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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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800 Thlr., den übrigen Stenographen aber von 300—600 Thlr. ausgesetzt, und kann hierbei so verfahren werden, daß, wer bereits mehrere Landtage als Stenograph fungirt und als brauchbar sich erwiesen hat,, in den höhern Gehalt einrückt, wahrend solche, die das erste Mal eintreten, nur den niedrig sten Satz des Gehalts beziehen. Eine solche Stufenfolge ist besonders auch deshalb wünschenswerth, damit der Steno graph in der Aussicht auf Verbesserung seiner Lage ein An ziehungsmittel finde, möglichst lange in seinem Amte zu bleiben und sich durch fortgesetzte practische Uebung immer geschickter zu machen." „In Ansehung ihrer sonstigen Stellung rangiren sie mit den Actuarien in den Aemtern, wenn sie nicht etwa einen höhern Rang schon außerdem einnehmen." Ehe ich weiter gehe, werde ich nun bemerken, was mir theils durch die Mitth ei- lungen über die Verhandlungen der andern Kammer, theils sonst über die jetzige Stellung der Stenographen bekannt ge worden ist. So viel ich weiß, ist der Vorstand definitiv ange stellt, bezieht einen festen Gehalt und außerdem wahrend des Landtags Diäten. Hierüber wird drei andern Stenographen ein Gehalt oder eine Remuneration von 300 Khlr. jährlich gegeben, die übrigen erhalten meines Wissens nichts. Der höchste Ge haltssatz jener drei ist also, wie gesagt, 300 Lhlr. Natürlich be ziehen, was ich noch erwähnen will, sämmtliche Stenographen während des Landtags Diäten. Jetzt schlägt nun die Deputa tion der zweiten Kammer vor, wenigstens so viel bei der hohen Staatsregierung zu beantragen, daß 1) der die Stellung der Stenographen betreffende Punkt sub 4 vor der Hand noch auf sich beruhen könnte. Das war nämlich der Wunsch, daß die Stenographen mit den Actuarien in den Aemtern rangiren soll ten; 2) daß die Punkt 2 vorgeschlagenen, nach der Dauer der Anstellung der einzelnen Stenographen abzustufenden Gehalte der letztem in der Zwischenzeit vomjetzigenzumkünftigenLand- tage (wo definitiver Beschluß darüber zu fassen sein wird) ihnen wenigstens als Remuneration gewährt werden möchten, wobei zu bemerken ist, 1) daß die Salarirung des Vorstandes des stenographischen Instituts bereits vorläufig regulirt ist, und daher auch in der ersten Kammer keiner besondern Beschluß fassung bedarf, und 2) daß die von der Regierung anzustellenden Stenographen hierdurch vorläufig noch nicht zu Staatsdienern im Sinne des Staatsdienergesetzes erklärt werden, vielmehr die weitere Beschlußfassung hierüber der Vereinbarung über die definitive Landtagsordnung Vorbehalten bleibt. Es ist nicht ganz klar, wie der jenseitige Beschluß zu verstehen ist. Wir glauben ihn so verstehen zu müssen, daß man den Stenographen, die nach dem Landtage von der Staatsregierung als brauchbar befunden werden, und welche man daher für den kommenden Landtag wieder zu verwenden gedenkt, um sie zu fesseln, eine Remuneration von jährlich 3—600 Lhlr. für einen jeden ge währen wolle. So viel von dem Beschlüsse der andern Kam mer, denn die Ansicht der Deputation hat Genehmigung gefun den. Was nun das Gutachten Ihrer Deputation betrifft, so setze ich voraus, daß das Interesse beider Kammern an dem Ge deihen des stenographischen Instituts ein gleiches ist, und daß insbesondere die erste Kammer gewiß nicht hinter der zweiten Kammer zurückstehen wird, wo es gilt, eine Gelegenheit zu er greifen, das ohnedies nicht beneidenswerthe Loos der Steno graphen zu bessern. Von diesem Gesichtspunkte aus glaubte sich die Deputation für Annahme des jenseitig gefaßten Be schlusses verwenden zu können, nur setzt sie dabei das Einzige voraus, was vielleicht schon im Beschlüsse der andern Kammer mit enthalten ist, daß natürlich nur von denjenigen Steno graphen die Rede sein könne, die überhaupt als brauchbar befun den worden und die man für den nächsten Landtag wieder ver wendet. Käme die Ansicht der Kammer mitdiesem Vorschläge der Deputation überein, so würde sich der betreffende Punkt in der Schrift vielleicht so fassen lassen — doch ist es nur ein Vor schlag von mir ausgehend, der noch der Zustimmung der Depu- tationsmitglieder bedarf, — daß man sagen könnte: Man be antrage, daß den einzelnen Stenographen, welche als brauchbar befunden worden, und welche man wieder zu verwenden gedenke, einem jeden eine jährliche Remuneration von 3—600 Khlr. ge währt werde. Wenn der Beschluß so gefaßt wird, so glaube ich, wird die Kammer sich mit demselben vollständig vereinbaren können; denn allerdings wäre zu beklagen, wenn die Steno graphen, die schon in den Geschäftsgang sich eingerichtet haben, deshalb, weil nach dem Schluffe des Landtags ihre Lage ganz ungewiß wird, zu einer andern dauernden Beschäftigung griffen und so dem Institute verloren gingen. Vicepräsident v. Friesen: Wünscht Jemand über den Vorschlag zu sprechen? Königl. Commissar v. Günther: Seiten der Staatsre gierung ist bisher schon für dieWichtigkeit der stenographischen Canzlei in einer Weise gesorgt worden, welche allgemeine An erkennung gefunden hat. Es ist auch nicht zu befürchten, daß die Regierung nicht auch für die Zukunft dieselbe Sorge tragen werde, und es liegt daher eigentlich keine rechte Veranlassung vor, einen Antrag in dieser Hinsicht zu stellen. Den Vorschlag der Deputation der zweiten Kammer, wonach die hierzu zu treffenden Einrichtungen gesetzliche Feststellung durch Aufnahme in die Landtagsordnung erhalten sollen, und wodurch die Ste nographen gewissermaaßen in die Stellung von ständischen Beamten treten würden, hat die Staatsregierung für einen den Verhältnissen ganz angemessenen nicht erachten können. In so fern nun auch der vorliegende Antrag, wie er von der zweiten Kammer angenommen worden ist, einer solchen gesetz lichen Feststellung und der Anstellung der Stenographen als ständischer Beamten den Weg bahnen und der definitiven Fest setzung vorgreifen würde, könnte freilich die Staatsregierung auch diesem Anträge nicht beistimmen. Sie würde hinreichend erachten, wenn sie die Erklärung giebt, daß sie auch künftig für die tüchtigeInstandhaltung des stenographischen Instituts und der stenographischen Canzlei Sorge tragen werde. v. Großmann: Ich mache auf das Wedürfniß der Ste nographen aufmerksam, welches sich für den Fall der Einführung
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