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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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was dieAngelobung derSchuldhast wegenLeistungen ausschließt. Es sind von dem Herrn Staatsminister Beispiele angeführt worden, wo die Schuldhast auch früher als statthaft erkannt worden ist. Auf das römische Recht kann man sich nicht be ziehen. Es ist hier ein Punkt, wo die deutsche Rechtsansicht von der römischen abweicht. DerDeutsche stellt an die Spitze: ein Mann, ein Wort, der Römer hatte eine andere Ansicht und reducirte Alles auf Geldzahlung. Das sächsische Recht hat in der erläuterten Proceßordnung diese Ansicht befolgt. Densel ben Grundsatz hat das Executionsgesetz durchzuführen gesucht. Für unausführbar kann ich die Schuldhaft in dem vorliegenden Falle nicht halten. Zn Leipzig wird die Sache bei dem Ver fahren nach dem Handelsgerichtsproceß ausgeführt. Was an dem einen Orte ausführbar ist, muß es auch an dem andern sein. Zch gebe zu, daß der Fall sehr ost eintreten wird, wo man die Schuldhaft auf dem Wege des Wechselprotestes nicht wird verhängen können. Zn einem solchen Falle wird aber die Angelobung keinen Schaden bringen. Wenn aber ein Fall vorliegt, wo die Leistung ganz einfach ist, so sieht man nicht ein, warum man wegen einigerFälle, wo dieAngelobung nicht ausführbar sein soll, andere Fälle ausschließen will. Ich kann auch drittens nicht zugeben, daß die Sache unnütz und unpraktisch sei. . Wenn es auch viele Fälle giebt, wo man die praktische Ausführbarkeit muß dahingestellt sein lassen, so wird es eben so viele, ja noch mehr Fälle geben, wo die Sache nützt. Man muß bei der Angelobung im Auge haben, daß derErfolg davon der ist, daß der Schuldner seine Obliegenheit erfüllt, ohne dazu gezwungen zu werden. Die Fälle, wo die Schuldhast ausge führt wird, sind die wenigsten. Endlich hat man dagegen an geführt, es werde zu großen Härten führen. Ich kann das in einer gewissen Beziehung einräumen. Zch glaube, daß die Angelobung der Schuldhast überhaupt zu Härten führt. Man hat gesagt, es werde der Schuldner ost in dem Falle sein, in den Schuldarrest zu wandern für Leistungen, die er nicht zu halten vermöge. Dasselbe findet aber auch bei Geldzahlungen statt, ja es kommen sogar Fälle vor, wo es der Schuldner bei Leistungen mehr in der Hand hat, als bei Geldzahlungen. Bei allen Leistungen, die eine persönliche Lhätigkeit erfordern, ist es dem Schuldner möglich, sie zu gewähren. Daß übrigens die Sache von Nutzen und nicht unwichtig sei, erlaube ich mir mit wenig Gründen anzuführen. Es ist gewiß sehr richtig, daß nicht allemasderjenige, welcher eine Leistung angelobt, diese in einer Geldzahlung erstattet. Zwischen der einen und der an dern liegt oft ein großer Unterschied. Man hat zwar ange führt, man könne sich mit einer Conventionalstrafe helfen; ich bemerke aber, daß hier Alles aufdieHöhederselben ankommt. Ist sie niedrig, so wird ein Böswilligerdem Gläubiger lieber zahlen, und der Andere im Bortheil sein, während, wenn man die Kon ventionalstrafe hoch bestimmt, auf einem Umwege der Schuld arrest herbeigeführt wird. Es werden dadurch die Schwierig keiten nicht vermieden. Der Gläubiger muß ebenfalls bewei sen, daß ihm die Leistung nicht geworden ist, wenn er die Con ventionalstrafe beitreiben will. Endlich ist noch ein Punkt zu 1.106. gedenken. Man wird sagen, es wäre zu besorgen, daß die zweite Kammer das Gesetz an diesem Punkte werde scheitern lassen. Ich lasse es dahingestellt, ob eine Bereinigung statt finden werde, doch kann man nicht den Umstand an die Spitze stellen, daß die zweite Kammer durch Unanimität den Grund satz abgeworfen habe. Sie hat es gethan, wahrscheinlich aus einem kleinen Mißverständnisse. Als einige Lage vorher ge fragt wurde, ob man sich auch zu Leistungen bei Schuldhaft verbindlich machen könne, war eine ziemliche Anzahl dafür; als aber gefragt wurde, ob auch bei Wechselhaft, fand Unanimität statt. Ich glaube, daß dabei ein kleines Mißverständniß statt gefunden hat. Zch kann daher der Kammer nur anempfehlen, bei der Meinung der Regierung stehen zu bleiben. Bürgermeister Hübler: Zch bin das zweite, der Mino rität angehörige Mitglied. Die Gründe für die Ansicht der Minorität sind von Sr. Königl. Hoheit so klar entwickelt worden, daß ich ihnen nichts Wesentliches hinzuzufügen im Stande bin. Nur noch auf etwas will ich aufmerksam machen, was, so viel ich vernommen, von Sr. Hoheit nicht berührt worden ist, auf den Umstand, daß der Grundsatz, für welchen die Minorität sich in diesem Augenblicke erklärt, an einem frü hem Landtage fast einhellig Annahme in dieser Kammer ge funden hat, und daß derselbe Grundsatz in dem aus den stän dischen Beschlüssen hervorgegangenen Executionsgesetze von 1838 §. 71 Kb. als Vorschrift bereits besteht. Bürgermeister Wehner: Unter den vorwaltenden Um ständen muß ich allerdings erklären, daß ich der Minorität bei pflichten werde und nicht der Majorität. Die Minorität schlägt dasjenige vor, wofür ich mich beim vorigen Landtage schon erklärt habe. Es ist nichts Neues, was beschlossen wird. Daß man sich auch bei Leistungen, die nicht Geld sind, nach Wechselrecht verbindlich machen könne, ist in früherer Zeit schon vielfach anerkannt worden. Ich mache aufmerksam auf die Pachtcontracte. Der Pachter machte sich nicht nur wegen der Geldleistungen, sondern wegen anderer Leistungen nach Wechselrecht verbindlich, und ich habe selbst Processe geführt, in welchen durch alle Instanzen auf Leistungen nach Wechsel recht erkannt worden ist. Zch weiß daher nicht, warum man jetzt von diesem Grundsätze abweichen soll. Ich werde mich also für das Gutachten der Minorität erklären, in der festen Ueberzeugung, daß es überhaupt angemessen ist, keinen Unter schied zu machen, ob Jemand blos Geld zu zahlen, oder etwas zu leisten hat, da Leistungen öfters mehr Werth sind, als Geld zahlungen. Staatsminister v. Kön Neritz: Nachdem sich bereits die Mitglieder der Minorität und der letzte Sprecher für den Ge setzentwurf erklärt haben, hat das Ministerium nur wenig hin zuzufügen. Es ist allerdings eine Hauptfrage in diesem Ge setze. Am letzten Landtage schon war in dieser Kammer hier über eine Spaltung in der Deputation. Es wurde aber da mals mit großer Majorität der Gesetzentwurf angenommen, 2*
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