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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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befinden, so habe ich darauf Folgendes zu erwidem. ES be steht bei unfern Hauptcassen allerdings eine Rrchnungscontrole, indeß allerdings keine Cassencontrole, in so fern man darunter den gemeinschaftlichen Verschluß der Caste versteht. Bei Sas sen, die bedeutende Ausgaben haben, ist auch der gemeinschaft liche Verschluß sehr schwierig, beinahe unausführbar. Nur Lei einem Verwaltungszweige, das ist beim Zollwesen, wo hauptsächlich nur Einnahmen und wenig Ausgaben vorkom men, besteht er, weil man dort schon hinreichende Beamte hat. Will man auf dieses System in Sachsen eingehen, so mache ich aufmerksam, daß es sich vielleicht um hundert und mehr Anstel lungen handelt. Wir müssen dann dm Rentbeamten beson dere Königl. Beamte beigeben, die als Controleure dort stehen. Wir müssen dieselbe Einrichtung treffen bei allen Bezirksein nahmen, bei den Salzverwaltereien, und es möchte die Zahl von hundert Angestellten kaum ausrcichen. Auch wird der ge meinschaftliche Verschluß vor derartigen Erscheinungen nicht Gewahr leisten. Die Erfahrung lehrt, daß Controleure dazu nicht genügen. Die Hauptsache find redliche und zuverlässige Männer, und daß unter der großen Anzahl von Beamten sich auch ein Unredlicher befindet, ist nicht zu ändern und kann nicht geändert werden. Daß der bezeichnete Beamte ein un redlicher sein werde, konnte man seiner Lebensweise und langen Dienstzeit nach, weil ihn nie ein Borwurf getroffen hatte, ge wiß nicht erwarten. Es kann Niemand mehr, als ich beklagen, daß durch ihn dem Staate ein Verlust entstanden ist, und daß ein Mann, wie dieser, mein Vertrauen gemißbraucht hat. Es wird mich aber dieser Fall nicht abhalten, redlichen Beamten mein Vertrauen zu schenken, und ein Mißtrauen zu vermeiden, das jeden Schritt des Beamten verfolgt. v. Schön fels: Wenn es eine unabweisliche Pflicht der Landesdeputirten ist, diejenigen Bewilligungen, welche zum Be stehen und zur.Forterhaltung des Staates nothwendig sind, un weigerlich zu gewähren, so glaube ich, ist es ein eben so unbestrit tenes Recht derselben, über die Verwendung und Verausgabung der bewilligten Gelder zu wachen, und es dürfte daher keines wegs etwas Auffallendes in sich enthalten, wenn bei Verun treuung von Staatsgeldern die bewilligenden Stände fragen, ob auch alles dasjenige geschieht, was geeignet ist, den Staat gegen Verluste dieser Art sicherzustellen. Auf dieses Recht als Mitglied dieser Kammer fußend und mich beziehend auf dieBeantwortung der von mir gestellten Frage, aus welcher hervorgeht, daß die jetzt bestehende Einrichtung hinsichtlich der Aufsicht über die Staats kassen doch einigermaaßen mangelhaft scheint, bin ich veranlaßt, folgenden Antrag zu stellen: „Es wolle die erste Kammer im Vereine mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, daß in Hinsicht aller öffentlichen Lassen die Anordnung erfolge, daß innerhalb eines gewissen Zeitraums eine gewisse Anzahl Cassenrevisionen vorgenommen werden müssen, und daß bei allen derartigen Cassen, wo zur Zeit noch keine Controleure sich befinden, so fort deren «»gestellt werden". Ich bitte den Herrn Prä sidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen, nachdem ich noch einige Worte zu Begründung desselben gesagt haben werde. Die Absicht meines Antrags leuchtet so klar qus demsel ben hervor, daß ich mich darüber, nicht weitläuftig zu verbreiten habe. Nur so viel wollte ich noch bemerken, daß öftere, bestimmt vorgeschriebene Cassenrevisionen mir ganz unerläßlich scheinen, und zwar nicht nur im Interesse des Staats, was freilich die Hauptsache ist, sondern auch im Interesse der Caffenbeamten. Es liegt im Menschen, daß er durch zu große Sicherheit unvorsichtig wird, und es will derselbe, so zu sagen, fortwährend in Schach ge halten sein. Weiß der Caffenbramte, daß er der Revision selten oder nicht ausgesetzt ist, so wird er, ist er schwach und treten Be dürfnisse ein, in der Hoffnung, nicht revidirt zu werden, sich weit eher von seiner Pflicht entfernen, als wenn er gewiß weiß, daß ihn die Revision unfehlbar trifft. Hinsichtlich der Controleure ist mir zwar wohl bekannt, daß diese eine vollständige Garantie gegen Veruntreuung nicht geben. Dies zeigt allerdings der Fall, der mich zu meinem Anträge vermochte; denn der fragliche Be amte hatte einen Controleur. Indeß demungeachtet halte ich bei Staatscassen die Anstellung derselben für unbedingt nothwen dig; denn in der Regel wird es dem Controleur selten entgehen, wenn der Caffenbeamte Gebahrungen mit den ihm anvertrauten Geldern vornimmt, wie sie nicht sein sollen, und es müssen sehr häufig die Controleure bei Veruntreuungen Mitwisser sein. Zn diesem Falle aber sind die Entdeckungen dieser Vergehen weit leichter, da mehrere Complicen vorhanden sind. Dies ist das jenige, welches ich hinzufügen zu müssen geglaubt habe, um mei nen Antrag der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen. Uebrigens würde ich mich, so wie jeder Antragsteller, freuen, wenn derselbe den gewünschten Anklang fände. Wäre dies jedoch nicht der Fall, nun so werde ich mich beruhigen in dem Gefühle, meine Pflicht als Landesdeputirter erfüllt zu haben. Prinz Johann: Dürfte ich bitten, daß der Antrag bei der Unterstützungsfrage getheilt würde? Präsident v. Carlowitz: Ich werde also den Antrag als einen doppelten anzusehen haben, und demnach den ersten Theil zuerst allein zur Unterstützung bringen: „Es wolle die erste Kam mer im Vereine mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregie rung ersuchen, daß in Hinsicht aller öffentlichen Cassen die An ordnung erfolge, daß innerhalb eines gewissen Zeitraums eine gewisse Anzahl Cassenrevisionen vorgenommen werden müssen". Bis dahin für jetzt. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? —Wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Nun lasse ich den zweiten LH eil folgen: „und daß bei allen derartigen Cassen, wo zur Zeit noch keine Controleure sich befinden, sofort deren angestellt werden". Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Antrag unterstütze? — Erwirb nicht ausreichend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Es handelt sich also nur um den ersten Lheil.
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