Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sich daher ein Ausweg nöthig gewacht, der sich darin sin ken lassen wird, wenn die Regierung durch ständische Zu stimmung ermächtigt wird, die solchen nach dem Staats- dienergesetze zukommende Pension, unter Berücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse, m angemessener Maaße, jedoch äußersteNs bis^auf^ des Gehalts zu erhöhen, voraus gesetzt immer, ''daß hierdurch derjenige Pensionsbetrag nicht überstiegen wird, welchen solche bei Zurechnung ihrer frü hem Dienstzeit in Kirche und Schule zu der des Staats dienstes zu beanspruchen haben würden. Se. Königliche Majestät sehen daher hierüber der' Erklärung der getreuen Stände entgegen, denen Aller- :h ö chst Sie im Uebrigen mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, am 12. Januar 1846. Friedrich August. , . (^8) Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. Die zweite Deputation hat darüber folgenden Be richt erstattet: Äas dem obigen, zunächst an die zweite Kammer gelangten Allerhöchsten Decrete unterliegende Gesuch des Ge heimen Kirchen- und Schulrathes im Cultminifterium und der in den vier Kreksdirectionen angestellten Kirchen- und ^chülräthe um Berücksichtigung der in ihrer frühem Stel lung als Geistliche und Lehrer vollbrachten Dienstzeit bei eintretender Nothwendigkeit ihrer Pensiönirung hat bei der Berathung in jenseitiger Kammer die lebhafteste Lheilnahme gefunden und zu dem einhelligen Beschlüsse geführt: „im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staats regierung darauf anzutragen, den gedachten Rathen, so' wie deren Nachfolgern im Amte, bei Feststellung des ihnen zu gewahrenden -Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule, vom Eintritte in solchen an, mit zum Staatsdienste anzurechnen," ein Beschluß, der, so weit er auf die Nachfolger der Pe tenten ausgedehnt ist, über die Grenzen der Regierungsvor lage noch hinausgeht, indem die Regierung, nach Inhalt des Decrets, bei künftigen Anstellungen durch Verhandlung mit den Anzustellenden den Uebelstand auszugleichen, sich Vorbehalten hatte. Die Gründe zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer sind in dem Allerhöchsten Decrete zum Lheil angedeutet und im jenseitigen Deputationsberichte ausführlich entwickelt. Sie lassen sich auf folgende Momente zurückführen. Bei der Besetzung der Aemter, von denen hier die Rede ist, kann die Staatsregierung, wie sich das von selbst versteht, nur auf Männer des reifem Alters Rücksicht neh men, die durch ein mehrjähriges ausgezeichnetes Wirken im Dienste der Kirche und Schule die praktische Befähigung zu jenen Aemtern sich erworben und nachgewiesen haben. Ist hiernach die frühere Amtsthätigkeit dieser Männer als Kir chen- und Schuldiener eine wesentliche, ja ganz unerläßliche Vorbedingung der Befähigung zu Uebernahme des fraglichen - Staatsdieneramtes, so scheint es allerdings schon an sich der Billigkeit nicht ganz entsprechend, bei der spätern Pensto- nirung derselben jene Jahre npthwendiger practischer Vor bereitung unbeachtet zu lassen. 'Diese Unbilligkeit tritt aber um so schroffer hervor, als das Staatsdienergesetz selbst, in einem ganz ähnlichen Falle, von der Bestimmung des §. 33, wonach die Dienstjahre, nach deren Zahl die Höhe der Pension des zu entlassenden Staatsdieners zu bemessen ist', von der Ausstellung des er sten Bestallungsdecrets.datiren, eine Ausnahme gemacht hat, und zwar zu Gunsten der Dicasterianten und Professoren der Universität Leipzig, bei denen, falls sie später zu Staats- dienststellen befördert werden, die Dienstzeit schon von ihrem Eintritte in das Dicasterium oder in die Professur berechnet werden soll. Liegt dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung keine an dere Rücksicht zu Grunde, als die eben angedeutete, den Kirchen- und Schulräthen in Beziehung auf die Zeit ihrer Vorbildung zum Staatsdieneramte ebenfalls zur Seite ste hende, so Ist es eine Forderung der Gerechtigkeit, Lei Pen- sionirung dieser beiden Beämtencategorien nach gleichem Maaßstabe zu verfahren und durch die jetzt von der Re gierung beanspruchte Ermächtigung eine Lücke des Gesetzes auszufüllen, die, wie schon im jenseitigen Berichte bemerkt worden, in der Lhat durch em bloßes Uebersehen sich ein geschlichen zu haben scheint. Wo übrigens die Gleichheit vor dem Gesetze so laut, wie hier, nicht blos' für die Petenten, sondern auch für ihre Nachfolger im Dienste spricht, da ist es völlig irrelevant, ob die Anstellung der erstem vor oder nach Emanirung des Staatsdienergesetzes erfolgtsei, wenn schon diejenigen unter ihnen, die vor dem Jahre 1835 in den Staatsdienst ge treten sind, jene vom Gesetze sanctionirte Ungleichheit aller dings noch schmerzlicher berühren muß. Zu dieser Forderung der Gerechtigkeit tritt ein zweites, der Beachtung werthes, in den Verhältnissen der Kirchen- und Schulräthe liegendes Billkgkeitsmoment. Während sie nämlich in den früher von ihnen bekleideten Kirchen- und Schulämtern verfassungsmäßig die Aussicht hatten, für dett Fall eintretender Amtsunfähigkeit mit der Hälfte ihres Ge halts in den Ruhestand versetzt zu werden, verlieren sie nicht nur mit dem Eintritte in den Staatsdienst diese sichere Aus sicht für den Abend ihres Lebens, sondern gehen zugleich, da sie der Natur der Sache nach nur in vorgerückten Jah ren erst zu den fraglichen Aemtern gelangen können, der Gefahr entgegen, bei dem Eintritte der Nothwendigkeit ihrer Versetzung in den Ruhestand, dafcm letzterer vor Ablauf der ersten zehn Jahre im Staatsdienste erfolgt, nach dem Er messen der Anstellungsbehörde, auf jede Pensionsunterstützung verzichten zu müssen und so, im Mangel eignen Vermögens, ihre und der Ihrigen Existenz gefährdet oder selbst bei einer spätem Dienstentlassung auf die niedrigsten Pensionssätze sich verwiesen zu sehen, auf Sätze, die bekanntlich mit A Kheilen des Gehalts beginnen und daher zu der aufgege benen Provision die Hälfte des frühem Diensteinkommens leicht in Mißverhältnis treten können. Es ist das zugleich eine Beforgniß, geeignet, ausge zeichnete und tüchtige Diener der Kirche und Schule von der Annahme der hier fraglichen Aemter abzuhalten, um so mehr, da ohnehin den Kirchen- und Schulräthen, bei dem Alter, in welchem sich ihnen der Eintritt in den Staats dienst öffnet, die andern Staatsdienern gegönnte Möglich keit, von den Bestimmungen der §.18 s. b. des Staats dienergesetzes Gebrauch zu machen, in der Regel völlig ent zogen sein wird. Offenbar gestaltet sich - in dieser Beziehung das Ver- hältniß der Kirchen- und Schuldiener ungleich ungünstiger, als das aller derer, die aus dem Communaldienste oder aus
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder