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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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m eine schiefe Stellung gebracht werden könnte; denn warum sollte sie nicht eine ihr untergeordnete Behörde veranlassen dürfen, einen Versuch zu machen, ob nicht zwischen der Stadt gemeinde Dresden und dem Petenten ein billiges Abkommen zu treffen fei? Kommt ein Uebereinkommen nicht zu Stande, so bleibt ja immer noch der Rechtsweg übrig, der dem Peten ten allerdings auch jetzt schon zusteht. Mein daß man lieber erst einen Versuch macht, über die Sache in Güte Hinwegzu kommen, ist wohl angemessen; denn der Rechtsweg ist ein mit Dornen und Steinen besäeter Weg, auf dem man oft stolpert, ehe man zum Ziele gelangt. Königl. Commissar 0. Funke: Bon dem letzten geehr ten Sprecher wurde geltend gemacht, daß dem Petenten Billig keitsgründe zur Seite stehen möchten; allein ich muß auch das bezweifeln. Denn es ist ihm, als er den Kauf des Grund stücks eingehen wollte, bevor die Confirmation erfolgte, aus drücklich eröffnet worden, daß ein Realrecht zue Flußsiederei nicht auf dem Grundstücke hafte, und daß er auch persönliche Concession dazu nicht erhalten werde. Es hat aber derselbe hierauf erwidert: es wäre ihm dies Alles bekannt, er werde aber nichts desto weniger den Kauf eingehen. Daß unter diesen Umständen er allein die Schuld trägt, wenn er später in Verlust gekommen ist, läßt sich kaum bezweifeln. ReferentBürgermeister Gottsch ald: Allerdings sind die Vorgänge von der Art gewesen, daß derBeschwerdeführer wohl zu der Annahme berechtigt war, seine Berechtigung sei in aller Weise und für alle Zeit sichergestellt. Denn ursprünglich ist dieses ganze Grundstück concedirt worden vom Staate, und zwar bereits im Jahre 1765 an einen gewissen Gehekmenrath v. Gartenberg, der das Etablissement begründete. Im Jahre 1771 acquirirte der Staatsfiscus dieses ganze Grundstück mit diesem Etablissement wieder, und die Flußsiederei wurde vom Staatsfiscus bis 1830 betrieben, und zwar auf seine Kosten. Im Jahre 1830 veräußerte der Staatsfiscus dieses ganze Etablissement an einen Privatmann, und diesem machte er, der Staatsfiscus, es sogar zur Pflicht, eine gewisse Zahl Arbeiter mit zu übernehmen und ferner dabei zu beschäftigen. Das, sollte ich meinen, wären Vorgänge und Thatsachen, aus denen ein Privatmann wohl Veranlassung finden könne, ein derarti ges Etablissement sichergestellt zu betrachten. Ist dies dem- ungeachtet nicht der Fall gewesen, und hat der Beschwerdefüh rer dem Andrange Seiten der Bewohner der Antonstadt weichen müssen, und zwar zu Gunsten dieses neuen Anbaues, so glaube ich doch, möchten darin Gründe der Billigkeit genug liegen, um den Antrag zu unterstützen, den die Deputation sich zu stellen gestattet hat, und ich kann nicht anders, als der geehrten Kam mer dessen Annahme dringend zu empfehlen. Präsident v. Carlo witz: Wünscht noch Jemand das Wort? Bürgermeister Hübler: Ich erkläre nochmals, daß ich auf die Frage der Statthaftigkeit der Forderungen des Peten ten nicht eingehe; stehen aber seinen Entschädigungsansprüchen Gründe des Rechts oder der Billigkeit wirklich zur Seite, nun so möge er sich an dieCommunDresden unmittelbar wenden, -oder den Rechtsweg gegen dieselbe betreten. Ich kann es aber nicht für angemessen achten, daß indieserSachederStaatsregierung die Rolle eknerVermittlerin angesonnen werde, bei der sie selbst betheiligt ist, und die daher ihre Vermittelung als unpassend erscheinen läßt, bei der sie aber auch überhaupt nach ihrer eignen Erklärung etwas zu vermitteln, gar keinen Grund finden würde. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube drei Fragen stellen zu müssen, und es giebt mir zu der ersten das Veranlassung, was Seite 696 des Berichts oben gesagt worden ist. Unsere Deputation empfiehlt nämlich den Beitritt zu dem in der jen seitigen Kammer gefaßten Beschluß, jedoch in anderer Fassung: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, den Ersatz des dem Petenten durch das Verbot des Fortbetriebs der Alaunflußsie derei verursachten Schadens auf geeignetem Wege zu vermit teln", und ich frage die Kammer: ob sie dieses Deputations gutachten annehme? — Das Deputationsgutachten wird ge gen neun Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun folgt das, was Seite697 am Ende des Deputationsberichts gesagt worden ist; es soll nämlich statt des in der jenseitigen Kammer gefaßten Beschlus ses, der also abzulehnen sein würde: „die hohe Staatsregierung ersucht werden, in dieser Angelegenheit, sei es durch Erkaufungdes ganzen Grundstücks oder nur des Theiles, der hier rücksichtlich der obbezeichneten Gefahr in Frage kommt, oder sonst ein bil liges Abkommen zu treffen", und ich frage: ob Sie auch darin Ihrer Deputation beistkmmen? — Gegen fünf Stimmen Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun würde nach dem Vor schläge der Deputation diese Beschwerde auf sich zu beruhen haben, und ich frage die Kammer: ob sie auch hierin ihrer De putation beipflichtet? — Einstimm igJa. Präsident v. Carlowitz: Wir würden nun zurückgehen auf den Gegenstand, der sich zuerst auf der Tagesordnung be fand, nämlich auf den Vortrag unserer ersten Deputation im Betreff des jetzigen Standpunktes, auf dem sich die Sache wegen des Zusammentreffens verschiedener Freiheitsstrafen be finde. Referent V. Gross: Nachdem von der diesseitigen ersten Deputation der Bericht über den mittelst Allerhöchsten Decrets vorgelegten Gesetzentwurf, die bei dem Zusammentreffen ver schiedenartiger Freiheitsstrafen und bei der Strafverwandlung zu befolgenden Grundsätze betr., erstattetund am15.Decemberv.J- vorgetragen worden war, wurde auch in der jenseitigen Kam mer von der ersten Deputation unter dem 25. Mai d. I. Be richt erstattet, welcher sich Seite 42S der vierten Sammlung der Beilagen zu der dritten Abtheilung befindet. Es ist bei der darüber gehaltenen Berathung in der jenseitigen Kammer diese den Beschlüssen der ersten Kammer zu §. 1, 1b. und 2 beige-
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