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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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nicht leugnen , daß der gqnze Satz vom Anfang an mit meiner individuellen Ansicht nicht ganz übereingestimmt hat. Denn für etwas, was ich meiner inner» Ueberzeugung nach nicht für gut hatte, würde ich nie deshalb stimmen, weil es zu einer Ver einigung mit der jenseitigen Kammer führen könnte. Zn sol chen Dingen, wo es rein auf eigne Ueberzeugung ankommt, darf man Autoritäten nicht anerkennen. Der Satz hat aber gewiß in dem Sinne, wie bereits Hexr v, Polenz ihn gedeutet hat, viel für sich. Ausgenommen ward er in den Deputations bericht vorzüglich aus dem Grunde, weil Herr v. Schönberg schon anfangs in mancher andern Beziehung Bedenken hatte, den übrigen im Berichte ausgesprochenen Gründen für Ge richtsöffentlichkeit beizutreten. Er hat mir die Erlaubniß er- theilt, dies hier zu erklären, und ich kann dies um so eher thun, weil eigentlich in der Erklärung, die er selbst bereits abgegeben hat, dasselbe liegt. Ich bekenne also, daß ich auf diesen Satz von Anfang an wenig Werth gelegt habe. Allein nach meiner festen Ueberzeugung ist die Einführung einer gewissen Gerichts öffentlichkeit eine durch Gründe der Gesetzgebungspolitik gebo tene, unvermeidliche Folge, sobald man das auf vollstän dige protokollarische Niederschrift basirte Verfahren aufgiebt. Unser Proceß hat bisher, wo es sich darum handelt, dem Rich ter die Erkenntnißquellen der Entscheidung zu verschaffen, viele Lücken gehabt. Diese Lücken sollen ausgefüllt werden durch die Unmittelbarkeit. Allein ein Punkt war da, der sehr große Garantie gewährt, der alte Satz: <^u<rä von estia actis, aon est in mnnllo. Der Richter wird dadurch gehindert, in seine Entscheidungsgründc irgend etwas aufzunehmen, was nicht vorher actenmäßig constatirt ist. Dieser Grundsatz verliert, so wie wir Mündlichkeit annehmen, wo in der Hauptsitzung wenigstens keine vollständige protokollarische Niederschrift er folgen kann, seine volle Bedeutsamkeit. Dann scheint es aller dings denkbar, daß ein weniger gewissenhafter Richter seine Entscheidung auf etwas gründet, was gar nicht vorgekommen, oder anders, als er es in den Entscheidungsgründen darstellt. Wollte man freilich ein neues Verfahren der Art einführen, wie es der Herr Vicepräsident andeutete, welcher blos Unmittelbarkeit ohne Mündlichkeit einführen will, so würde das Bedenken weg fallen ; allein das halte ich für völlig unausführbar. Sollte in der Hauptsitzung, wo Staatsanwalt und Angefchuldigter sich gegenüberstehen, wo dann der Vortrag von Seiten des Präsidenten erfolgt, sollte in dieser Hauptsitzung jedes Wort niedergeschriebeu werden, dann glaube ich, würde dieVerhand- lung so unendlich ausgedehnt und erschwert werden, daß die praktische Ausführung durchaus nicht möglich wäre. Zum Schluß wenige Worte über den v.Welck'schen Antrag. Hätte die hohe Staatsregierung sich noch nicht mit Bestimmtheit über die Oeffentlichkeitsfrage ausgesprochen, dann würde ich diesem Anträge mit Freuden beistimmen; ja ich habe schon ge stern angedeutet, und ich finde keinBedenken, es mit Bestimmt heit auszusprechen, daß ich in der Deputation einen ähnlichen Vorschlag gethan habe, und ich würde diesen Vorschlag damals weiter verfolgt, und da nöthig, der Kammer als Separatvotum vorgeführt haben, wenn ich die Hoffnung hätte hegen können, daß er der Weg wäre zur Vereinigung mit der hohen Staatsre- gsirung. Allein, meine Herren, mir scheint die Sache anders zu stehen, die hohe Staatsregierung erklärt sich mitBestimmt- heit gegen das Princip einer über die Parteienöffentlichkeit hinausgehenden Gerichtsöffentlichkeit, und zwar aus Gründen, denen Niemand abzusprechen wagen wird, daß sie auf tiefer Erwägung der Sache beruhen, wenn er auch nicht allenthal ben damit einverstanden sein sollte. Wozu soll es unter diesen Umständen führen, wenn diese Principfrage auf sich beruhen bleibt? Die Bearbeitung des Gesetzentwurfs wird wahrlich keine kleine Arbeit sein. Fassen wir uns auf dem jetzigen Land tage über die Principfrage gar nicht, und die hohe Staatsregie rung bleibt bei der jetzt gefaßten Ansicht stehen, und legt der künftigen Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vor, in dem entweder gar keine Gerichtsöffentlichkeit oder doch ein so gerin ger Grad derselben gewahrt würde, der mit der Ueberzeugung, die der Deputation beiwohnt, nicht vereinbar ist, und würde letztere Ansicht später auch von der Majorität in der Kammer gebilligt, so wäre die ganze Arbeit nutzlos und es käme zu kei nem Resultate. Da also einmal beschlossen worden ist, vor läufig über das Princip oder über die Hauptsätze, die bei der künftigen Bearbeitung zu Grunde gelegt werden sollen, sich auszusprechen, so glaube ich, ist es durchaus nothwendig, daß die erste Kammer sich darüber faßt, ob sie wirklich eine Gerichts öffentlichkeit, die über die Parteienöffentlichkeit hinausgeht und als Regel zu betrachten fei, bei dem künftigen Gesetzentwurfs zu Grunde gelegt zu sehen wünscht oder nicht. Es versteht sich von selbst, kommt ein Kammerbeschluß zu Stande, so hat das noch keine bindende Gewalt für die Staatsregierung; allein die Staatsregierung kennt dann wenigstens die Ansicht der Kammer, und wenn die Majorität sich so ausspricht, wie von der Deputation unter d. vorgeschlagen worden ist, und es kommt dann nach bewirkter Vereinigung mit der zweiten Kam mer zu einem gemeinschaftlichen Anträge, dann wäre auch mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, daß ein Gesetzent wurf, der nicht einige Gerichtsöffentlichkeit gewährt, nicht würde angenommen werden können. Aus diesem Grunde werde ich allerdings bei dem Deputationsgutachten stehen blei ben und sehe mich gehindert, dem v. Welck'schen Anträge beizutre ten, obwohl ex mich in der Beziehung sehr anspricht, weil er die Principfrage als solche ausgesetzt lassen will. Denn es ist nicht zu verkennen, so lange man blos über Principe streitet, ohne einen Gesetzentwurf vor sich zu haben, theilt man oft das Schicksal dessen, der statt eines bestimmten Feindes Schatten gebilde vor sich sieht und Luftstreiche dagegen fährt. Allein wir sind in der Sache schon zu weit vorgerückt, um die Frage bei Seite lassen zu können, ob Gerichtsöffentlichkeit bei Einfüh rung der Mündlichkeit an sich rathsam sei oder nicht. Wären wir darüber einig mit der hohen Staatsregierung, daß wirklich ein gewisser Grad der.GerichtsöffentlWeit, der aber durchaus mehr, als, Parteienöffentlichkeit darböte, zu gewähren sei, da stände die Sache anders. Dann käme es nur noch auf Beant-
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