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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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v. Großmann: Darüber kann ich mit dem Herrn Staats minister nicht in Differenz sein, daß eine Ermahnung Seiten je des Geistlichen jeder Confesston in Bezug auf die religiöse Er ziehung der Kinder zulässig sei, aber daß er auf den Ausdruck: Angelöbniß besteht, kann ich nicht billigen, weil durch Ver meidung dieses Ausdrucks die Anwendung der gesetzlichen Vor schrift geradezu umgangen werden würde; vielmehr muß ich mich daran halten, daß die Sache in jeder Form getroffen wird. Es soll keine zudringliche Nöthigung, keine das Gewissen betäubende Ermahnung stattsinden, wodurch die Freiheit beschränkt wird, und daß diese doch in dem Falle unter K. stattgefunden hat, ist nicht in Abrede zu stellen. Denn wenn ein Geistlicher eine Braut drei Stunden lang bei sich hat und dermaaßen in sie dringt, daß sie mit Lhränen fortgeht, so ist das mehr als eine Ermah nung, es heißt das Jemandem zusetzen. Also muß man hier bei nicht blos den Fall im Auge haben, wo ein Angelöbniß gefor dert wird, sondern auch den, wo durch eine moralische Tortur die Einwilligung erzwungen wird. Zweitens kann ich mit dem Herrn Staatsminister durchaus nicht darin übereinstimmen, daß solche Fälle als Disciplinarfälle zu behandeln wären. Die Dis- ciplinarstrafe gehört vor die kirchliche Behörde, wenn irgend Ei ner bei der gerichtlichen Untersuchung schuldig befunden worden wäre, daran ist nicht zu zweifeln; aber wenn man bedenkt, daß die katholische Hierarchie ein völlig geschlossenes Ganze ausmacht, daß jede Beschuldigung gegen einen einzelnen Geistlichen die ganze Hierarchie trifft, ihr Pn'nci'p afsicirt, so ist in jedem solchen Falle die katholische Behörde auch die Beklagte; ist sie aber auch zugleich die Untersuchungsbehörde und in mancher Hinsicht zu gleich der Richter, so muß das unbedingt gegen alle Rechtsgrund sätze streiten, und ich kann das nimmermehr mitmeinerUeberzeu- gung von Recht reimen. Was drittens die Ueberwachung der Anstellung der katholischen Geistlichen betrifft, so muß man darin doch gefehlt haben. Denn der Pater B. in Leipzig ist ein Je suitenzögling aus dem Collegium gsrmalnculll in Rom gewesen, er ist aus dem Auslande hierher berufen worden. Nun ist es doch herkömmliche Praxis und sogar Gesetz, daß nur solche Geist liche hierher berufen werden, die in dem Prager Carolinum ge bildet sind, während jener in Rom gebildet wurde. Es scheint daher unmöglich, daß dem hohen Ministerium die gehörigen Le gitimationen vorgelegt worden seien, und ich muß daher den Herrn Staatsminister ersuchen, darüber eine Aufklärung zu ge ben, wie es gekommen ist, daß der Pater B- als Jesuitenzögling hierher hat berufen werden können, und ob darüber dem hohen Ministerium die gehörigen Papiere vorgelegt worden sind. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir, hier auf Folgendes zu erwidern. Was den ersten Punkt betrifft, so erkennt der geehrte Redner an, daß eine Ermahnung statthaft sei, er findet aber eine zu weit gehende Ermahnung, eine Art mora lischer Tortur nicht statthaft. Darauf muß ich meinerseits aufmerksam machen, daß derselbe hier die genaue Grenze zwi schen der Competenz der Staatsbehörde und der geistlichen Be hörde nicht genau in's Auge gefaßt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn gegen einen evangelischen Geistlichen in ei nem ähnlichen Falle angezekgt würde, daß er in seinem Eifer zu weit gegangen wäre, daß er auf ungebührliche Weise zudringlich gewesen sei, die Consistorkalbehörde oder nach Befinden das Cul- tusministerium berechtigt und auch verpflichtet sein würde, ihn deshalb ernstlich zurechtzuweisen. Das hatte es aber in seiner Eigenschaft als kirchliche Behörde zu thun, als Staatsbehörde hätte es sich nicht hineinzumischen, so lange nicht ein Vergehen gegen die Staatsgesetze vorliegt, sondern nur ein Exceß im geist lichen oküeiö. Ob der Geistliche dabei Unrecht gehabt hat, ver mag ich nicht zu übersehen, aber zu bestrafen war er nur durch die vorgesetzte geistliche Behörde, nicht durch das Ministerium, weil dieses in Beziehung auf die katholische Confessio» nur Staats behörde ist. Es liegt übrigens auf der Hand, daß in ähnlichen Fällen außerordentlich schwer die Grenzlinie zwischen dem Er laubten und Nichterlaubten zu finden ist. Was dieUeberwachung der Anstellung der katholischen Geistlichen betrifft, so muß ich er klären, daß dieser Fall längst vor meinem Amtsantritte stattge funden hat, er hat sich wahrscheinlich schon unter dem ersten Vor stande des Cultusrninisteriums ereignet. Darüber vermag ich nicht die geringste Auskunft zu ertheilen. Ich weiß übrigens nicht, ob der genannte Geistliche Jesuitenzögling gewesen ist. Der Herr Antragsteller sagt es, und ich will nicht widersprechen, mir aber ist es durchaus nicht bekannt. Uebrigens hat man neuerdings in dieser Beziehung die strengste Fürsorge getragen; denn es ist ausdrücklich im Regulativentwurfe vorgeschrieben, daß allemal Zeugnisse über die benutzte Bildungsanstalt einge reicht werden müssen. In dem Regulativentwurfe von 1837 stand dies nicht, und es ist damals von den Standen nichts da gegen erinnert worden. Daher hat das Ministerium durch die sen Zusatz an den Lag gelegt, wie sehr es ihm am Herzen liegt, für die Zukunft mit Strenge diesfalls zu prüfen. Was früher freilich geschehen ist, darüber vermag ich keine Rechenschaft abzu legen, denn in den Acten des Ministeriums findet sich hierüber nichts. Bei seiner ersten Rede bemerkte der geehrte Herr Su perintendent, daß eine Frau nicht abgehört worden sei; er hat mir den Namen ausgeschrieben, und es ist dies jedenfalls die, welche unter3e. erwähnt worden ist, und ich glaube, daß darüber Seite 205 und 206 genügende Auskunft gegeben ist. Hiernach ist sie sogar zweimal abgehört worden. v. Großmann: Einen Jrrthum muß ich berichtigen. Es ist diese Bemerkung allerdings vorhin von mir mißverstanden worden; denn es ist nicht die Frau, welche zweimal abgehört wor den ist, sondern es ist der Fall, der unter 3 s. steht, in meiner Pe tition Seite 8 die Frau des Ignaz Franz H., denn die Frau K. ist unter c. rubricirt, und diese ist allerdings abgehört worden. Was nun den Geistlichen betrifft, über dessen Anstellung ich mir Aufklärung erbat, so ist die von mir mitgetheilte Nachricht, daß er ein Jesuitenzögling sei, aus einer Schrift entnommen, welche betitelt ist: Das deutsche Collegium in Rom, dargestellt von ei nem Katholiken. Leipzig bei Hahn. 1843.8. Dort ist er mit Namen genannt, eben so der Lag seiner Aufnahme, der 8. Octo- brr 1829, angegeben, und Herr Decan Dittrich selbst hat es aus-
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