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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Die Gründe für diese Anträge hatte sie in dem oben schon erwähnten, aber damals von der Kammer nicht angenommenen Separatvotum ausgeführt. Die jetzt Bericht erstattende Deputation hat die hier vor liegende Frage: „ob die Wirksamkeit derUnterwerfung unter den Schuld arrest auf die Verbindlichkeit zu baaren Geldzahlungen zu beschränken, oder auch auf dieUebergabe vonSachen und auf Leistung von Handlungen zu erstrecken sei", nochmals in sorgfältige Erwägung gezogen. Eine Einstimmig keit in der Beantwortung derselben hatjedoch auch jetzt nicht er reicht werden können. Doch hat sich nunmehr die Majorität für die Ansicht der damaligen Separatvotanten erklärt, woge gen die Minorität der jetzigen Deputation bei den aufAntrag der Majorität der vormaligen ersten Deputation von der Kam mer gefaßten Beschlüssen stehen geblieben ist. Die dermalige Majorität trägt also in der Hauptsache mit der frühem Minorität übereinstimmend darauf an, daß §. 2 in folgender Fassung: „Die Unterwerfung einer Person unter den Schuld arrest setzt eine gültige Verbindlichkeit zurZahlung einer baaren Geldsumme voraus." angenommen, §. 3, Z. 4, §. 5, §. 6 aber gänzlich abge lehnt werden möge. Zur Unterstützung dieser Anträge bezieht sie sich auf die Gründe, welche in dem (mehrerer Bequemlichkeit der geehrten Kammermitglieder halber diesem Berichte als Anhang beige druckten) Separatvotum ausgeführt sind, und fügt denselben in Bezug auf Leistung von Handlungen noch Folgendes hinzu: Unser ganzes Rechtssystem ist bekanntlich auf das römische Recht gegründet, und wie unpassend einzelne Dispositionen dieses Rechts sich in ihrer Anwendung auf neuere den Römern unbekannte Verhältnisse erweisen mögen, so ist doch nicht in Ab rede zu stellen, daß gewisse Ideen desselben so tief in das ganze Rechtsleben eingedrungen sind, daß man sie nicht verlassen kann, ohne in mqnnichfache Schwierigkeiten und Jnconsequenzen zu verfallen. Ein solcher Satz des römischen Rechts, der, obgleich zunächst als Satz des Proceßrechts ausgesprochen, dennoch mit dem ganzen Rechtssysteme überhaupt auf das innigste zusam menhängt und nichtfüglich geändert werden kann, so lange man nicht das ganze System zu ändern beabsichtigt, ist in dem Prin cipe enthalten, daß jede Exemtion wenigstens in Gegenständen, welche nicht das Familienrecht betreffen, nur auf Beitreibung eines Geldbetrags gerichtet werden kann. H effte r, Institutionen des Civilprocesses 6. Buch Kit. 1. §. 11. Wo es sich also darum handelte, daß ein Urtheil vollstreckt werden sollte, worrnnen Jemand condemnirt war, etwas zu thun, und er that es nicht, da wurde bei den Römern stets die Verurtheilung zu der eigentlich schuldigen Leistung in eineCon- demnation in pscuuism numeratsm verwandelt. I.. Xlll. tz. I. v. rejullicuM (XXXXII. 1). Hui uon kacit, quoll promisit: in peeunisw uumerutum coullewnatur, sicut evenitiu omnibus kucienlli obligutiouib us. I-. 72. pr. v. lle verbor, obligat. (XXXXV. 1). Oolsns retert, luberouem existimassez ubi quill 6er> sti- pulemur, si uou inerit kaotum, pscuuiLur klar! operiere, sscuulluw quemOelsus ait posse llici,just» sestiumtione kacti llaullsm esse petitiouem. vergl. übrigens L ez-wu trsct. lle obligat. <lan<li et ia- ciencli in opusculis p. 623 sq. lß'rannbius all kaoll. tit. lle praescript. verb. i>. 63. Viani us all Instit. tit. lle verb. obl. §. 7. o. 2. I.anterbacli colleg. tk. pr. soll. tit. §. 11. Das ganze römische Recht bietet kein Beispiel dar, wo Je mand zu einer positiven Khätigkeit gezwungen werden könnte, und kem Mittel, wie dies zu bewirken wäre, sondern wenn der Schuldner sich ungehorsamlich weigerte, tscieulli obligationem zu erfüllen, so trat die vorhin erwähnte Verwandlung der eigent lichen Leistung in Zahlung einer Geldsumme ein. Er mußte dem Gläubiger ill, quoll intsrsrat vergüten, welches im Fall ei ner culpa durch den Richter, im Fall eines llolus durch des Klä gers jus juranllum in litem bestimmt wurde. I-. 5.u. 10. 0. lls in litem jur. (Xll. 3.) DieselbeAnsichthat auch durch das canonischeRecht, wenn keine ausdrückliche Bestätigung erhalten, doch wenigstens ganz gewiß keine Abänderung erlitten. — Richtig ist es nun zwar, daß man in der neuern Zeit in Deutschland hin und wieder hiervon ausgegangen ist. und auch die Leistung von Handlungen durch Geld- und Gefangnißstra- fen, ja selbst durch Personalarrest zu erzwingen versucht hat. Namentlich ist dies auch in Sachsen geschehen. Erl. Proceßordnung all tit. XXXIX. §. 2. Executionsgesetz vom 28. Februar 1838, §. 71 bb. (Gesetz- und Verordnungsblatt Stück 5, Nr. 27, Seite 90.) Allein ohne hier auf eine Untersuchung eknzugehen, in wie weit eine derartige Abänderung zweckmäßig gewesen ist, und be sonders, ob nicht wenigstens die Disposition der Erl. Proceß ordnung all tit. XXXIX. §. 2, wo es dem Richter anheimgestellt ist, zu ermessen, ob Jemand ein versprochenes Factum zu leisten auch im Stande sei, und wo, wenn er es nicht, die praeststio ejus quoll ioterest eintreten solle, der Anordnung des Execu- tionsgesetzes §. 71 bb. vorzuziehen sei, wo dem Klager unbe dingt, auch wenn die (relative) Unmöglichkeit der Leistung noch so gewiß wäre, das Recht gegeben ist, den Beklagten 6 Monate langimArrest halten zu lassen und dann noch aufZahlung einer nach Geld zu berechnenden Entschädigung zu klagen, — so ist doch immer noch ein sehr groß er Unterschied, ob Jemand nach §.71 des Executionsgesetzes mit sechsmonatlichem Arreste zur Leistung einer Handlung angehalten werden soll, wo ein Pro- ceß und ein Urtheil vorausgegangen ist und der Beklagte man- nichfaltige Mittel in den Händen gehabt hat, sich entweder ge gen die Condemnatoria zu schützen, oder die Leistung, die er zu gewähren hatte, auf irgend eine Weise zu ermöglichen — oder ob derjenige, der ein Factum zu prästiren versprochen Hai, auf Wechsel arretirt wird, um ihn zur Leistung zu zwingen, viel leicht in einem Augenblicke, wo er durch unvorhergesehene Um stände in dieUnmöglichkeit versetzt war, das Versprochene zu lei sten, oder wo die Lage der Sache so gestaltet ist, daß ihm richtige und erhebliche, aber nur in einer Widerklage auszuführende Einreden dawider zustehen. Was die Ausantwortung von Sachen betrifft, so fand bei den Römern auch hier in der frühem Zeit gar kein unmittelba rer Zwang statt, sondern es trat das Jnterdictverfahren ein (per iuterllictum sctor all jus orlliusrium rswittsbatur.)
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