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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Beschlüsse gar nicht mehr eintreten, der zweite Satz bezieht sich auf die nach Artikel 240 des Criminalgesetzbuchs dem Richter gegebene Ermächtigung, unter gewissen Voraussetzungen die verwirkte Strafe in der hohem Strafart verbüßen zu lassen, welche Ermächtigung dem Richter auch verbleibt, allein es schienen die darüber vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen ausreichend, weshalb die Deputation und auf deren Antrag dieKammer für unnöthig erachtete, einebesondereBestimmung hierüber in das neue Gesetz aufzunehmen, und es wurde be schlossen, auf den Wegfall des Paragraphen anzutragen. Die zweite Kammer ist damit einverstanden, daß der erste Satz des Paragraphen in Wegfall gebracht werden müsse, weil die Vor aussetzung, auf welche er sich bezieht, nach dem Anträge beider Kammern nicht stattfinden soll; allein sie wünscht den zweiten Satz im Gesetze beizubehalten, da es, um nichtZweifel zu erre gen, angemessen sein werde, eine Bestimmung aufzunehmen, wie der Richter nunmehr im Falle des Artikels 240 zu verfah ren habe, und von Seiten der Herren Regierungscommissarien ist deshalb folgende Fassung herausgegeben worden: „Ist in einem Falle, wo mehrere Diebstähle, Hehlereien oder Parthie- rereien der in der Erläuterung zu Artikel 50 des Criminalge setzbuchs vom 16. Juni 1840 gedachten Art concurriren, von denen einige mit Zuchthaus zweiten Grades und andere mit einer geringem Strafart zu ahnden sind, der Richter gemeint, diese Strafen nach Artikel 240 des Criminalgesetzbuchs in der hohem Strafart verbüßen zu lassen, so hat er die nach §. 3,4, 5 und 5b. gegenwärtigen Gesetzes eintretende Strafverwand lung und die nach der obgedachten Erläuterung stattsindende Reduction vor dem Uebergange auf die höhere Strafart vorzu nehmen." Auch hier räch die Deputation an, beizutreten, da die Aufnahme dieser Bestimmung zwar nicht durchaus nöthig, allein auch keineswegs nachtheilkg erscheint und dem Richter einige Anweisung geben kann, wie er in solchen Fällen auch die Bestimmungen des neuen Gesetzes anwenden kann. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation die neue Fassung an? — Ein stimmig Ja. Referent v. Gross: Der Einschaltung des von der ersten Kammer beantragten Zusatzparagraphen 10b. ist die zweite Kammer beigetreten, will aber vor dem Worte: „auf" in der zweiten Zeile noch einschalten das Wort: „beziehendlich". Es ist kein Bedenken, diese Einschaltung zur Annahme zu em pfehlen. Präsident v. Carlowitz: Tritt die Kammer auch hierin der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: Die bedeutendste Abweichung von den Anträgen der Deputation und den Beschlüssen der ersten Kammer findet in Hinsicht der in dem Militairstrafgesetzbuche eintretcnden Abänderungen statt. Es sollen nach der Beilage sub 6. des Gesetzentwurfs folgende Bestimmungen festgesetzt werden: ! 1. Die in dem zu erlassenden Gesetze enthaltenen Bestim ¬ mungen sind in der Regel auch gegen Milr'tairpersonen in An wendung zu bringen. H.DkeVorschrifteriinZ. 48 desMilitairstrafgesetzbuchs un ter 1, 2 und 3 über die gegenseitige Geltung der verschiedenen ge gen Militairpersonen anwendbaren Freiheitsstrafen werden da hin abgeändert, daß ein Jahr einfacher Arrest oder Gefängniß- strafe oder sechs Monate mittler Arrest oder Militairarbeits- strafe zweiten Grades oder Arbeitshausstrafe nicht mehr drei Monaten, sondern vier Monaten strengem Arrestoder Militair- arbeitsstrafe ersten Grades oderZuchthausstrafezweiten Grades gleich zu achten sind. III. Es dürfen jedoch, wenn Militairarbeitsstrafen ersten und zweiten Grades, oder Festungsarreststrafen zweiten und dritten Grades zusammentreffen, dieselben nur in so weit neben einander erkannt und nach einander vollstreckt werden, als sie zusammen das §. 29 des Militairstrafgesetzbuchs für beide Strafarten vorgeschriebene höchste Maaß nicht übersteigen. IV. Ist dieses der Fall, so ist nach §. 50 und 51 des Mili tairstrafgesetzbuchs bei Festungsarreststrafen auf Festungsarrest strafe ersten Grades und bei Militairarbeitsstrafen auf Zucht hausstrafe zweiten Grades unter Berücksichtigung der angenom menen Geltung zu erkennen. V. Die successive Verbüßung zusammentreffender Mili- tairarbeits- oder Festungsarreststrafen und Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafen findet nicht statt, vielmehr ist solchenfalls ent weder s) in so fern -dieses nach §. 29 und 52 des Militairstrafge setzbuchs thunlich ist, die mktverwirkte gemeine Strafe in eine Militairstrafe, oder b) die mitverwirkte Militairstrafe in die gemeine Strafe umzuwandeln und darauf zu erkennen. VI. Die successive Strafverbüßung tritt auch bei Arrest strafen verschiedener Grade em. VH. Die in §. 19 und 21 des Militairstrafgesetzbuchs gege benen Vorschriften über die disciplinelle Behandlung der mit Militairarbeitsstrafen ersten Grades und mit strengem Arrest Belegten werden in so weit abgeändert, daß bei den Militair- strafarbeitern die Anlegung der eisernen Beinfeffel wegfällt, sie auch drei Lage nach einander warme Kost und erst den vierten Lag nur Wasser und Brod erhalten, die mit strengem Arrest Bestraften aber einen Lag um den andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden. Ihre Deputation fand allerdings bei mehrern Bestim mungen einiges Bedenken. Sie war einverstanden, daß die Bestimmungen des zweiten Satzes, wonach die Vorschriften in ß. 48 des Militairstrafgesetzbuchs unter 1,2 und 3 über die ge genseitige Geltung der verschiedenen gegen Militairpersonenan wendbaren Freiheitsstrafen in Uebereinstimmung mit den durch das gegenwärtige Gesetz rücksichtlich der gemeinen Strafen ein-
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