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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Von diesem Standpunkte ausgehend, hat nun die Staats» regierung jene oben referirte, in der Handelswelt bisher fürrich- tig gehaltene ausdehnende Erklärung der ost gedachten Gesetze gemißbilligt und in §.2. des Gesetzentwurfs das Recht des Com missionairs u. s. w. neuerdings auf den Fall beschränkt, wo der selbe „entweder von dem Eigenthümer (der Maaren) oder für dessen Rechnung und auf seine Anordnung von Dritten mit Tratten oder Anweisungen, sei es auch nur durch eine Nothadresse bezogen worden ist, und dieser Anordnung ge mäß Zahlung — oder in dem in §. 2. des Entwurfs erwähnten Falle auch schon, wenn er nur Acceptation geleistet hat." Unter dem Ausdrucke „Maaren" sollen jedoch lautß. 5 auch Staatspapiere, Actienscheine und andere auf den Inhaber gestellte Papiere, welche als Effecten Gegenstand des mercanti- lischen Verkehrs sind, verstanden werden. Einverstanden mit dieser letztem, dem gegenwärtigen Sprachgebrauchs vollkommen gemäßen Erklärung des Wortes „Maaren," kann sich doch die Deputation durchaus nicht von der Richtigkeit der eben referirten Hauptansicht der Staatsre gierung und eben so wenig von der Erheblichkeit der dafür an geführten Gründe überzeugen. Was zuvörderst diese Gründe anbetrifft, so muß sie gänz lich bezweifeln, daß die Beförderung des Wechselhandels als Zweck des Decisivbefehls von 1669 und der Disposition in §. XXXIV. der Leipziger Wechselordnung von 1682 zu achten fei. Vielmehr hält sie dafür, daß dieser Zweck kein anderer, als die Beförderung des CommissionsHandels gewesen. Denn 1) konnte durch Bestimmungen, wie die hier in Rede stehenden, wohl kaum eine Beförderung des Wechselhandels erreicht werden. Zu der damaligen Zeit gab es in Deutschland überhaupt, ganz besonders aber in Leipzig einen Wechselhandel in dem heutigen Sinne, wo das Wechseldocum ent selbstständiger Gegenstand von Handelsgeschäften ist, noch so gut wie gar nicht, sondern der Wechsel bewegte sich noch ganz in seinem ursprünglichen Kreise als Zahlungsmittel zu Einziehung und Abmachung-auswär tiger Schulden. Hiemächst machen die Wechsel, welche zum Behufe der Erhebung von Vorschüssen aufCommissionswaaren gezogen werden, einen so unendlich geringenBruchtheil derGe- sammtmaffe der trassirten Wechsel aus, daß durch einen ihnen gegebenen Vorzug unmöglich eine nur irgend.merkbare Beför derung des Wechselkaufs und Verkaufs hätte bewirkt werden können. Ueberhaupt wird der Wechselhandel eines Platzes nicht sowohl dadurch befördert, daß man dem dort wohnenden Ac- ceptanten Sicherungsvorzüge gewährt, als vielmehr dadurch, daß man den Inhaber des Wechsels, den Mechselglaubiger, wegen Erlangung seiner Zahlung möglichst sicherstellt, also z. B. durch einfache, genaue und hinreichend strenge Bestim mungen über den Regreß. Durch Sicherstellung des auf dem Platze lebenden Acceptanten kann wohl bewirkt werden, daß dieser mehr Wechsel acceptirt, aber dadurch würde höchstens der Wechselhandel des Wohnorts der Aussteller oder Indossanten, nicht aber das Geschäft des Platzes befördert werden, wo der Acceptant wohnt, — aber auch nicht einmal jenes, indem der auswärtige Nehmer des Wechsels doch nicht im voraus wissen kann, ob gerade der Wechsel, den er jetzt kauft, werde acceptirt werden oder nicht. Ist er aber etwa bereits acceptirt, dann ist es wiederum dem Nehmer gleichgültig, ob der Acceptant gedeckt ist oder nicht. . 