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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Tumults künftig zu agiren haben. Ich darf ferner annehmen, daß unter dem Ausdrucke: „Ortspolizeibehörde" nicht blos die Vorstände, sondern auch die sämmtlichen Mitglieder der'.Si cherheit^ und Wohlfahrtspolizeibehörde, also nach Befinden des Stadtraths und der Polizeibehörde, zu verstehen sein wer den, so daß der Ausdruck „Ortspolizeibehörde" nur die mora lische Person repräsentirt. Ist das aber der Fall, so glaube ich allerdings, daß namentlich in den größer» Städten des Lan des der Fall der Abwesenheit der Ortspolizeibehörde an dem Orte des Tumults kaum denkbar ist, und in dieser Beziehung scheint der Streit, welcher in Bezug auf die Frage sich erhoben, wer im üFalle einer solchen Abwesenheit für die Ortspolizei- Lehörde zunächst eintreten soll, ob ein anderer obrigkeitlicher Beamte, ob der anwesende Kommandant des Militairs, oder der Communalgarde, praktisch vonkeinerBedeutung. Indessen der Fall der Möglichkeit bleibt nicht ausgeschlossen, und es ist gut, wenn das Gesetz auch für eine solche Möglichkeit eine sichere Vorkehrung trifft. Was nun die fragliche Reihefolge anlangt, wie sie einerseits das Gesetz, andererseits der Verbesserungsvor schlag der Deputation angenommen hat, so scheint mir der Ge setzentwurf in so fern .den Vorzug zu verdienen, als er in Ab wesenheit der Ortspolizeibehörde zunächst zwei bestimmte Per sonen, die ohnehin durch ihre Stellung darauf hingewiesen sind, bei dergleichen tumultuarischen Auftritten auf dem Platze des Tumults zu erscheinen, und die schon in der Regel ohne hin dort niemals fehlen werden, nämlich den Kommandanten des Militairs und der Communalgarde, mit der Pflicht der Stellvertretung der Polizeibehörde bekleidet, während nach dem Vorschläge der Deputation vor dem Kommandan ten des Militairs und der Communalgarde die nächste am Orte anwesende obrigkeitliche Person die Leitung der polizeilichen Anordnungen übernehmen soll. Das scheint mir höchst be denklich und zu großer Unsicherheit führend. Denn wer ist die ser nächste öffentliche Beamte? Ist es ein Mitglied der städti schen Justizbehörde, ist es der Königl. Justizamtmann? Für den Einen, wie für den Andern würde ich diesen, der Verwal tung angehörenden Auftrag unpassend finden. In der That, ich weiß in diesem Augenblicke nicht, wer darunter verstanden ist, und noch schwieriger wird es im Augenblicke des Tumultes fein, diesen Beamten herauszusinden. Ich wünsche daher dringend, daß die Kommandanten der Communalgarde und des Militairs die nächsten Substituten der abwesenden Polizei behörde bleiben mögen. Dagegen pflichte ich dem Vorschläge unserer geehrten Deputation bei, wenn sie unter den beiden ge nannten Kommandanten den der Communalgarde zunächst, und in dessen Abwesenheit erst den Kommandanten des anwesenden Militairs eintreten läßt. Ich will nicht noch einmal auf die Gründe zurückkommen, die für diese Reihefolge sprechen. Für mich sind die von Sr. Königl. Hoheit entwickelten völlig durch schlagend und selbst in den nöthigen Rücksichten für den Kom mandanten der anwesenden Militärmacht begründet. Nur das füge ich hinzu, daß dabei von einer Zurücksetzung des Mi litairs, von einem Mißtrauen, von verletztem Rangverhältniffe I. 85. verständigerweise keine Rede fein kann. Und was das von mehrer» Sprechern angeregte präsumtive größere Vertrauen zu dem Einen oder dem Andern anlangt, nun, meine Herren, darüber wird vorkommenden Falls doch nur die Persönlichkeit des Mannes entscheiden können. Ich trage unter diesen Um ständen kein Bedenken, mich dem Vorschläge der Deputation anzuschließen, in der Voraussetzung, daß der unter a. aufge führte unbekannte öffentliche Beamte erst in dem Satze unter Aufnahme findet, und die Reihefolge unter a. mit dem Kom mandanten der Communalgarde und eventuell der Schützen compagnie, unter b. mit dem Commandanten des im Orte stehenden Militairs beginne. Ich betrachte das allerdings als ein Sousamendement, und bitte denHerrn Präsidenten, dasselbe zur Unterstützung zu bringen. Es würde also ganz bei dem Vorschläge unserer Deputation bleiben, nur daß der Satz un ter s. den Platz unter e. einzunehmen hätte. Präsidentv.Carlowitz: Es ist dies allerdings ebenso ein Sousamendement, wie das v. Criegern'sche Amendement als Sousamendement angesehen wurde. Ich werde also die Unterstützungsfrage eintreten lassen, und bemerke nur, daß eine Unterstützung durch ein Viertheil nicht ausreicht. Es wünscht Herr Bürgermeister Hübler die Rangordnung, wenn ich mich die ses Ausdrucks bedienen darf, dergestalt verändert zu haben, daß er denjenigen Satz, welcher unter s. im Deputationsgutachten sich befindet, als dritten Satz unter c. aufgeführt wissen will. Der Satz unter s. betrifft die obrigkeitlichen Personen, während der Satz unter d. den Communalgardencommandanten und der unter «. den Commandanten des Militairs aufführt. Ich ftage: ob die Kammer das Hübler'sche Sousamendement un terstützen wolle? — Wird nicht ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitzr Ich fühle bei die ser Angelegenheit allerdings zu der Bemerkung mich verpflich tet, daß, wenn der Vorschlag der geehrten Majorität der De putation angenommen wird, dies auf den Geist der Armee den allerwesentlichsten, und zwar den nachtheiligsten Einfluß aus üben würde. Was würde die Armee davon denken? Es ist — wollen wir uns das nicht leugnen und die Sache klar Her ausstellen — Mißtrauen, was die Armee nicht verdient. Eine Schonung einzelner Militairbeamten, daß man sie nicht ver antwortlich machen will, kann ich dabei nicht annehmen. Dazu sind sie da. Das Militair kann und muß nicht scheuen, ver antwortlich zu sein, wenn es berufen ist, seine Pflicht zu erfül len. Was hat man für einen Grund? Den Grund, daß der Garnisonscommandant trotz seiner langjährigen Erfahrung die Aufrührer zu rauh behandeln könnte? Mir scheint es doch, daß es die erste Pflicht wäre, die ruhigen Bürger zu schützen, ehe man an die Aufrührer denken kann! Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich werde mich im Allgemeinen den neuen Vorschlägen unserer geehrten Depu tation anschließen, und wollte nur noch in Beziehung auf dis Stellung des Communalgardencommandanten vor den Milr- Larrcommandanten einen Grund anführen, welcher bis jetzL 2*
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