Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dem Ländern sowohl der übrigen Gesetzgebung, als dem Geiste und dem Sinne des Volks vollkommen entsprechend, hier in Sachsen, auf einen fremden Boden verpflanzt, der Erreichung des eben angedeutetenHauptzwecks gewiß nur störend und hem mend in den Weg treten würden. In Großbritannien ist das Zusammenlaufen vieler Lausende aus dem Volke ein Ereigniß, welches zu den gewöhnlichsten Erscheinungen gehört, die Erfah rung von Jahrhunderten laßt keinem Einzelnen im Volke, aber auch keinem Mitglieds derBehörden den geringsten Zweifel über die Grenzlinie übrig, innerhalb deren die zusammengelaufenen Massen ungehindert und ungestraft sich bewegen dürfen, man könnte mit Recht sagen, daß dort Volksauflaufe in ein gesetzlich vollständig geordnetes System gebracht sind. Dies hat aber eben auch die Folge, daß schon jede bloße Förmlichkeit, wenn sie nur einmal in dieses System gesetzlich ausgenommen ist, gleich sam heilig geachtet und ihre Beobachtung als eine wirkliche und folgenreiche Lhatsache betrachtet wird. Ganz verschieden sind die Verhältnisse in unserm Vater lande, wo Volksaufläufe und das Lumultuiren größerer Mas sen glücklicherweise zu den allerseltensten Ereignissen gehören und nach den wenigen, aber deshalb nicht minder betrübenden Erfahrungen, die uns vorliegen, auch wirklich niemals von dem eigentlichen Kern des Volks ausgegangen sind. Zusammen gelaufenen Straßenjungen, Individuen aus der niedrigsten Classe des Volks, die vielleicht erst durch den Genuß geistiger Getränke oder sonst zu Begehung von Excessen angereizt wor den sind, eine förmliche Aufruhracte nachArt der englischen vor zulesen, ihnen dann vielleicht noch Eine Stunde Zeit zu weitern Ausbrüchen ihrer Rohheit zu lassen und den endlichen Eintritt von Gewalt bedingungsweise von der Beobachtung von Förm lichkeiten abhängig zu machen, zu deren Anwendung in vielen Fällen und an vielen Orten nicht einmal die Mittel sofort zur Hand sein werden, dies würde unmöglich den Verpflichtungen entsprechen, welche der Staatsregierung, gegenüberdersteten Mehrzahl der ruhigenund unbetheiligtenStaatsbürger, zu einer möglichst schleunigen Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit obliegen. Wir sehen auch, daß in andern konstitutionellen Staaten, außerhalb Großbritannien, jene Formen allenthalben einfacher sind. In Frankreich sollte zwar nach derlei martiale vom 21. October 1789 beim Ausbruch eines Tumults eine rothe Fahne auf dem Rathhaus aufgepflanzt und durch alle Straßen getra gen werden, auch die requirirte bewaffnete Macht sollte mit einer solchen versehen sein; diese Bestimmung findet sich aber in den spätem, denselben Gegenstand betreffenden französischen Ge setzen vom 26. Juli und 3. August 1791 und vom 10. April 1831 nicht ausdrücklich wiederholt, dagegen gilt noch jetzt die Bestimmung des vorletzten Gesetzes: daß von der Civilbehörde eine dreimalige in bestimmten Worten vorgeschriebene Aufforderung zum ruhigen Auseinandergehen unter Ankündigung des außerdem eintretenden Gebrauchs der Waffen und unter jedesma ligem Signale durch Trommelschlag oder durch ein an deres Instrument erlassen werde, und die Anwendung der Waffen nur erst dann eintreten soll, wenn nach der dritten Aufforderung noch 15 Personen im Zustande der Widersetzlichkeit (er» 6s resistemcs) auf dem Platze verbleiben, oder wenn es nach der ersten Aufforderung schon nicht mehr möglich ist, eine zweite oder dritte zu erlassen. Auch soll der diese Aufforderung erlassende Civilbeamte mit einer dreifarbigen Schärpe versehen fein. Die neueste belgische Gesetzgebung hat dieselben Bestim mungen ausgenommen; jeder einzelnen Aufforderung soll wo möglich Trommel- und Trompetenschall vorangehen, die Aufforderung selbst soll dem Inhalte nach dieselbe, wie die im französischen Gesetze vorgeschriebene, jedoch nicht an bestimmte Worte gebunden sein. Auch hier soll derjenige, der sie erläßt, eine Schärpe mit den Nationalfarben tragen. Nur im Großherzogthume Baden ist gleich anfänglich „bei entstandenen gefährlichen Zusammenrottungen" eine längere Ermahnung und Verwarnung „vor den traurigen Folgen, wenn man genöthigt sein würde, Gewalt zu gebrauchen" vorzu lesen; bleibt dies ohne Erfolg, so hat der Civilvorgesetzte vor wirklichem Eintritt des Gebrauchs der Waffen dreimal mit lau ter Stimme zu rufen: „Die öffentliche Gewalt muß von den Waffen Gebrauch machen, ich fordere daher alle guten Bürger auf, sich zu ent fernen." Auch die sächsische Sraatsregierung hat nach Inhalt der Motive zu §. 5 gefühlt, wie schwierig und sogar bedenklich es sei, ein für alle derartige Fälle unbedingt anzuwendendes Signal gesetzlich vorzuschreiben; wenn aber die Auswahl eines solchen Zeichens in jedem einzelnen Falle der Behörde überlas sen bleiben, mithin seine ernste und mahnende Bedeutung nicht schon im voraus einem Jeden im Volke bekannt sein, wenn es seiner Beschaffenheit nach sogar vielleicht muthwilligen und ab sichtlich täuschenden Nachäffungen ausgesetzt sein sollte, so wird es wenigstens niemals als ein gesetzlich sanctionirtes „Auf ruhrzeichen" betrachtet werden können und der beabsichtigte Zweck weit sicherer durch eine dreimalige Aufforderung zum Auseinandergehen, welcher aber unbedingt jedesmal ein lautes Signal durch Trommel- oder Hörnerklang unmittelbar voran gehen muß, zu erreichen sein. Verspricht sich die Behörde noch nebenbei von einem in die Augen fallenden Zeichen einen gewie- rigen Erfolg, so möge sie, so weit möglich, ein solches zur An wendung bringen, ohne daß sie jedoch für die Unterlassung ver antwortlich gemacht werden kann. Eben so gewichtige Gründe stellen sich, der Ansicht der De putation nach, dem entgegen, daß für die zu erlassende dreima lige Aufforderung bestimmte Worte gesetzlich vorgeschrieben werden. Eine unwillkürliche, im Drange der Verhältnisse erfolgte, noch so unwesentliche Abweichung vo.r der vorgeschriebenen Form könnte zu Deutungen oder Mißverständnissen Veranlas sung geben, welche die größten Verwirrungen und die traurig sten Folgen nicht nur für die aufgeregte Masse, sondern auch für die unbetheiligte Bevölkerung und die Behörden selbst herbei führen könnten. Die allgemeine Vorschrift: die versammelte Menge dreimal im Namen des Kö nigs und das dritte Mal unter Hinzufügung der Worte: „zum letzten Mal" zum Auseinandergehen aufzufordern, dürfte vollkommen hinreichend sein, um die Menge auf den Eintritt des Gebrauchs der Waffen vorzubereiten, und wenn
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder