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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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zu treffen; allein es ist wohl eben so billig, daß in einem solchen Falle eben auch die Unterbehörde, die also dann gewissermaaßen suspendirt und außer Thätigkeit gesetzt wird, von der Verant wortlichkeit für solche Maaßregeln, die von derOberbehörde ge troffen werden, freigesprochen werde. Prinz Johann: Es dürfte vielleicht noch der Punkt we gen der Ortspolizeibehörde zu erwähnen sein. Referent v. Welck: Ich glaubte, daß dies zuletzt erst zu erwähnen wäre, wo es sich davon handelt, eine Bestimmung in die Ausführungsverordnung aufzunehmen. Dem zweiten Satze beantragt die Deputation folgende Fassung zu geben: „Nur wenn bei Eintritt derartiger Ereignisse weder eine höhere, noch eine niedere Polizeibe hörde sofort an dem Platze zugegen ist, wo ihre Wirksamkeit erfordert wird, treten folgendeBe- hörden in solcher Weise an deren Stelle, daß die Anwesenheit der zuerst angeführten stets die Wirksamkeitder später angeführten ausschließt: s) jeder andere, am Orte mit obrigkeitlichen Rechten versehene öffentliche Beamte K) der Com- mandant der Communalgarde oder in deren Er mangelung des Schütz encorpsz«) derCommandant des im Orte stehenden Militairs." Schließt sich im Wesentlichen diese Fassung an den Vorschlag an, welchen Ihre Deputation schon im Berichte Seite 380 gemacht hatte, so glaubt man doch, daß nunmehr durch die specielle Aufführung der Behörden, wie sie einander der Reihefolge nach als stell vertretende folgen sollen, den Ungewißheiten, die in dieser Be ziehung entstehen könnten und gestern gerügt wurden, vorge beugt würde, und daß auch in so fern der Wunsch der Kammer dadurch erfüllt wird, als derCommandant derCommunalgarde vor dem Commandanten des am Orte stehenden Militairs als Stellvertreter der eigentlich competenten Polizeibehörde einzu treten habe, eine Reihefolge, welche der Deputation aus mehr als einem Grunde inderLhat sehr zweckmäßig undwünschens- werth erscheinen mußte. Endlich möchte noch die hohe Staats regierung ersucht werden, in der Ausführungsverordnung dar über Bestimmung zu treffen, wenn an einem Orte eine verschie dene Skcherheitspolizekbehörde und eine verschiedeneWohlfahrts- polizeibehörde stattsindet, von welcher dieser beiden Polizeibe hörden dann die ersten Maaßregeln zu ergreifen sein werden, und welche nur subsidiarisch einzutreten habe. Dies sind die Vorschläge, die Ihre Deputation in dieser Beziehung zu ma chen hat. Bürgermeister Gottschald: Was das von mir gestellte Amendement betrifft, so halte ich mich nunmehr nach den Vor schlägen, die uns unsere geehrte Deputation eröffnet hat, rück sichtlich dieses Amendements vollständig zufriedengestellt. Ich ersehe aus dem Vorschläge, daß dem Worte: „Anordnung" nicht mehr die Deutung gegeben wird, die unsere Deputation in ihremBerichte dargelegt hat, nämlich, daß unter Anordnung blos zu verstehen wäre, „Rath und Weisungen", die Deputation meint vielmehr nun, daß es selbstständige Anordnungen der Oberbehörde sein sollen, sie fügt aber die Bestimmung hinzu, daßdiese Anordnungen auch von der Oberbehörde sollen vertreten werden, wenn ich richtig verstanden habe. Wenn die letztere Bestimmung Aufnahme findet, daß die Anordnungen derOberbehörde neben denen der Unterbehör den auch von den Oberbehörden vertreten werden müßten, so bin ich vollständig zufriedengestellt, und erkläre daher, daß ich den gestern von mir gestellten Antrag hiermit zurückziehe. Vicepräsident v. Friesen: Was den ersten Antrag der Deputation zum,'ersten Satze des Paragraphen anlangt, so sind darüber alle Deputationsmitglieder einverstanden; was aber den zweiten anlangt, so ist der Vorschlag, den der Herr Referent vortrug, nur der Vorschlag der Majorität, die Mino rität, zu der ich gehöre, ist anderer Meinung. Ich habe schon gestern erklärt, daß ich in dem zweiten Satze bei dem Gesetz entwürfe stehen bleibe, und ich muß heute wiederholt erklären, daß, je mehr über diese Angelegenheit discutirt worden ist, und je mehr ich über die Frage nachgedacht habe, ich mich um so mehr bewogen finden muß, hier dem Gesetze meine Beistim mung zu geben. Ich gehe in dieser ganzen Angelegenheit von zwei Voraussetzungen aus, die erste ist eine allgemeine und ein allgemeiner Wunsch, den gewiß alle Mitglieder der Kammer theilen werden, daß es hoffentlich nie zur Anwendung dieses Gesetzes in unserm Lande kommen wird, also in so fern viel leicht weniger nöthig sein wird, die Verhandlungen mit solcher Genauigkeit zu führen, wie es geschieht. Da indessen die Frage einmal aufgeworfen wird, und bestimmte, ganz genaue Bestimmungen gewünscht werden, so will ich auch mein Gut achten nicht zurückhalten. Die zweite Voraussetzung, mit der ich anfangen muß, ist die, daß ich glaube, es wird selten oder fast nie der Fall eintreten, daß in einem Orte eine Ortspolizeibe hörde nicht vorhanden wäre. Ich kann mir es wirklich beinahe nicht möglich denken, daß an Orten, wo eine Garnison vorhanden ist, eine Ortspolizeibehörde gar nicht vorhanden sein, oder nicht zu erlangen sein sollte, und sollte es auch wirklich nicht gleich im ersten Augenblicke möglich sein. Es würde die Lücke immer bald wieder zu ersetzen sein und die Civilbehörde, die zuerst dazu verpflichtet ist, würde an dem Orte doch immer erscheinen können. Wenn das aber nicht der Fall ist, oder sie zu lange ausbleibt, dann ist freilich der Commandant des im Orte gar- nisonirenden oder sonst daselbst befindlichen Militairs zu aller erst berufen, die bürgerliche Obrigkeit zu vertreten. Ich habe mich gestern schon auf den zweiten Kheil der Ordonnanz bezo gen, welche Landesgesetz ist und in ihren ersten Paragraphen, nämlich ZZ. 1 — 6, dem Militaircommandanten genau die Stellung anweist, die außerdem die bürgerliche Obrigkeit ein zunehmen hat. Dieses Gesetz verweist den Militaircomman danten ausdrücklich auf ein gutes Vernehmen mit der bürgerlichen Behörde und auf ein beständiges Einverneh men mit derselben. Er soll sich von den polizeilichen Einrich-
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