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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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dadurch auf Kosten des Berechtigten viel geschehen ist, daß die Rente nach 4 Procent mit 25 zu Capital verwandelt wird, hernach aber das Capital dem Berechtigten nur nach 3 Vs Pro cent verzinst wird, so wird man meinen Antrag wohl kaum einen unbilligen nennen können. Präsident v. Carlo witz: Es soll also diesem Anträge zufolge nach den Worten: „nach den Grundsätzen der Discontorechnung" eingeschaltet werden: „wobei je doch das Jnterusurium, die Zinsen von den erst künftig gefällig werdendenLehngeldbeträgennur nach 3U Procent zu kürzen sind", und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Prinz Johann: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, obgleich ich die darin herrschende Billigkeit nicht verkenne. Ich habe schon neulich anzuführen mir erlaubt, daß durch die Discontorechnung den Berechtigten gegen die bisherige Ab schatzungsweise nichts verloren geht, daß sie in vielen Fällen im Gegentheil noch gewinnen, weil dieFälle, die nachlOOJah- ren vorkommen, immer noch etwas beitragen. Ich glaube daher, daß auf diesen Grund nicht zu viel zu geben sein würde; denn ist die Zahl der Fälle richtig angenommen, so giebt die Summe, die nach 100 Jahren zusammenkommt, durch 100 dividirt dieJahresrente, und dann ist dies ein Resultat, welches dem frühem Gesetze schon zu Grunde liegt, beinahe aus den Groschen mit derDiscontorechnung übereinstimmt. Es scheint mir hierin der Billigkeit volle Genüge geleistet zu sein. v. P o fern: Erinnern Sie sich, meine Herren, an die Beschwerde des Herrn v. Einsiedel wegen eines Lehnguts, der Debatte darüber und der Entscheidungen der hohen Staats regierung über diesen Fall. Diese Lehngutsbesitzer müssen diese Papiere in der Regel beibehalten, sie sind also gezwungen, 3U Procent zu nehmen. Ich habe mir erlaubt, ein Exempel aufzusetzen, und danach ist der Unterschied doch sehr groß. Ich erlaube mir, Ihnen dieses Beispiel vorzutragen: Ver gleicht man das dem Deputationsberichte der zweiten Kammer sub 6. e. e. beigefügte Rechnungsbeispiel, bei welchem man ein Gut imAuge hatte, welches 2000 Thlr. werth, nach 5Pro- cent lehngeldpflichtig und in 100 Jahren dreimal — was die Regel ist — zu verlehnen ist, so wird man finden, daß die Differenz eine große ist, und es dem Berechtigten bei einem derartigen Gute c. 91 Thlr. Verlust zuzieht, wenn die Zwischenzinsen statt zu 3U, nach 4 Procent, also ein em Sechstel mehr berechnet werden. — Es sind nämlich bei jenem Beispiele, während eines Zeitraums bis auf 190 Jahre hinaus berechnet, 6 Fälle für Lehngeldentrichtung angenom men worden, in welchen ohne Zinsabzug zusammen 600 Thlr. zu zahlen waren; das dafür als jetzt gefällig ausgemittelte Capital beträgt aber nach dem Abzug der Zwischenzinsen zu 4 Procent nur c. 54 Thlr., es sind also zusammen: 546 Thlr. Jnterusurium gekürzt worden, welche der Berechtigte nur dann wieder gewinnen kann, wenn er die 54 Thlr. nach 4 Proeent zu Zins auf Zins auszuleihen vermag. — Würde aber das Jnterusurium nur nach ZU Procent gekürzt, also einem Sechstel weniger, dann waren nur 455 Thlr. zu kürzen, so daß 145 Thlr. Ablösungscapital, mithin: 91 Thlr. mehr sich ergeben. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Bei der Ab lösung des Lehngeldes kommt es auf zweierlei gesetzliche Be stimmungen an. Es handelt sich nämlich einmal um die Ver- werthung des lehnpflichtigen Grundstücks, und dann um die gesetzliche Feststellung einerWahrscheinlichkeitsberechnung über die künftig zu erwartenden Lehngelderfalle. Sind diese bei den Punkte gesetzlich geordnet, so ist es dann leicht, beim Ab lösungsverfahren festzustellen, für welche künftigen Zeitpunkte und zu welcher Höhe die Zahlungen zu leisten sein würden. Alles Andere gehört daher eigentlich nicht in das Gesetz, sondern in eine Ausführungsverordnung und Instruction. Denn es ist nicht Sache des Gesetzes, sondern nur der Wissenschaft, zu bestimmen, wie eine Entschädigung für künftige Zahlungen ausgemittelt werden soll. Bei dem Ablösungsgesetze von 1832 hat man aber nichts desto weniger nach Vorgang der preußi schen Gesetzgebung ein scheinbar einfaches Verfahren bezeich net, um die Ablösungsrenten zu finden. Man hat sich dabei nicht der von der Wissenschaft unmittelbar an die Hand ge gebenen Discontorechnungen bedient, sondern des Verfahrens, welches Se. Königl. Hoheit gestern schon auseinandergesetzt haben, daß man nämlich das gesammte präsumtive Lehngeld einkommen eines Jahrhunderts durch 100 dividirt, und danach die Ablösungsrente eines Jahres bestimmt. Dieses Ver fahren ist aber keineswegs mathematisch scharf und richtig, und daher auch in den meisten Fällen entweder für den einen, oder für den andern Theil mit Ungerechtigkeit und Unbilligkeit verbunden. Ich setze hinzu: in den meisten Fällen für die Berechtigten, wie aus einer Zusammenstellung einiger Beispiele leicht nachzuweisen sein wird. Wenn es sich nun eigentlich von selbst versteht, daß bei einer Abschätzung künf tiger Zahlungen nur dieDiscontoberechnung angewendet wer den kann,und da nur, und weil in dem Gesetze von 1832 etwas Anderes vorgeschrieben war, in der jetzigen Ablösung die Dis- eontorechnung ausdrücklich als der Weg zu der Ansmittelung bezeichnet werden mußte, so bleibt allerdings der Punkt als Gegenstand der gesetzlichen Bestimmung übrig, den Herr v. Posern herausgehoben hat, nämlich der Zinsfuß, der bei der Discontorechnung zu Grunde gelegt werden soll. Schwiege das Gesetz darüber, so würde der landesübliche 5procentige Zinsfuß zu Grunde gelegt werden müssen, was allerdings je doch eine große Unbilligkeit gegen die Berechtigten sein würde. Dagegen versteht es sich von selbst, daß bei diesen Ablösungen derselbe Zinsfuß angewendet und beibehalten werden muß, der dem ganzen Ablösungsgesetze und zwar zu Gunsten der Be rechtigten zu Grunde gelegt ist. Das Ablösungsgesetz hat nämlich zu Gunsten der Berechtigten eine Ausnahme von der
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