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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Privatleistungen und Abentrichtungen bezweckenden Gesetz gebung sanctionirten Grundsatz verlassen, daß' dergleichen nutzbare Rechte nur gegen Entschädigung aufgehoben werden können. Diese Gesetzgebung unterscheidet hierbei nicht zwi schen dem Staatssiscus und . Privaten, sondern spricht jenem wie diesen, imFall einer dergleichen Berechtigung, den Anspruch auf Entschädigung zu. Im vorliegenden Falle würde übrigens noch dazu das Aufgeben dieser nutzbaren Gerechtsame zu Gun sten eines Dritten erfolgen. Dabei will jedoch die Deputation gar nicht verhehlen, daß es sogar in ihren Wünschen liegt, daß dergleichen Prästationen im Laufe der Zeit in Wegfall kommen mögen. Zur Realisirung dieses Wunsches ist aber auch den Beschwerdeführern die Mög lichkeit dargeboten, indem nicht nur die Verordnung vom 28. September 1833 die Zulässigkeit der Ablösung solcher Prästa- tionen in dem Falle ausspricht, wenn der Staatssiscus als Be rechtigter zu betrachten ist, sondern auch das Finanzministerium in der abweisenden Verordnung vom 3. Januar 1845 diesen Weg, auf welchem sie sich von den sie belästigenden Leistun gen befreien können, selbst bezeichnet und vorgeschlagen hat. Weiter zu gehen, kann die Deputation um so weniger an- rathen, als der Staatssiscus aus der Vereinigung derAmtsvor- stadt Niclasgasse mit der Stadt Chemnitz gar keine finanziellen Vortheile erlangt hat und, wäre sie nicht zu Stande gekommen, die Abentrichtung jener Gefälle von den Verpflichteten auch fer ner ohne Widerspruch erfolgt sein würde. Daraus, daß Seiten des Staats auf diese Vereinigung hingewirkt worden, kann unmöglich die Folgerunggerechtfertigt werden, daß nun auch der Staatssiscus zum Aufgeben jener Gerechtsame verpflichtet sei. Ganz abgesehen davon, daß das Finanzministerium, als verfassungsmäßigzurVerwaltung des Staatsguts bestellte Be hörde, an Ausführung dieser Maaßregel gar keinen Antheil ge nommen hat, so ist auch, wenn Seiten der Staatsregierung jene Vereinigung herbeigeführt worden, dies lediglich Oberaufsichts wegen geschehenem einer gesetzlichen Vorschrift und zwar der im §. 13 der allgemeinen Städteordnung Genüge zu leisten. Wohl aber hat die Stadt Chemnitz aus dieser Vereinigung, die sich als ein Contractsverhältniß darstellt, gegen gewisse Ge genleistungen, wie aus den §§. 7,10,12,13,16 und 18 des an gezogenen Regulativs hervorgeht, nicht unwesentliche Vortheile erlangt. Würden nun diese Gegenleistungen der Stadt Chem nitz dieser abgenommen und durch die Staatscasse übertragen, so würde nicht nur das Verhältnis unter den betheiligten Kon trahenten rücksichtlich der Leistungen und Gegenleistungen auf Seite der Stadt Chemnitz gestört, sondern es würde letztere auch bei dieser Angelegenheit, im Fall der Gewährung des Er lasses jener Prästationen, in lucro csptsnllo versiren. Die unterzeichnete Deputation sieht sich daher unter die sen Umständen außer Stand gesetzt, ihrer geehrten Kammer ei nen andern Vorschlag zu eröffnen, als den: das vorliegende Gesuch als zur ständischen Bcvorwor- tung ungeeignet auf sich beruhen zu lassen. Da jedoch diese Beschwerde an die Ständeversammlung gerichtet ist, so wird sie noch an die zweite Kammer zu beför dern sein. Referent Bür germeister Gottschald: Gestatten Sie mir nun noch, die gesetzlichen Bestimmungen vorzutragen, welche hier einschlagen. Nämlich zunächst ist es die Bestimmung Z. 13 der allgemeinen Städtevrdnung, aus welcher das Mini sterium des Innern sich für verpflichtet erachtet hat, auf die Vereinigung der Niclasgasse mit der Stadt Chemnitz hinzu wirken. Die Bestimmung in §. 13 lautet so: „Wo es inner halb der äußern Grenzen des städtischen Gemeindebezirks, ne ben der seitherigen Bürgergemeinde und deren Schutzverwand ten, bisher noch abgesonderte Gemeinden, oder Grundeigen- thümer, oder unangesessene selbstständige Einwohner gab, welche keinem Gemeindeverbande angehören, werden dieselben künftig, außer, wo das Statut eine, jedoch in jedem Falle mög lichst bald zu beseitigende, einstweilige Ausnahme zuläßt, kraft des Gesetzes.zu dem städtischen Gemeindeverbande ge rechnet. Die bei einer Verbindung solcher zeither abgesonder ten Gemeinden Eines Orts unter den Betheiligten, nach Be finden, nöthige Ausgleichung der besonder» gegenseitigen In teressen ist nur im Verwaltungswege einzuleiten und zu be richtigen." Die Bestimmung aber, aus welcher das Finanz ministerium sich hat veranlaßt finden müssen, das Erlaßgesuch abzuschlagen, ist ebenfalls in der allgemeinen Städtevrdnung H. 8 enthalten. Diese Bestimmung lautet so: „ Sollen nutz bare Befugnisse der Königlichen Aemter, der Gerichtsherrschaf ten, oder anderer Inhaber derselben, z. B. Zinsen, Lehn gelder u. s. w. durch die örtlichen Statuten ganz oder zum Lheil in Wegfall gebracht werden, so ist dem Betheiligten, in so fern er von diesen Gerechtsamen rechtmäßiger Weise Ein künfte zu beziehen Hatte, die nicht als bloße, für obrigkeitliche Bemühungen zu entrichten gewesene Sporteln oder Sportel vergütungen zu betrachten sind, Entschädigung zu gewähren. Der Betrag dieser Entschädigung ist, so weit die in dem Ge setze wegen Ablösung der Dienste rc. enthaltenen Vorschriften einschlagen, nach diesen, außerdem nach vorher den Betheilig ten gestattetem rechtlichen Gehör durch Entscheidung von der Regierungsbehörde zu bestimmen. Zu gewähren ist sie, nach Befinden, von der Stadtgemeinde, oder von denjenigen, welche durch den Wegfall jener Gerechtsame besondern Vortheil ha ben." Was aber die Bestimmung des Gewerb- und Perso nalsteuergesetzes betrifft, auf welche die Beschwerdeführer Be zug nehmen, und aus welcher sie die Schlußfolgerung ziehen, daß diese Abgabe nicht ferner nach der Vereinigung der Niclas gasse mit dem Stadtbezirk von ihnen gefordert werden könne, so ist sie in §. 1 des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 22. November 1834 enthalten und lautet so: „Ferner sollen 4) sowohl diejenigen an Staatskassen entrichteten Canons, welche nur eines bestehenden Gewerbes wegen und nicht in Folge eines hierauf gerichteten Domanialrechts auferlegt wer den, als auch die sogenannten Stempelgelder von Fabricanten von dem nämlichen Zeitpunkte an nicht weiter erhoben wer den." Dies hielt ich für Schuldigkeit, der Kammer noch mitzutheilen. Bürgermeister Wehner: Ich bcscheide mich zuvörderst,
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