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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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sei. Da nun hier zu Staatszwecken die Commun Elsterberg aus einem Lheile dieser ihr zustehenden Rechte expropriirt wurde, da eine Einnahmequelle, welche sie bis jetzt gehabt hat, ihr ent zogen und dem dortigen Patrimonialgericht zugewiesen wurde, so muß wohl zugestanden werden, daß ihr irgend welche Ent schädigung gebührt hätte. Ich will aber nicht darauf eingehen, nach welchen Grundsätzen diese zu gewähren sei, ich will nicht erwähnen, daß die ihr zu billigende Summe ziemlich gering aus fallen dürste, und daß dis Gemeinde Elsterberg nach meinem Da fürhalten sehr übel gethan hat, die billigen Vergleichsvorschläge nicht anzunehmen, die ihr gemacht Word en sind. Hier fragt es sich nun: Ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine Ent scheidung zu geben, ob und welcheEntschädigung geboten werden soll, bevor die Commun Elsterberg den Rechtsweg mit Erfolg be treten kann? Und hier muß ich den von Herrn v. Biedermann entwickeltenGmudsätzenbeitreten. Jchglaube, daß nach§.31 der Verfassungsurkunde einesolcheEntschcidunggegebenwerdenmuß. Will die Commun sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, dann möge sie den Rechtsweg betreten. Jetzt aber ist hierzu noch keine Zeit. Bis jetzt haben nur Bergleichsverhandlungen über die Entschädrgungsfrage stattgefunden, eine E n t s ch e i d u ng iß nicht gegeben worden. Hat dis Commun in der gegenwärtigen Petition nicht ausdrücklich darauf angetragen, daß ihr eine Ent schädigung, nach diesen oder jenen Grundsätzen bemessen, zuer- kannt werde, so liegt es doch ganz gewiß im Sinne der Petenten, -aß es geschehen möge, und ich sollte meinen, daß die Kammer ihre Befugnisse nicht überschreite, wenn sie statt des Mehrern, was gebeten worden, wenigstens bas Niedere, nämlich das Gesuch an die Staatsregierung, daß diese über die Entschädigung entscheiden möge, substituirt. Deshalb werde ich, wenn nicht noch andere Gründe vorgebracht werden, die mich eines Andern überzeugen, für den Antrag des Herrn v. Biedermann stimmen. Königl. Commiffar Hänelr Wiewohl die Motivirung des Antrags, den der Herr Secretair gestellt hat, mehr gegen den De putationsbericht ging, so scheint doch darin zugleich ein Borwurf für die Regierung zu liegen, daß das Justizministerium bei der Entscheidung über den Recurs der Gemeinde Elsterberg nicht eine Entschädigung ausgesprochen habe, welche der Gemeinde aus Staatsmitteln gewährt werden sollte,, in so fern sie diese Entschädigung annehmen wollte und nicht vorzöge, den Rechts weg zu betreten. Der letzte geehrte Redner hat das noch be stimmter ausgesprochen, daß ein solcher Borwurf der Regierung wohl zu machen wäre. Ich übergehe, daß von der Stadt Elster berg ein Antrag auf Entschädigung direct nicht gestellt worden ist. Es ist das schon erwähnt, allein die Regierung würde sich auch nicht getraut haben, aus Staatsmitteln eine Entschädigung, wie eben erwähnt worden ist, der Stadt Elsterberg anzubieten. Es soll das Recht auf eine solche Entschädigung aus §. 31 der Verfaffungsurkunde abgeleitet werden, welcher allerdings besagt, daß die Entschädigung ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll. Man darf sich aber hier, wie ich glaube, nicht auf den Standpunkt stellen, die hier in Frage befangene Maaßregel als eine Nöthigung zur Abtretung des Eigentums zu Staats zwecken zu betrachten. Die-Gemeinde Elsterberg ist nicht ge- nöthigt worden, ihre Jurisdiction abzutreten. Das ist nicht der Fall, sondern die Sache ist diese: Es ist das Hypothekengesetz erlassen worden, dieses Gesetz bedingt neue Einrichtungen, in Folge deren Geschäfte und Handlungen, die früher imLehn- und Hypothekenwesen vorkamen, Wegfällen. Es ist etwas ganz Neues geschaffen worden. Nun glaube ich, wenn in Folge organischer Einrichtungen in der Gesetzgebung gewisse Gerichts handlungen wegfallen, so kann man nicht ssagen, es werde das Gericht genöthigt, Rechte zu Staatszwecken abzugeben, noch kann man, indem man den Fall unter diesem Gesichtspunkte auffaßt, Entschädigungsforderungen statuiren. Gegen die Auf fassung der Sporteln — nur von diesen könnte die Rede sein — daß sie eine Vergütung für die Arbeit sind, und daher, wenn die Arbeit selbst nicht mehr existirt, von selbst wegfallen, sind Ein wendungen gemacht worden, und namentlich hat des geehrte An tragsteller darauf hingewiesen, daß es ja auch ein Recht auf die Arbeit gebe, und dabei auf das Verhältniß der Staats diener hin gedeutet. Im Stsatsdienergesetze ist der Grundsatz ausdrück lich ausgesprochen, dsA die Staatsdiener kein Recht auf dis Arbeit haben und auf die Stelle, womit , der Gehalt verbunden ist, sondern nur auf das mit der Stelle verbundene feste Emkorrr- K«en, und daß dieses ihnen gewahrt werden muß, daß sie ein Recht darauf haben, das beruht in dem Contractverhältniß, was zwischen Staat und Stsatsdienem besteht. Ich glaube also, daß eine Analogie hiervon nicht hergmommm werden könne. Ein geehrtes Mitglied, das später sprach, bemerkte, man könne die Sporteln wenigstens bei Handlungen der freiwilligen Gerichts barkeit nicht durchaus als bloße Vergütung für dis Arbeit be trachten, weil sie da größtenteils nach einem andern Fuße regu- lirt wären, nämlich nach dem Werthe der Grundstücks, welche sie betreffen, und folglich nicht nach dem Maaßs der Arbeit, sondern nach dem Werthe der Grundstücke höher oder geringer aussirlen. Ich glaube indessen nicht, daß hierdurch jener Characier der Sporteln verändert werde, und erinnere daran, daß es in andern deutschen Staaten Kaxordnungen giebt, die ganz und gar nach diesem Princip eingerichtet sind, so daß alle Gebührensätze nur Aversionalsätze sind, die nach der Größe oder Geringfügigkeit des Objects sich richten. Dessenungeachtet hat man die Sporteln nicht anders betrachtet, denn als eine Vergütung für die Arbeit. Die Consequenzen, die aus dem Grundsätze, der dem Anträge unterliegt, gezogen werden, und die von selbst sich ergeben wür den, hat ein verehrtes Mitglied der Deputation bereits angedeu- tet. Allerdings scheinen mir diese Consequenzm sehr beach- tungswerth; denn.wenn überall und allenthalben, wo und wann in Folge organischer Veränderungen in der Gesetzgebung ge wisse Gerichtshandlungen wegfallen, Entschädigung gewährt werden müßte, so würden Regierung und Stande sehr gehindert fein, Veränderungen in der Gesetzgebung zu treffen. Ich glaube auch nicht, daß bisher in diesem Sinne ein Entschädigungsan spruch bekannt gewesen ist. Es sind so vieles wichtige Berände- rungen in der Gesetzgebung vorgenommen worben, die zur Folge hatten, daß manche Geschäfte ganz verschwanden. Es sinh
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