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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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niedern und ein Full des höhernLehngeldersatzes angenommen werden, so daß der vierte-Kheil des Betrags von drei Lehngelds entrichtungen nach dem m'edern Satze und einer nach denr ho hem den Durchschnittssatz giebt." Die zweite Kammer hat Nun folgende Fassung beschlossen, die zugleich eine Vermin derung enthält: „Die Durchschnittsberechnung'ist dergestalt anzulegen, daß die Zusammenrechnung von drei Viertheilen des niedew und von einem Viertheil des höher«: Lehngeldersatzes -enDurchschnittssatz giebt." DieDifferenz, die daraus entsteht, ist sehr geringfügig. Wenn man es berechnet, so lauft die Diffe renz darauf hinaus, daß, wenn nach unsererBerechnung 16 Thlr. auf den einfachen Satz des Lehttgeldes zu geben sind, nach der Berechnung der zweiten Kammer 9 Lhlr. heraus ¬ kommen. Es ist also die Differenz schon an sich sehr gering, Man hat sich aber am Ende dahin vereinigt, daß der Vorschlag der zweiten Kammer für die Verpflichteten auf dem Lande gel ten soll, während der Vorschlag der ersten Kammer für die Fälle in den Städten beibehalten werden soll. Eine Fassung ist nicht gegeben worden, da sie so einfach ist, daß ein Zweifel darüber Nicht entstehen kann. Das Wesentliche ist, daß der geringere Vorschlag der zweiten Kammer für das Land gelten, der hö here aber der ersten Kammer für die Städte beibehalten wer den soll. , Prinz Johann: Ich erlaube mir zur Erläuterung hinzu zufügen, warum man für die Städte einen höhern Satz bean tragen zu müssen geglaubt hat. In den Städten wird der Fall öfter eintreten, daß Auswärtige Grundstücke kaufen, auf dem Lande weniger. Aus dieser Ansicht ist der Vereinigungs vorschlag hervorgegangen. v. Pofern: Ich bemerke, daß es große Strecken auf dem Lande giebt, wo dies nicht der Fall ist. PrinzJohann: Der geehrte Sprecher scheint mich nicht zu verstehen. Es ist nicht ein anderer Satz für die Städte an genommen worden, sondern es werden nur mehr Fälle berech net, weil man annimmt, daß in den Städten öftere Falle vor kommen, daß Auswärtige vermöge der Gewerbe einwandern und Grundstücke kaufen. Auf dem Lande ist aber mehr Sta bilität. v. Pofern: Ich habe keine Vorlage, daher kann man sich leicht irren und mißverstehen. PrinzJohann: Ich halte es deshalb für Pflicht, alle mögliche Aufklärung zu geben. Präsident v. Carlo witz: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie diesen Vereinigungsvorschlag annimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Frie sen: Bei Z. 3 ist von der ersten Kammer eine Aenderung vorgeschlagen worden, die da hin zielte, die Fälle mit zu treffen, in welchen die Lehnwaare in einer bestimmten Naturalleistung, z. B. der Leistung des besten Pferdes oder der besten Kuh besteht, und wir hatten der Kammer vorgeschlagen, folgende Fassung anzuneymen: „Be steht die Lehnwaare in einer einmal für allemal bestimmten Summe, oder in einer bestimmten Naturalleistung , so bedarf es einer Ermittelung des Werthes des verpflichteten Grund stücks nicht, und. es ist nur letztem.Falles eine solche Natural leistung für den Zweck der Ablösung durch Abschätzung auf ihren Geldwerth zu reduciren." Das hat die zweite Kammer angenommen- also findet hier Uebereinstimmung statt. Fer ner hatte die erste Kammer beschlossen, bei §. 3 einen Antrag . in die Schrift dahin zu machen, daß in der für die Ablösungs- commissarien zu erlassenden Instruction auch die Berücksichti gung dieses Hülfsmittels mit angedeutet und namentlich bei Abschätzung der Realgerechtigkeiten die von dem verpflichteten Grundstücke zu entrichtende Gewerbsteuer mit in Betracht ge zogen werden möchte. Die zweite Kammer hat dies aber nicht angenommen. Die Deputation schlägt nun vor, diesen Antrag fallen zu lassen, da er überhaupt einen sehr großen Werth nicht haben dürfte, indem die entrichtete Gewerbsteuer auf den Capitalwerth der Realgerechtigkeit sehr wenig schließen läßt. Denn die Realgerechtigkeit kann vielleicht in dem einen Jahre einen sehr hohen Werth haben, in dem nächsten Jahre aber durch den Fall der Gewerbe einen sehr geringen. Wir schlagen also vor, diesen Antrag fallen zu lassen. Präsident v. Carlowitz: Will die Kammer diesen An trag aufgeben? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: Bei §. 5 waren zwei Redactionsveränderungen gemacht worden. Diese hatte schon die jenseitige Kammer nach unserm Vorschläge angenom men, es findet also hier Uebereinstimmung statt und bedarf kei ner Fragstellungi. Bei §. 6 (das ist nämlich der Paragraph, wo die Dkscontoberechnung erwähnt ist, nach welcher der Be trag des Ablöfungscapitals auszuwerfen ist) war. in unse rer Kammer einzuschalten beschlossen: „wobei jedoch das Jn- terusurium (die Zinsen von den erst künftig gefällig, werden den Lehngelderbeträgen) nur nach 3H Procent zu kürzen ist." Die zweite Kammer hat diesen Antrag auf Anrathen ihrer Deputation einstimmig abgelehnt. Die jenseitige Deputa tion war, unsererVorstellung ungeachtet, nicht zu bewegen, auf unsere Fassungsveränderung einzugehen und dieselbe ihrer Kammer vorzuschlagen. Es bleibt also nichts übrig, als der geehrten Kammer vorzuschlagen, von diesem Anträge zurückzu- . gehen. Es hat die Staatsregierung selbst einen Vermitte lungsvorschlag noch in der Weise gethan, daß ein Antrag in die Schrift gemacht werden möge: „Veranstaltungen dahin zu treffen, daß die Appoints der Landrentenbriefe dem Berech tigten in einem billigen Verhältnisse in kleinen Briefwerthen - ausgezahlt werden und zwar keine dergleichen über 500 Thlr, Werths," wogegen man sich in unserer Deputation allerdings dazu verstehen mußte, den Beschluß der ersten Kammer aufzu geben oder der Kammer anzurathen, diesen Beschluß aufzuge ben. Wir rathen daher der Kammer an, diesen Beschluß fal len zu lassen und den Antrag in die Schrift anzunehmen. v. Posern: Meine Herren i Der jetzige Vermittelungs vorschlag unserer Deputation, welcher vom hohen Ministerium ausgeht, ist zwar gewiß gut gemeint, aber Sie werden kaum einen Gebrauch davon machen können; denn Sie bekommen
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