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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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dahin führen, die Sache noch einmal in genaue Erwägung zu ziehen. v. Posern: Herr Präsident! Nur ein Wort noch, um ein Mißverstandniß zu beseitigen. Der Herr Referent scheint mich nicht richtig verstanden zu haben. Ich will die Disconto berechnung keineswegs verwerfen oder umwerfen, sondern nur haben, daß dabei das Jnterusurium zu 3Vs Procent statt zu 4 Procent berechnet werde. Mein Antrag — soll er anders angenommen werden, was ich den geehrten Herren zu über lassen habe — gehört also wohl hierher. — In Zahlensachen ist es aber allerdings leider sehr schwer, sich verständlich zu machen. Wäre die Debatte nicht bereits geschlossen, so stände ich zu jeder Erläuterung gern zu Diensten. Staatsminister v. Falkenstein: Ich glaube auch, ent gegnen zu müssen, daß, wenn überhaupt der Antrag statthaft sein soll, er eher hierher gehöre, als zu dem Landrentenbank- > gesetze, weil es sich von einer Veränderung des Zinsfußes han delt, wovoy aber in den betreffenden Paragraphen jenes Land rentenbankgesetzes gar nicht die Rede ist. Präsident v. Carlo Witz: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so gehe ich zur Fragstellung über. Zum 6. §. ist von der Deputation nichts erinnert worden, sie empfiehlt, ihn unverändert anzunehmen; es ist aber ein unterstütztes Amendement eingebracht worden, und auf dieses, welches eine Einschaltung beabsichtigt, habe ich die erste Frage zu stellen. Es soll nach den Worten: „der Discontorechnung " eingeschal tet werden: „wobei jedoch das Jnterusurium, die Zinsen von den erst künftig gefällig werdenden Lehngeldbetragen nur nach 3Vs Procent zu kürzen sind." Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement annehme? — Wird gegen neun Stim men angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer §.6 mit dieser Veränderung annehme? — Ein stimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: Im Berichte heißt es weiter: Nach diesem Paragraphen soll nach einer der jenseitigen Deputation Seiten der hohen Staatsregierung gemachten Er öffnung ein Zusatzparagraph als §. 6d. und zwar in folgender Fassung eingeschaltet werden: „VorstehendeBorschristen sind auch auf in demBesitz des Staatsfiscus befindliche Grundstücke, in so weit dieselben der Laudemialpflicht unterliegen, jedoch mit folgenden besondern Bestimmungen anzuwenden. In so weit die Laudemialpflicht eines solchen Grund stücks in der Verbindlichkeit zur Abentrichtung einer Lehnwaare der Z. 84 des Ablösungsgesetzes unter 6. und k., ingleichen Z. 88 gedachten Art besteht, ist in Folge eines einseitigen Antrags auf Ablösung eine Ab ¬ lösungsrente auszuwerfen, welche der Staatsfiscus so fort auf das Grundstück zu übernehmen hat, und auf welche alle Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden sind. In so fern aber jene Pflicht auch auf die in §. 84 des Ablösungsgesetzes unter»., b. und o. gedachten Besitz veränderungsfälle sich erstreckt, ist zwar die danach den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes-gemäss zu be stimmende Ablösungsrente auszuwerfen und auf das Grundstück zu legen. Es nimmt jedoch deren Lauf erst mit dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo der Staatsfiscus das Grundstück wieder veräußert und dadurch wieder die Möglichkeit von Besitzveränderungsfällen herbei geführt wird Es übernimmt aber der Staatsfiscus die Verbindlich keit, dafür Sorge zu tragen, daß eine dergleichen even tuell aufgelegte Ablösungsrente bei wirklich eintretender Veräußerung des Grundstücks sofort durch Capiralzah- lung getilgt werde. Damit in vorkommenden Fällen aller vorstehend ge dachten Arten die auf siscalische Grundstücke zu legen den, sofort oder erst künftig zu laufen beginnenden Lau- demialablösungsrenten den Bestimmungen gegenwärti gen Gesetzes gemäß ausgeworfen werden können, sind, in so fern es nicht zu einer gütlichen Vereinigung dar über kommt, dergleichen Grundstücke, jedoch nur für diesen Zweck, von den competenten Steuerbehörden nach den deshalb geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit Steuereinheiten zu belegen." Als Erläuterungen und Beweggründe hierzu hat die hohe Staatsregierung Folgendes bemerkt: Es ist zwar wenigstens als zweifelhaft anzusehen, ob der Staatsfiscus, wenn derselbe ein laudemialpflichtiges Grund stück erwirbt, von diesem Besitzveränderungsfall in wami ser- viellte Lehngeld zu entrichten habe, ingleichen ob dessen Entrich tung auch für die Dauer seiner Besitzzeit wegen der ir> wann äowillSllte eintretenden Veränderungen ihm angesonnen werden könne. Allein die gesetzliche Entscheidung dieses Zweifels kann eben so wenig, als die mancher andererZweifel, welche dermalen über die Verbindlichkeit zur Abentrichtung des Lehngeldes stattsinden, Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs sein, welcher lediglich die Ablösung der Laudemialverbindlichkeit zum Zwecke hat. Vielmehr bleibt daher jeder Streit über die Verbindlichkeit zurLehngeldentrichtung und über deren Umfang lediglich der Entscheidung der Justizbehörden überlassen, und zwar rücksichtlich der Laudemialverbindlichkeit des Staatsfiscus um so mehr, als die Entscheidung auf die Ablösungsverhand lungen mit demselben in den meisten Fällen ohne Einfluß ist« Denn sie betrifft mehrentheils nur einen einzelnen, den letzten Laudemialfall, welcher diesen Ablösungsverhandlungen voraus gegangen ist, und jedenfalls ruht die Laudemialverbindlichkeit rücksichtlich der in den Besitz des Staatsfiscus gelangten Grund stücke auf so lange, als das laudemialpflichcige Grundstück in dessenBesitz bleibt, in so weit es sich um das bei Veränderungen iü wsvll servierte davon zu entrichtende Lehngeld handelt, da so lange dergleichen Veränderungen nicht vorkommen können. Da es aber höchst ungewiß ist, ob und wenn, da es sogar in den meisten Fällen sehr zweifelhaft ist, ob überhaupt der. Staatsfiscus ein einmal erworbenes laudemialpflichtigesGrund»
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