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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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eine solche materielle Erklärung von der verehrten Kammer zu verlangen; denn wenn das wirklich der Fall gewesen wäre, so Hätte doch nothwendig die geehrte Kammer in den Stand ge setzt werden müssen, diese schwierige Frage vollständig zu über sehen und zu beurtheilen. Vor allen Dingen hätte dazu die Stistungsmkunde, wenigstens in den betreffenden Stellen, vollständig vorgelegt werden müssen. Es hätten ferner noth- wendig auch die ausführlich und sorgfältig ausgearbeiteten Gründe mitgetheilt werden müssen, welche das Ministerium seiner Verordnung beigefügt hat. Alles das ist unterblieben, und es würde also die geehrte Kammer blos auf die Ansicht eines Theilcs hin ohne Kenntniß der Rechtsquelle und der Ansicht des Gegentheiles einen Ausspruch zu thun haben. Ich glaube aber nicht, daß das die Absicht der geehrten Deputation gewesen sei, weshalb sie in dieser Beziehung auch nur einen Wunsch ausgesprochen hat. Daher scheint auch wohl ihre An sicht selbst dahin zu gehen, daß man sich in der Sache auf dem formellen Standpunkte halten solle, ohne auf eine materielle Diskussion einzugehen. Was aber den zweiten Antrag betrifft, „die hohe Staatsregierung wolle Einleitung treffen, daß die gedachte Stiftungsangelegenheit ohne Anstand im Wege Rech tens entschieden werde", so entspricht dieser Antrag in gewisser Hinsicht dem Wunsche des Ministeriums. Denn allerdings muß es dem Ministerium erwünscht sein, wenn diese Angele genheit auf dem einzigen Wege, auf dem es mit Erfolg gesche hen kann, zur definitiven Erledigung gebracht wird, weil es ihm allerdings angenehm sein muß, daß ein Mißtrauen ge gen die Gesetzmäßigkeit seiner Verordnung in jener Gegend nicht fortbestehe. Es muß dies aber auch im hohem Interesse des Rechtes wünschen, weil es zugestehm muß, daß seine Ansicht auch irrig sein kann, alsdann aber deren Berichtigung durch die hierzu allein kompetente Behörde zu wünschen sein würde. Wenn hierdurch Alles erledigt scheint, was ich über die for melle Behandlung der Sache zu sagen hatte, so geht doch der Deputationsbericht so tief in das Materielle ein, daß das Mi nisterium es der geehrten Kammer schuldig zu sein glaubt, auch darüber noch Einiges zu bemerken. Ich werde dies kurz zusam menfassen, muß jedoch um Erlaubniß Litten, später ausführ licher zu sein und, wo es mir wichtig erscheint, die Stiftungs urkunde selbst mitzutheilen. Einstweilen beschränke ich mich auf die Hauptsache. Diese Stiftungsurkunde giebt in ihrem Eingänge einen Beweis von der tiefen Religiosität und Fröm migkeit der verehrungswürdigen Stifterin, sie legt darin ihr Glaubensbekenntniß ab, entwickelt ihre tiefe und treue Anhäng lichkeit an die evangelische Kirche und deren Lehre. Dann geht sie, gewissermaaßen als Ausfluß dieses Gefühls, auf die Aus setzung von drei Stipendien für Studirende der Theologie über und verbreitet sich weiter darüber. Erst in der Folge die ser Bestimmung setzt sie hinzu, daß zum Genüsse der Stipen dien vornehmlich und vor Andern Kinder der Gutsunter- thanen von Sachsenburg und Frankenberg berufen seien. Diese Worte an sich werden keinem Zweifel Raum geben. Denn es werden in vielen Familien- und ähnlichen Stiftungen ganz gewöhnlich die Mitglieder gewisser Familien oder Bewohner gewisser Orte oder Gegenden dergestalt bevorrechtet oder mit einer Prärogative bedacht, daß sie andern Percipienten vor gehen. Das Ministerium hat wenigstens 40 Lis 50 Stiftun gen der Art zu verwalten, aber niemals hat man aus einer solchen Prärogative gefolgert, daß Andere von dem Genüsse geradezu ausgeschlossen seien, vielmehr hat man jederzeit dahin entschieden, daß die Erstem nichts weiter fordern können, als allen Andern voranzugehen. Es würde auch geradezu rechts widrig sein, aus einer Bestimmung des Stiftes, die, ihrem kla ren Wortlaute nach, nur eknWorzugsrecht, welches seinem Wesen nach die Concurrenz Mehrerer voraussetzt, ein Aus schließungsrecht gegen alle Andern, auch in dem Falle, wenn ein bevorzugter Bewerber gar nicht vorhanden ist, folgern zu wollen. Allein es ist nicht zu verkennen, daß diese Ansicht durch die Eventualbestimmung etwas zweifelhaft wird, welche im Berichte so referirt wird: „Für den Fall nämlich, daß unter den Unterthanensöhnen des Gerichtsbezirks Frankenberg mit Sachsenburg geeignete Subjecte für das theologische Studium sich nicht finden würden, sonach aber der zu Unrversitätsstipen- dien angewiesene Betrag seiner nächsten Bestimmung gemäß nicht verwendet werden könnte, sollte inzwischen („mittler weile") das jährliche Einkommen unter andere arme Knaben, welche in Frankenberg oder in andern Schulen fleißig studiren würden, zu Büchern, Kleidern und andern nöthigen Bedürf nissen vertheilt werden." Aber hier hat die geehrte De putation hervozuheben vergessen, auf welchem Worte der Accent ruht. Derselbe ruht auf dem Worte „ studire n". Was aber darunter verstanden wird, das ist in einer spä tem Bestimmung ganz ausführlich angegeben. In die ser spätem Bestimmung liegt der Schlußsatz zu den vor- " hergehenden Gründen. Da heißt es nämlich: Sie setzte dem jetzigen und künftigen Schulmeister zu Frankenberg acht Gülden, dem Cantor daselbst einen jährlichen Zuschuß von fünf Gülden aus, wofür dieselben gehalten sein sollten, sechs Schüler — armer unvermögender Bürger und Unter- thanen Kinder in Extraprivatstunden zu unterrichten. Sie sollen in ihnen die ünMsments. legen, sie sollen sie zur Univer sität vorbereiten, damit sie, wenn sie dazu befähigt seien, die theo logischen Stipendien erhalten können. Davon aber, daß Schulkinder in Elementarschulen zur Erlernung des Lesens und Schreibens unterstützt werden sollten, daß Beiträge zu Armencassen gegeben werden sollten, davon steht bei dieser ersten Stiftung kein Wort in der Stiftungsurkunde. Daß allen Schullehrern in den Städten und den Dorfschasten eine Zulage gegeben, oder wenn ein Schullehrer zu emeritiren sei, dies davon bestritten werben solle, davon enthält sie nicht ein Wort, und diese daraus ftüherhin bestrittenen und zum Th eil noch fortdauernden Verwendungen sind streng genommen durch aus stiftungswidrig. Denn diese Stiftung bezweckt eigent lich nur die Förderung des Studiums der Theologie. Sind keine Unterthanen zu Stipendiaten da, so sollen dergleichen, welche sich auf Gelehrtenschulen für die Theologie vorbereiten,
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