbehalte eines Nutzungsantheils an einem verkauften oder übergebenen Gute besteht, so auch das Recht, Lehnwaare zu fordern, in sehr vielen, wenn auch nicht in allen Fallen in dem Vorbehalte eines Antheils am Eigenthume an einem verkauften oder übergebenen Grundstücke seinen ersten und ursprünglichen Grund habe, so wie denn in neuerer Zeit ost Verkäufe unter diesem ausdrücklichen noch sehr leicht nach zuweisenden Vorbehalte geschlossen worden sind. Betrachtet man das Laudemialverbaltniß aus diesem Gesichtspunkte, dann hat ein solches Rechtsverhaltniß eben so wenig Abschreckendes oder Widernatürliches oder den allgemeinen Ansichten von Recht und Billigkeit Widersprechendes, wie unzählige andere Leistungen und Rechtsverbindungen, welche aus einfachen Verträgen hervorgegangen sind. Jedenfalls haben Gewohn heit und Herkommen, Erbregister und Verträge, Gesetzgebung und rechtliche Entscheidung, so wie vielfaches Anerkennt- niß bei Besitzveränderungen dieses Verhältniß so befestigt und ausgebildet, daß irgend ein Zweifel, ob dasselbe, wo es nach gewiesen ist, andern vollgültigen Rechten gleich zu achten sei, gänzlich unstatthaft sein würde. Dem Berechtigten solche Rechte auf den bloßen Willen des Verpflichteten zu entziehen, kann, auch wenn es gegen Entschädigung geschieht, nur aus den allerüberwiegendsten Gründen gebilligt werden, als solche aber kann der Unterzeichnete den Widerwillen des Verpflichteten, seine Geneigtheit zum directen und indirecten Kampfe gegen seine Obliegenheit, eine Störung der öffentlichen Sittlichkeit und Eintracht, auf welche sich selbst in den Motiven bezogen wird, nicht anerkennen Gründe der Art gelten zu lassen, um den Berechtigten ohne seinen Willen zu expropriiren, kann nur zu einer Rechtsunsicherheit führen, deren nachtheilige Folgen sich kaum dürften berechnen lassen, und gewiß ist es eben so ge fährlich, sich durch den Widerwillen gegen irgend eine bestehende Einrichtung zu deren Aufhebung und zu andern Zugeständnis sen bestimmen zu lassen, als einleuchtend, daß jener Widerwille dadurch wachst und Nahrung erhält, daß er von der Staatsbe hörde al- bestehend und als begründet zugegeben wird. Es erscheint aber auch die von der Staatsregierung vorge schlagene und von der zweiten Kammer angenommene Entschä digung keineswegs zureichend. Schon die in §. 84 aufgestellte Wahrscheinlichkeitsberechnung entbehrt wenigstens in Bezie hung auf die unter Lebenden vorkommenden Besitzveränderun gen völlig eines sichern Grundes, und die Zahl der hier ange nommenen Fälle ist nach gemachten Erfahrungen jedenfalls un günstig für den Berechtigten. So wenig auch der zu häufige Wechsel des Besitzes am Grundeigenthum zu wünschen ist, und von dem Lehngeldberechtigten blos darum gewünscht werden wird, um desto öfter Lehngeld zu beziehen, so kann man ihn doch dann, wenn ein solcher Wechsel nun einmal eintritt, seines Rechtes nicht berauben. Auch ist der Werth des Grundeigen- thums im Steigen, der dermalige Maaßstab also fürdie Zukunft zu niedrig und die im Gesetze angenommene Art der Werthser mittelung, obgleich gerechter, als im Gesetz von 1832, in Bezie hung auf kleine Besitzungen ebenfalls ungünstig, weilsvlcheaus Gründen, die sich nicht abschätzen lassen, allemal höher verkauft zu werden pflegen, als nach dem Werthe, den die Steuereinhei ten angeben. Allein auch die Art, wie die Entschädigungssumme selbst ausgeworfen werden soll, ist für den Berechtigten höchst nachtheilig. Es läßt sich zwar gegen den Satz, daß 1,n'87 Pfennig, wenn derselbe zu 4 Procent Zinsen angelegt wird, die jährlichen Zinsen aber zu Capital geschlagen und immer wieder mit4Pro- cent Zinsen genutzt werden, in 255 Jahren zu dem Betrage von 80 Lhalern anwächst, etwas nicht einwenden, denn derselbe steht rechnungsmäßig fest. Aus demselben folgt, daß, wenn ein Be rechtigter auf einen Fall 80 Thaler Lehngeld und solches fünf mal in einem Jahrhundert zu empfangen hat, derselbe, ange nommen, daß er 5 Jahre vor dem Jahre der Ablösung das Lehn geld wirklich noch empfangen hatte, im Ablösungsjahre eine Summe von 81 ZHlr. 21 Ngr. 3^, Pf. als Entschädigung er halt. Abgesehen davon, daß, in so fern man bestehende Rechte überhaupt noch für bestehend und sicherhalt, es Jeder vorziehen wird, lieber auf den nächsten ihm 80 Thaler eintragenden Fall 15 Jahre lang, auf den dritten eben so viel eintragenden Fall 35 Jahre u. s. f. zu warten, so leidet auch diese Berechnungs weise an folgenden Mängeln: 1) daß es schon an sich nicht möglich ist, um bei dem ange nommenen Beispiele stehen zu bleiben, eine Summe von 81 Zchlr. 21 Ngr. 3,^ Pf. zinsbar anzulegen, daß an Zinsen nichts verloren geht, daß es aber noch weit un möglicher ist, die geringen Zinsen immer wieder sogleich zu Capital zu schlagen und zinsbar zu machen; 2) daß der Zinsfuß jetzt eben nicht, wenigstens nicht blei bend zu 4HH angenommen werden kann, indem der Staat selbst für seine Papiere 3HH giebt, die Landrentenbank aber selbst nur 3i/z?h gewährt; 3) daß die Landrentenbank, indem sie den Berechtigten nicht einmal mit baarem Gelbe, sondern nur mit Brie fen bezahlt, welche nur Zinsen gewähren, die Nich tigkeit jener Rechnung selbst eingesteht und darthut, und 4) daß die erhaltenen Landrentenbriefe nicht einmal zum Nominalwerthe verkauft werden können, sondern nach dermaligem Course an denselben nicht unbedeutend ver loren wird. Die Lage des Berechtigten wird aber jetzt dadurch noch un günstiger, daß die Allgemeinheit der unternommenen Ablösung, wie fast mit Gewißheit anzunehmen ist, nun erstvielfältigePro-
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