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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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heit mit Zinsen des Verzugs zu bezahlen, und damit für die Zu» kunft fortzufahren, wogegen in Ansehung der 13,200 LHIr. der Anspruch aufdie Fortgewahrung von monatlich 1,100 Lhlr. in dem ersten Erkenntnisse des hiesigen Appellationsgerichts in derangebrachtenMaaße abgewiesen wurde, weil die Ver pflichtung des Staatsfiscus nicht erwiesen sei, der Eintritt ei ner Acauifitivverjährung aber in Bezug auf diese Post, durch die der Bewilligung beigefügte Clausel „biszuandrer An ordnung", worunter nichts Anderes zu verstehen, als „bis aufWiderruf", ausgeschlossen werde, unddaß ebenso wenig aufein Erlöschendes Widerrufsrechts durch Extinctivverjährung mit Bestände Rechtens sich bezogen werden könne. In dem zweiten Erkenntniß wurde dagegen der Fiscus auch wegen die ses Anspruchs condemnirt, die alljährliche Leistung an monat lich 1,100 Lhlr. vom 1. Januar 1835 gerechnet, und zwar für die Vergangenheit mit Zinsen des Verzugs zu fünf vom Hundert jährlich im 20 Guldenfuß, oder im 14 Thaler- fuß mit Zuschlag des gesetzlichen Agio's zu entrichten, auch für die Zukunft mit Zahlung dieser 13,200 Lhlr. jähr ¬ lich in den erwähnten Raten fortzufahren. — DieEntschei- -ungsgründe sind vornehmlich darauf basirt, daß sich nicht an nehmen lasse, daß bei der im Jahre 1818 eingetretenen völ lig neuen Organisation des hiesigen Armenwesens und der da bei bezweckten Vereinigung allervorhandenen Mittel unter einer gemeinschaftlichen Verwaltung Seiten des Staatsfiscus, nur gewisse widerrufliche Beihülfen andern unzweifelhaft feststehenden Fonds und Einkünften gegenüber in Erwähnung gebracht worden sein würden, und daß den in dem Rescripte vom5. Februar 1818 enthaltenen Worten: „ferner in der zeitherigen Maaße" nach dem Zusammenhänge und in Berücksichtigung der concurrirenden Umstände kein anderer Sinn füglich beigelegt werden könne, als der, daß die zur Ar menversorgung schon bis dahin gewährten Zuschüsse, von Erlas sung des Rescripts an, als unbedingt fortdauernde jährliche Beitrage in derzeitherigen Höhe und unter Beibehaltung der zeitherigen Zahlungsmodalität in monatlichen Raten zugesichert worden seien, — wobei nicht sowohl eine No vation, als vielmehr ein neues, von frühem Vorgängen unab hängiges Vertragsverhältniß eingetreten sei. — Dieses, der Stadtgemeinde zu Dresden so günstige Erkenntniß ist zwar durch ein fernerweites Rechtsmittel von seiner Rechtskraft sus- pendirt, die eingewendete Appellation auch zurJustisication an genommen unddasJustisicationsverfahren bereits abgesetzt, der weitere Fortgang dieses Rechtsstreits aber dadurch suspendirt worden, daß der hiesige Stadtrath im Einverständnisse derCom- munvertreter seine Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, dieser Differenz halber Vergleichsverhandlungen anknüpfen zu wol len, unddaß, nachdem der Fiscus eine dem entsprechende Er klärung von sich gestellt, vor dem hiesigen Oberappellations gerichte mit einstweiliger Sistirung der Ultimatentscheidung Verhörstermine abgehalten worden sind, welche auch zu einem Vergleiche geführt und dadurch die Stellung des in dem Aller höchsten Decrete vom 18. December 1845 erwähnten Nachpo stulats veranlaßt haben. — Ehe dieses Vergleichs selbst näher gedacht wird, ist noch ein kurzer Rückblick auf den Umfang der von dem Staatsfiscus zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu wer fen, wie sie sich nach dem letzten, in der Sache ertheilten Er kenntnisse, und den sonst vorwaltenden Umständen nach gestal ten würden. Von den vorstehend suir c. aufgeführten einzelnen, noch nicht beseitigten, jedoch von der Stadtgemeinde Dresden theils bereits geklagten, theils beanspruchten Posten sind als rechtsbegründet anzusehen und von Regierung und Standen bereits anerkannt und zeither geleistet worden: Nr. 9. 2,000 Lhlr. Conv.-Geld für das Friedrichftäd- ter Krankenhaus; 8a. p. s, S. nach Maaßgabe der vorliegenden faktischen Verhält nisse und der in den eröffneten beiden Erkenntnissen über die fortdauernde Gültigkeit der ohne Vorbehalt des Widerrufs ertheilten Bewilligungen ausgesproche nen Grundsätze als rechtsbeständige und solche Po sten anzuerkennen, wegen deren die Stadtgemeinde Dresden im Rechtswege obtiniren dürfte: Nr. 1b. 1,200 Lhlr.— Gr. — Pf. Almosen, monatlich 100 Lhlr. (weshalb be ¬ reits geklagt worden), - 5. 30 - — - — - zur Bertheilung durch den Oberhofprediger, - 8. 175 ----- statt 100 Scheffel Korn an die Neustädter Armen schule, das Waiseninstitut und die Kindercorrections- anstalt, 13 i - 14 t - 16 - — - Feuerungsbedarf an die - ' Kindercorrectionsanstalt, und. als neue Post Nr. 23. 28 - — - — - für 6 Klaftern Holz an die katholischen Schulen zu Friedrichstadt undNeu- fladt, - 16. 34 - 13 - 6 - für 19Z-Scheffel Korn an das Rathssindelhaus, - 17. 23 - — - — - für 3 Faß Bier an die Neustädter Armen, - 18. 180 - — - — - für 6 Tonnen Heringe zur Bertheilung an die Kirchenvorsteher zum hei ligen Kreuz, - 19. 46 - — - — - für 6 Faß Bier zur Fasten ¬ spende für die Kreuzschule, die andern Schulen und Hospitäler, Nr. 20. 70 - — - - - für 40 Scheffel Korn an den Almosenkasten der Kreuzkirche, - 21. 35 - — - — - für 20 Scheffel Korn an den Almosenkasten der Neustadter Kirche, - 22. 8 - 18 - - - für 5 Scheffel Korn an das geistliche Brücken- amt. 1,957 Lhlr. 23 Gr. 6 Pf. Summe Conv. - Geld, excl. des annoch zu berechnenden Agio's und des höhern Geld betrags für die Naturalleistungen, für welche sich gegenwärtig ein höherer Werthansatz Herausstellen möchte;
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