2) Noch weniger kann die Deputation der in den Motiven enthaltenen Bemerkung beipflichten, daß sich die Gesetze von 1669 und 1682 jedenfalls auf Leipziger Schuldner und Leipziger Concurse bezögen. Im Gegenthcil, wenn es wahr ist — wie es allerdings als wahr zugestanden werden muß — was die Motive in den letzten Zeilen von S. 541 behaupten, daß es zu den seltensten Ausnahmen gehöre, wenn ein Leipziger Haus seine Maare in Leipzig durch einen dor tigen Commissionair verkaufen lasse, so ist es fast unmöglich, daß die gesetzlichen Bestimmungen von 1669 und 1682 sich le diglich auf Leipziger Schuldner und Leipziger Concurse bezie hen sollten. Denn dann beträfen sie gerade nur den Fall, den die Motive selbst für eine der seltensten Ausnahmen erklären. Vielmehr ist bisher stets das in Frage stehende Vorzugsrecht in der unendlichen Mehrzahl der Fälle in Leipzig nicht gegen Leip ziger Schuldner, sondern gegen auswärtige Schuldner und deren Concurse geltend gemacht worden. in Lissabon, Pe tersburg oder Bucharest hatte dem 8. in Leipzig Maaren in Commission gegeben und daraufVorschuß von ihm empfangen. Dieser gerieth jetzt in Concurs, welcher natürlich an seinem Wohnorte verhandelt wurde. Die Gläubiger verlangten nun durch den 6uratc>r bonorum oder einen andern Bevollmächtigten die Herausgabeder Commissionswaarc, V. aber verweigerte dies, verkaufte die Maaren durch einen verpflichteten Mäkler, berech nete seine Forderung, behielt deren Betrag inne und lieferte nur den Ueberschuß an die auswärtige Concursmaffe ab. Gewöhn lich kamen diese Verhandlungen gar nicht einmal vor Ge richt — ein Umstand, auf den man später noch einmal zurück kommen wird. . Am wenigsten endlich kann es die Deputation für un wahrscheinlich finden, daß bei Erlassung des Befehls von 1669 und des tz. XXXIV. der Wechselordnung von 1682 an Leipziger Commissionaire gedacht worden sein sollte. Sie ist vielmehr überzeugt, daß gerade an diese allein gedacht worden ist. Die Commissionaire wenigstens sind es, denen ein vorzügliches Recht beigelegt wird. Sollen es nun die Leipziger nicht sein, so müßten cs die auswärtigen gewesen sein, denen jenes Recht gegeben wurde. Man müßte sich also den Fall so denken: in Leipzig giebt dem'8. in Frankfurt Maaren in Commission, bezieht von ihm Vorschüsse darauf, verfällt aber hierauf in Concurs. Hier soll dem Frankfurter 8. das Recht zustehen, die Maaren zu verkaufen, sich davon bezahlt zu ma chen,mnd nur denUeberschuß an dieLeipzigerMasseabzuliefern, obschon er vielleicht nach Frankfurter Rechte die Maaren in Natur an die Masse des herauszugeben verbunden wäre. — Wie aber sollte der sächsische Gesetzgeber auf den Gedanken ge kommen sein, diesem Auswärtigen ein solches Recht einzuräu men? Dadurch würde ja nicht der Vortheil des Inlandes, son dern einzig der des Auslandes befördert, und zwar offenbar und ohne allen Zweifel zum Nachtheile des Inlandes. — Wurde nun das Gesetz für Leipzig gegeben — waren es die Com missionaire, deren Ansprüchen ein Vorzugsrecht beigelegt wurde, und konnten es nicht die auswärtigen sein, denen man ein sol ches gewähren wollte, so muß der Gesetzgeber wohl nothwendig die zu Leipzig bestehenden Commissionshandlungensim Auge gehabt haben. Wie mit den einzelnen Gründen, so kann man auch mit der Hauptansicht selbst, auf welche laut der Motive das Gesetz gegründet ist, sich keineswegs einverstehen. Muß man nämlich einräumen, daß die fraglichen ältern Gesetze nicht die Beför derung des Wechselhandels beabsichtigen, so kann man nicht umhin, zugleich anzuerkennen, daß sie b estimmt waren, denCom -
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