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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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nach d^r Stiftung angeführt, auf welche sich die ganze Sache gründet. Allein in der Hauptsache bin ich damit einverstanden, daß hier nicht über das Materielle der Frage entschieden werden kann, und dieDeputationhättesich die Sache sehr leicht machen können, — sie hätte nur über die Hauptfragen hinweggehen können , und blos aussprechen dürfen, dem Regulative müßte nach dem Gesetze von 1835 so lange nachgegangen werden, bis dieBeschwerdeführer in dem Rechtswege ein Mehreres erlangt hätten. Mithin hätte die Deputation weiter nichts zu thun brauchen, als vorzuschlagen, dieBeschwerdeführer abzuweisen. Aber die Schwierigkeiten und Verwickelungen, welche späterhin daraus entstehen könnten, wenn die Sache noch mehrere Jahre hinausgestellt würde, und wenn späterhin noch eine Entschei dung käme, welche der Ansicht des Ministeriums nicht ent spräche, diese Schwierigkeiten sind der Grund gewesen, aus dem die Deputation sich zu dem Anträge bewogen fühlte. Wenn man aber den ersten Antrag nicht aufnehmen will, wel cher einen bloßen Wunsch enthalt, so wird die Deputation sich solches recht gern gefallen lassen. Was aber den zweiten An trag anlangt, so liegt solcher wirklich im Interesse der ganzen Sache;.denn wenn diese Angelegenheit, wie ich schon erwähnt habe, noch mehrere Jahre hinausgeschoben wird, so kann es später zu einer Entscheidung kommen, auf welche Ansprüche begründet werden, zu deren Befriedigung dann die Mittel feh len dürften. Die Deputation muß es nun ganz der Kammer überlassen, in wie weit sie die Anträge, die gestellt worden sind, annehmen will oder nicht. v. Zedtwitz: Nicht über die Sache selbst wollte ich spre chen , sondern nur auf den Schluß der Debatte antragen. Es ist bereits der Gegenstand so sorgfältig berathcn worden, daß, wie ich wohl glaube, Jeder unter uns zu einem sichern Urtheile gelangt fein wird. Präsident v. Carlo Witz: Es ist auf den Schluß der Debatte angetragen worden; dieser Antrag würde also von fünf Mitgliedern, die noch nicht gesprochen haben, zu unter stützen sein. Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hinreichende Unterstützung. Präsident v. Carlowitz: Es wird zu erwarten sein, ob noch etwas über den Schluß der Debatte verhandelt werden will. Wo nicht, so stelle ich die Frage: ob nach dem v. Zedt- witz'schen Anträge die Debatte geschlossen sein soll? — Ein stimmig Ja. Staatsminister v. Wietersheim: Ich will nur noch etwas zur Erläuterung bemerken. Das Ministerium hat erklärt, daß es materiell mit dem Anträge, welcher eine bal dige Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bezweckt, ganz einverstanden sein kann und dies auch wünscht. Es hat auch bereits Anordnung getroffen, daß, sobald eine Klage erho ben wird, ein Actor bestellt werde. Was aber das Formelle dieses Antrags betrifft, so kann man zuvörderst fragen: Was hat den Stadtrath zu Frankenberg vermocht, daß er) nachdem diese Entscheidung vor fast zwei Jahren bereits erlassen wor den ist, den Rechtsweg nichtschonbetreten hat? Es liegt hier noch etwas in der Mitte, was sehr richtig ist, und es bedenklich für das Ministerium erscheinen läßt, im Interesse der Land schaft im Provocationswege einen Proceß herbeizuführen. Das Ministerium hat sich sicher nicht bergen können, daß, wenn seine Ansicht über die Sache nicht die richtige ist, die Bestim mung eines frühem Regulativs, wornach 222 Khlr. zu Efe- mentarschulzwecken, die aber nicht in der Stiftung erwähnt sind, jährlich verwendet werden., nicht ganz stistungsgemäß ist. Wird nun in der Sache rechtlich entschieden, so liegt es in der Natur der Sache, daß, wenn die Ansicht des Ministeriums für richtig erklärt wird, dann auch jene Bestimmung des frühern Regulativs nicht weiter bestehen könne, sondern der ganze Fonds stistungsgemäß zu verwenden sei. Es ist leicht möglich, daß das der Grund gewesen ist, weshalb man die Sache nicht hat zu einer rechtlichen Entscheidung kommen lassen wollen, weil dadurch ein bedeutender Bortheil, welcher den betreffenden Communen jetzt Zu Gute geht, wieder verloren gehen könnte. In dieser Hinsicht hat sich das Ministerium für verpflichtet ge halten, die Interessenten darauf aufmerksam zu machen, ob sie es auf den Rechtsweg ankommen lassen wollten. . Referent v. Nostitz: Es ist nach den der Deputation zu Gebote gestandenen Hülfsmitteln Alles angewandt worden, um der geehrten Kammer eine anschauliche Uebersi.ht der eigentlichen Sachlage zu gewähren. Ich submittire daher die am Schlüsse des Berichts befindlichen Anträge der Abstim mung. Präsident v. Carlowitz: Ich gehe nun zur Abstimmung über. Wenn ich das Deputationsgutachten recht verbanden habe, so ist es die Absicht der Deputation, daß aus beide An träge Fragen gestellt werden möchten, daß also auch der zweite zur Abstimmung zu bringen sei, wenn gleich der erste geneh migt wird. Denn wenn auch der zweite nur als ein eventueller bezeichnet morden ist, so scheint mir doch, als ob der zweite An trag seine Wirkung erst dann äußern solle, wenn die hohe Staatsregierung, dafern überhaupt ein Antrag an sie gelangte, bei nochmaliger Erwägung auf ihrer jetzt dargelegten Ansicht stehen bleibt. Ist diese meine Auslegung des Deputationsgut achtens richtig, so folgt daraus, daß ich zwei Fragen zu stellen habe, zuvörderst die Frage, ob die Kammer in Verbindung mit der zweiten Kammer gegen die hohe Staatsregierung den Wunsch der Abänderung des gedachten Regulativs im strengen Sinne der gedachten Stiftung ohne vorausgehende rechtliche Weiterungen aussprechen wolle? Ich frage also die Kammer, ob sie diesem Theile des Gutachtens beitrete?— Mit einer Mehrheit von fünf und zwanzig Stimmen wird dieser erste Punkt des Deputationsgutachtens abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Ich gehe nun zum .zweiten Anträge über, der in den Worten enthalten ist: für den Fall
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